Veranstaltungskalender
DIN EN ISO 19011:2018 - Auditierung von Managementsystemen - 03.04.2023
Informationsseminar
Inhalt
Auditprinzipien
- 7 Auditprinzipien ergänzt durch die risikobasierte Vorgehensweise
- Voraussetzung für wirksames und zuverlässiges Auditieren
Steuerung eines Auditprogramms
- Festlegen von Zielen
- Bestimmung und Beurteilung der Risiken und Chancen
- Rollen und Verantwortlichkeiten sowie Kompetenzen der Personen, die das Auditprogramm steuern
Umsetzung des Auditprogramms bezogen auf einzelne Audits
- Festlegung von Zielen, Kriterien und Umfang sowie Auditmethoden
- Bestimmen der Auditteammitglieder
- Verantwortung dem Auditteamleiter zuweisen
- Steuerung der Auditergebnisse
- Dokumentation der Aufzeichnungen
- Überprüfung und Verbesserung
Vorbereitung und Durchführung der Audittätigkeiten
- Risikobasierte Auditplanung
- Überprüfung der dokumentierten Informationen vor und während des Audits
- Festlegung von Rollen und Verantwortlichkeiten
- Auditkommunikation
- Zugang zu Auditinformationen
- Auditschlussfolgerungen ziehen und Abschlussgespräch umsetzen
- Auditberichterstellung und Auditfolgemaßnahmen durchführen
Ermittlung und Beurteilung der Kompetenz von Auditoren
- Persönliches Verhalten, Wissen und Fertigkeiten
- Kompetenzen als Auditor und Auditteamleiter
- Methoden zur Auditorenevaluation festlegen
- Auditorenkompetenz aufrechterhalten und verbessern
Nutzen
In diesem Seminar erhalten Sie einen Überblick über die Struktur und Inhalte der neuen DIN EN ISO 19011:2018. Wir informieren Sie über die wesentlichen Anforderungen an die Auditprogramme, den Auditprozess und die Auditorenkompetenz. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Norm für die Planung und Durchführung eines erfolgreichen Audits anwenden können: Zunächst lernen Sie die sieben Auditprinzipien kennen, die als Voraussetzung für ein wirksames und zuverlässiges Auditieren gelten und die um die risikobasierte Vorgehensweise ergänzt wurden. Im nächsten Schritt erfahren Sie alles Wissenswerte über die Steuerung von Auditprogrammen und die Auditdurchführung. Informationen zu der Ermittlung und Beurteilung der Kompetenz von Auditoren runden das Seminar ab. Dieses Seminar erfüllt die Anforderungen an die Weiterbildung im Rahmen der Rezertifizierung von QM-Fachpersonal. Informieren Sie sich bei Ihrer Zertifizierungsstelle.
Unsere erfahrenen Referenten vermitteln Ihnen den Inhalt des Seminars anhand zahlreicher anschaulicher Beispiele aus der Praxis. Innovative Lehrmaterialien erleichtern es Ihnen, das Gelernte in Ihren beruflichen Alltag zu integrieren und umzusetzen. Unsere Referenten bringen Sie auf den aktuellen Wissensstand Ihrer Branche. Im Seminar bleibt genügend Gelegenheit, um sich mit anderen Teilnehmenden zu vernetzen und auszutauschen.
Zielgruppe
Auditoren von Managementsystemen und interessierte Personen, die die Methodik kennenlernen wollen
Voraussetzungen
Zum Besuch der Veranstaltung sind keine Voraussetzungen notwendig.
Zeit
09:00 - 16:30
Max. Teilnehmerzahl
25
Abschluss
Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie;"
Nettopreis
600 EUR
MwSt. in %
19
MwSt. in EUR
114 EUR
Bruttopreis
714 EUR
Ansprechpartner
Frau Diana Dejanovic
+49 711 620413-11
akd-s@tuev-nord.de
weitere Informationen
Mehr erfahren
Qualitätsbeauftragter (TÜV) - Industrie Teil 2 - 03.04.2023
Inhalt: Bewertung der Leistung/Managementbewertung - Ziele der Überwachung und Messung - Analyse und Beurteilung
Inhalt
Bewertung der Leistung/Managementbewertung
- Ziele der Überwachung und Messung
- Analyse und Beurteilung
Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen
- Fortlaufende Verbesserung
- Verbesserungsformen/PDCA
Sieben Qualitätswerkzeuge (Q7) zur Problemlösung und ihre Funktion
- Ursachenermittlung mittels Ishikawa-Diagramm
- Fehlersammelliste und Histogramm
- Qualitätsregelkarte und Korrelationsdiagramm
- Pareto-Diagramm/Brainstorming
Überblick über die sieben Managementwerkzeuge (M7) und weitere Methoden wie
- FMEA (Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse)
- DOE (Design of Experiments), statistische Versuchsplanung
- QFD (Quality Function Deployment), House of Quality
- SPC (Statistical Process Control), statistische Prozessregelung
- 7 W-Fragen zur Problemlösung
Präsentationstechnik
- Aufbau und Struktur
- Gestaltung von Präsentationsfolien
- Elemente der Körpersprache
Sender-Empfänger-Modell und die vier Seiten einer Nachricht
Grundwissen Gesprächsführung
- Das Auditgespräch, Fragetechnik
Moderation und Aufgaben eines Moderators
Überblick über Kreativitätstechniken, z. B. morphologischer Kasten
Einordnung von Audits - Auditarten
- Externe und interne Qualitätsaudits, Systemaudit
- Überblick DIN EN ISO 19011
- Auditjahresplan für interne Audits
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung, Auditbericht
Phasen eines Zertifizierungsverfahrens, Überwachungssystematik
Grundlagen des Projektmanagements
- Projektdefinition, -planung, -durchführung und -abschluss
- Projektorganisation, Arbeitspaket
Überblick über
- Branchenspezifische Anforderungsnormen, wie IATF 16949, KTQ etc.
- EFQM-Modell
- Qualitäts-/Umwelt-/Arbeitsschutzmanagementsysteme, Integration
Gruppenarbeiten zur Verbesserung der Umsetzungskompetenz am Beispiel eines fiktiven Unternehmens (können gruppenangepasst variieren)
Nutzen
Qualifizieren Sie sich zum Qualitätsbeauftragten in Industrieunternehmen: Unsere Ausbildung zum Qualitätsbeauftragten (QB) besteht aus zwei Teilen und zeichnet sich durch die Fokussierung auf Teilnehmer aus produzierenden Unternehmen aus. Im zweiten Teil Ihrer Ausbildung zum Qualitätsbeauftragten lernen Sie weitere Anforderungen der ISO 9001 aus den Bereichen Leistungsbewertung und Verbesserung Ihrer Prozesse durch Anwendung von Qualitätswerkzeugen kennen. Das Wissen unterstützt Sie dabei, die Produktqualität zu gewährleisten und Chancen zur Verbesserung aufzudecken.
Die Feststellung des Grades der Kundenzufriedenheit ist ein wichtiger Parameter hinsichtlich der Funktionsfähigkeit Ihres Qualitätsmanagementsystems (QMS). Sie lernen interne Audits und Managementbewertung als Leistungsindikatoren im Lehrgang zum Qualitätsbeauftragten (QB) kennen. Der richtige Umgang mit aufgetretenen Fehlern und die daraus resultierenden Korrekturmaßnahmen werden Ihnen aus normativer Sicht vorgestellt.
Unterstützt durch unsere Referenten wenden Sie Qualitätswerkzeuge an, die Sie bei der Analyse und Steuerung Ihrer Prozesse unterstützen. Sie lernen das Projektmanagement als Methode zur Einführung eines QMS und zur Umsetzung Ihres Entwicklungs- und Verbesserungsprojekts kennen.
Neben den Kenntnissen über die Normen und Qualitätstechniken vermitteln Ihnen unsere Referenten wichtige Kompetenzen in den Bereichen der Präsentations- und Moderationstechniken sowie Gesprächsführung und Fragetechniken. Dazu zählen die inhaltliche Gestaltung und Aufbereitung eines Themas sowie der passende Einsatz von Medien zur Visualisierung. Kreativitätstechniken wie Mindmapping unterstützen Sie bei der Aufarbeitung von Themensammlungen.
Neben der Wissensvermittlung im Seminar zum Qualitätsbeauftragten (QB) unterstützen systematisch durchgeführte, au
Mehr erfahren
Information Security Officer - ISO (TÜV) -Prüfung- - 03.04.2023
Inhalt: Die Themen der Prüfung basieren auf den Inhalten des vorangegangenen Lehrgangs und sind im Leitfaden zum Personenqualifizierungsprogramm Information Security Officer-ISO (TÜV) verbindlich festgelegt.
Inhalt
Die Themen der Prüfung basieren auf den Inhalten des vorangegangenen Lehrgangs und sind im Leitfaden zum Personenqualifizierungsprogramm Information Security Officer-ISO (TÜV) verbindlich festgelegt.
Nutzen
Stellen Sie Ihr in der Schulung erworbenes Wissen unter Beweis.
Bei bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zertifikat, als einen zeitpunktbezogenen Nachweis über Ihr in der Schulung erworbenes Wissen. Das Zertifikat als Bescheinigung des Leistungsnachweises wird bei Vorgesetzten gern gesehen. Für eine Bewerbung ist das Zertifikat immer aussagekräftiger als eine Teilnahmebescheinigung. Dies gilt besonders, wenn eine Prüfung absolviert und ein Zertifikat hätte erworben werden können.
Zielgruppe
Teilnehmer des Lehrgangs Information Security Officer-ISO (TÜV)
Voraussetzungen
Teilnahmebescheinigung des Lehrgangs Information Security Officer-ISO (TÜV)
Schriftliche Anmeldung zur Prüfung mit Angabe der Geburtsdaten (Datum und Ort, ggf. Land).
Prüfungsmodus:
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt 75 Minuten. Es werden insgesamt 32 Aufgaben gestellt, davon 30 Multiple-Choice- und 2 offene Aufgaben.
Erfolgskriterium:
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 60% der maximal möglichen Punkte erreicht werden.
Zugelassene Hilfsmittel:
Zur schriftlichen Prüfung sind Schulungsunterlagen, Lehrbücher, die relevanten normativen Dokumente, eigene Aufzeichnungen und bei Bedarf Taschenrechner zugelassen.
Weitere elektronische Hilfsmittel sind nicht zulässig.
Zertifikat und Ergebnis:
Bei Bestehen der Prüfung wird Ihnen ein persönliches Zertifikat der TÜV NORD CERT übersandt. Es erfolgt keine Mitteilung über das Punkteergebnis. Das Zertifikat darf für persönliche werbliche Zwecke genutzt werden.
Diese Angaben sind ohne Gewähr. Die Rahmenbedingungen sind in der allgemeinen Prüfungsordnung und in dem Leitfaden zum Personenqualifizierungsprogramm Information Security Officer-ISO (TÜV) verbindlich festgelegt. Diese und weitergehende Informationen finden Sie auf der Website der TÜV NORD Akademie unter Personenzertifizierung.
(www.tuev-nord.de/de/unternehmen/bildung/personenzertifizierung/pruefungsinformationen)
Zeit
10:00 - 12:00
Max. Teilnehmerzahl
25;
Abschluss
Zertifikat der TÜV NORD CERT nach bestandener Prüfung;"
Nettopreis
310 EUR
MwSt. in %
19
MwSt. in EUR
58.9 EUR
Bruttopreis
368.9 EUR
Ansprechpartner
Frau Paulina Wostal
069 9590939-10
seminar@tuev-nord.de
weitere Informationen
Mehr erfahren
Chief Information Security Officer - CISO (TÜV) - 03.04.2023
Manager Informationssicherheit
Inhalt
Management und Steuerung der Informationssicherheit
- Planung zum Aufbau eines geeigneten ISMS
- Integrierte Managementsysteme
- Aufbau einer Sicherheitsorganisation
- Implementieren eines ISMS
- Performance Monitoring
- Überwachung und Messung
- Gap- und Reifegradmessung
Kontinuierliche Verbesserung
- Managementbewertungen
- Managemententscheidungen
Personelle Aspekte der Informationssicherheit
- Sicherheitsbewusstsein im Umgang mit Informationen
- Zielgruppenorientierung
- Vertrauenswürdigkeit von Mitarbeitern
- Umgang und Kommunikation mit den Stakeholdern (Management, Kunden, Kollegen, Behörden, usw.)
Risikomanagement
- Einbindung in das Global Risk Management
- Risikomanagement-Prozess planen
- Standards zum Risikomanagement
- Risikomanagement mit der ISO 27001
Notfallmanagement und Business Continuity Management
- Grundlagen
- Erkennung von Vorfällen und Notfällen
- Notfallmanagement nach BSI 100-4
- Business Continuity Management nach BSI 200-4
Nachweis und Auditierung der Informationssicherheit
- Nachweis und Dokumentation
- Auditprogramme und Revision
Rechtliche Aspekte der Informationssicherheit, Compliance
-Grundlagen IT-Compliance
- Stellung und Haftung von Rollen der Informationssicherheit in Unternehmen und Behörden
- Einführung in relevante Rechtsgrundlagen für den CISO
- Informationssicherheit versus Datenschutzrecht (Schutzobjekte / Schutzziele)
- Outsourcing von Dienstleistungen
Nutzen
Sie erhalten einen fundierten Überblick über die verschiedenen Standards zur Informationssicherheit, um als Chief Information Security Officer (CISO) taktische und operative Entscheidungen zu treffen. Sie lernen rechtliche und personelle Aspekte und den sicheren Umgang mit Outsourcing-Vorhaben kennen. Unsere Referenten vermitteln Ihnen Kenntnisse zur Definition von Sicherheitsstrategien und -zielen. Ebenso werden Aspekte zur Kontrolle der Umsetzung im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses ausführlich besprochen. Nach erfolgreichem Abschluss des Seminars erhalten Sie das begehrte TÜV-Zertifikat.
Nach dem Besuch des Seminars sind Sie in der Lage, als Chief Information Security Officer (CISO) die Informationssicherheit in größeren oder komplexeren (oft auch verteilten) Organisationen zu steuern. Sie sind befähigt, Anforderungen und Risiken bereichs- und standortübergreifend zu managen: Der Grad der Vernetzung steigt stetig an. Dies trifft nicht nur auf die technischen Möglichkeiten zum Austausch von Informationen zu, sondern auch auf geschäftliche Beziehungen und Abhängigkeiten. Die Informationssicherheit in diesen komplexen und dynamischen Zusammenhängen zum Schutz der eigenen Geschäftsaktivitäten aufrecht zu erhalten, ist eine große und verantwortungsvolle Aufgabe für den Chief Information Security Officer.
Zielgruppe
Informationssicherheitsbeauftragte (IS-Beauftragte), IT-Sicherheitsbeauftragte, Information Security Officers (ISO), Informationssicherheitsverantwortliche, Data Privacy Officers, Datenschutzbeauftragte, Informationssicherheitsberater, Informationssicherheits-Auditoren und Revisoren, Risiko- und Compliance-Manager, die in Unternehmen und Behörden mit der Steuerung und Kontrolle der Informationssicherheitsprozesse im Rahmen eines ISMS betraut sind
Voraussetzungen
Voraussetzung zur Teilnahme am Seminar Chief Information Security Officer - CISO (TÜV) ist die bestandene Prüfung Information Security Officer - ISO (TÜV) oder gleicher, fachlicher Kenntnisstand.
Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung Chief Information Security Officer - CISO (TÜV) ist der Besuch des gleichnamigen Seminars und die bestandene Prüfung Information Security Officer - ISO (TÜV).
Zeit
09:00 - 15:00
Max. Teilnehm
Mehr erfahren
Ladungssicherung - Sachkundeschulung nach Richtlinie VDI 2700a - 03.04.2023
Inhalt: Rechtliche Grundlagen - Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung - Handelsgesetzbuch und Unfallverhütungsvorschriften
Inhalt
Rechtliche Grundlagen
- Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung
- Handelsgesetzbuch und Unfallverhütungsvorschriften
- DIN-Normen und VDI-Richtlinien
Physikalische Grundlagen
- Auswirkungen der Kräfte
- Massekräfte, Fliehkräfte, Reibkraft, Schwerpunkt, Standfestigkeit
Anforderungen an das Transportfahrzeug
- Lastverteilung
- Fahrzeugaufbau (Stirnwand, Seitenwände)
- Zurrpunkte
Arten der Ladungssicherung
- Form- und kraftschlüssige Ladungssicherung
- Kombinationsmöglichkeiten
Ermittlung der erforderlichen Sicherungskräfte
- Standfestigkeit
- Niederzurren
- Direktzurren, z. B. Diagonalzurren
Zurrmittel für die Ladungssicherung
- Zurrgurte und Zurrketten
- Ablegereife von Zurrmitteln
Weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung
- Sperrbalken, Keile, Antirutschmatten, Staupolster, Füllelemente usw.
Praktische Übungen
- Praktische Durchführung von Ladungssicherungsmaßnahmen an betriebsüblichen Beispielen
- Vorgehensweise bei speziellen Ladungssicherungsfällen
Theoretische Prüfung
Nutzen
In unserer Sachkundeschulung nach Richtlinie VDI 2700a werden Ihnen alle Kenntnisse vermittelt, um eine rechtskonforme Ladungssicherung durchführen zu können: Die VDI-Richtlinie 2700 ist als objektiviertes Sachverständigen-Gutachten allgemein zu beachten. Das bedeutet, dass die Ladungssicherung auf der Basis dieser Richtlinie durchzuführen ist. Alle Personen, die verantwortlich in der Transportkette mitwirken, müssen sich daher über die in der Praxis anerkannten Ladungssicherungsmaßnahmen informieren. Wirken Sie in dieser Transportkette mit, so erhalten Sie in unserem Seminar die nötigen Kenntnisse zur VDI 2700a.
Innovative Unterrichtsmaterialien erleichtern Ihnen die Umsetzung in Ihre berufliche Praxis. Das Seminar bietet genügend Möglichkeiten, um sich mit den anderen Teilnehmenden zu vernetzen und über berufliche Erfahrungen auszutauschen. Das Seminar schließt mit einer theoretischen Prüfung ab.
Zielgruppe
Verantwortliche Personen für Transportsicherung, z. B. Fahrzeugführer, Verlader und Fuhrparkverantwortliche
Voraussetzungen
Es sind keine Voraussetzungen notwendig.
Zeit
09:00 - 16:00
Max. Teilnehmerzahl
20; Bitte am ersten Schulungstag ein Passbild mitbringen.
Abschluss
Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie;" Sicherheitspass der TÜV NORD Akademie
Nettopreis
820 EUR
MwSt. in %
19
MwSt. in EUR
155.8 EUR
Bruttopreis
975.8 EUR
Ansprechpartner
Frau Nicole Jahnke-Trautmann
040 78081410
akd-hh@tuev-nord.de
weitere Informationen
Mehr erfahren
Grundlagen der Wareneinreihung im Zolltarif - 03.04.2023
Systematische Einführung in die Nomenklatur
Inhalt
Einführung in den Zolltarif
Aufbau und Inhalt des Zolltarifs
Allgemeine Vorschriften AV1 bis AV6
Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln
Arbeiten mit den Erläuterungen und dem Stichwortverzeichnis
Ermittlung der richtigen Position und Codenummer
Übungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Der Elektronische Zolltarif (EZT)
Vorstellung der Internetplattform ?EZT-online?
Übungen zur Handhabung des elektronischen Zolltarifs
Einreihung von Waren in den elektronischen Zolltarif, Übungsfälle
Häufige Problemkreise
Abgrenzung Teile und Zubehör
zolltarifrechtliche Definition
Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit
Besonderheiten der Teilevorschriften in den Kapiteln 84 ff.
Absicherung und Informationsquellen
verbindliche Zolltarifauskunft (Neuerungen nach dem UZK (Verfahren und Infos zum Ablauf)
Umgang mit der EBTI-Datenbank
unverbindliche Zolltarifauskünfte.
Innerbetriebliche Organisation
Zolltarifierungswartung
Ausstellung, Dokumentation und Nachprüfung von Präferenznachweisen
Nutzen
Die richtige Wareneinreihung in den Zolltarif ist die Basis aller erfolgreichen Im- und Exportgeschäfte. Die korrekte Tarifierung bildet den Grundpfeiler jeglichen Risikomanagements für Unternehmen der Im- und Exportbranche. Die für jede einzelne Ware zu ermittelnde Zolltarifnummer ist die Voraussetzung zur Bestimmung der Höhe der Einfuhrabgaben und damit der eigenen Kalkulation. Neben der Ermittlung der Zollsätze lässt sich zudem aus der Positionsnummer ableiten, ob Verbote oder Beschränkungen zu beachten sind, eine Genehmigung oder Lizenz nötig ist oder ob bestimmte Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten sind. Die Warentarifnummer ist überdies elementarer Faktor der Ursprungs- und Präferenzermittlung. Eine fehlerhafte Tarifierung der Waren führt entweder zu Überzahlungen oder zu Steuer-/Zollhinterziehungen. Wer sich auf die ungeprüfte Übernahme der Tarifierung durch Vorlieferanten oder Speditionen verlässt, trägt das volle wirtschaftliche Risiko. Spätestens bei der nächsten Zollbetriebsprüfung können dann fehlerhafte Tarifierungen festgestellt werden und unter Umständen für das Unternehmen zu Nachzahlungen oder sogar zu Bußgeld- oder Strafverfahren führen. Hiervon wären vor allem die Entscheidungsträger im Unternehmen bezüglich Steuerhinterziehung betroffen. Zur Vermeidung derartiger Konsequenzen gibt unser Jurist und Zollexperte den Teilnehmern die Grundlagen und Systematik der Tarifierung leicht verständlich an die Hand. Dieses Seminar ist geeignet für Geschäftsführer, Abteilungsleiter und Sachbearbeiter insbesondere aus der Maschinenbau-/ Stahlindustrie, Fertigwarenimporteure, Verpackungsindustrie, Unterhaltungselektronik, Flugzeugindustrie, Nahrungsmittelindustrie und Medizinprodukte.
Zielgruppe
Das Seminar richtet sich an Abteilungsleiter und Sachbearbeiter aus dem Versand, aus Import-, Export- und Zollabteilungen. Angesprochen sind aber auch die für die Wareneinreihung persönlich verantwortlichen Geschäftsführer und Vorstände ebenso wie Produktmanager und Techniker.
Zeit
09:00 - 18:00
Max. Teilnehmerzahl
16
Abschluss
Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie;"
Nettopreis
510 EUR
MwSt. in %
19
MwSt. in EUR
96.9 EUR
Bruttopreis
606.9 EUR
Ansprechpartner
Herrn Ralf H. Bendinger
0421 22318-12
akd-hb@tuev-nord.de
weitere Informationen
Mehr erfahren
Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nach TRGS 519, Anlage 4C - 103 - 03.04.2023
Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang („kleiner Asbestschein“) nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Arbeiten an Asbestzementprodukten, bzw. ASI-Arbeiten geringen Umfangs, sowie für (Zwischen-)Lagerung, Transport und Abfallentsorgung. Integrierter ASI-Lehrgang gem. TRGS 519, Anlage 4 A und B
Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang („kleiner Asbestschein“) nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Arbeiten an Asbestzementprodukten, bzw. ASI-Arbeiten geringen Umfangs, sowie für (Zwischen-)Lagerung, Transport und Abfallentsorgung. Integrierter ASI-Lehrgang gem. TRGS 519, Anlage 4 A und B
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.
Sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!
Wer unsachgemäß mit Asbest umgeht, spielt nicht nur mit seiner Gesundheit. Arbeiten ohne Sachkundenachweis zieht in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich. Neben einer Ordnungswidrigkeit ist dann meistens auch ein Straftatbestand erfüllt. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Betrieben, aber auch gegen Privatpersonen eingeleitet.
Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.
Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt und / oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über sachkundige Verantwortliche sowie über sachkundige Vertreter verfügen.
Personen, die Asbest-Instandhaltungsarbeiten in der Praxis vornehmen wollen, brauchen einen 2-Tages-Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 4C.
Gefahrenbegründende Tätigkeiten sind auch für Privatpersonen verboten und begründen einen Straftatbestand im Umweltbereich (§§ 326, 328 StGB). Daher benötigen auch Privatpersonen einen Sachkundenachweis beim Umgang mit Asbest. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.
Werden Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten oder Entsorgungsarbeiten vorgenommen, muss der Sachkundenachweis durch einen zweitägigen Lehrgang gem. Anlage 4c der TRGS 519 erworben werden.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen/Isolierungen/Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industrie-Demontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
Mehr erfahren
Asbest-Sachkunde für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in Entsorgungs- und Transportunternehmen - 295 - 03.04.2023
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen
Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.
Für den Umgang mit Asbest/KMF und für die Entsorgung von Asbestabfällen verlangen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.
Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.
Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industriedemontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs
Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C
Mehr erfahren
Betriebsbeauftragter für Abfall - 16 - 03.04.2023
Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 58-60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde
Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 58-60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde
Viertägiger Grundlehrgang zur Vorbereitung der Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde. Das Fachkundeseminar Abfallbeauftragter vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Funktion des Betriebsbeauftragten für Abfall auszuüben.
Betreiber von Anlagen (BImSch-Anlagen), in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, können verpflichtet sein, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Dieser dient nicht nur als betriebsinterner Berater bei Fragen bezüglich der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, sondern hat auch eine Kontrollfunktion zu erfüllen, d. h. er ist für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
In den §§ 58-60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie sind dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt. In unserem Lehrgang erwerben Sie das nötige Wissen, um eine Tätigkeit als Abfallbeauftragter wahrzunehmen und in der Praxis auch anwenden zu können.
§ 2 Pflicht zur Bestellung (AbfBeauftrV)
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben
1. Die Betreiber folgender Anlagen:
a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:
aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen
bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist
b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>d)</strong> Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.</span></p>
<p><strong>2. Folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>a)</strong> Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>b)</strong> Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>c)</strong> Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>d)</strong> Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>e)</strong> Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>f)</strong> Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>g)</strong> Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>h)</strong> Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>i)</strong> Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,</span></p>
<p><strong>3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>a)</strong> Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>b)</strong> herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>c)</strong> das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>d)</strong> herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="font-size: 0.8em;"><strong>e)</strong> Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen</span></p>
Mehr erfahren
Die Ersatzbaustoffverordnung - 516 - 03.04.2023
Die sog. Mantelverordnung in ihren Teilen der ErsatzbaustoffV und Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
Die sog. Mantelverordnung in ihren Teilen der ErsatzbaustoffV und Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
Der lange Weg zur Neuregelung der Verwertung mineralischer Abfälle durch die Mantelverordnung (ErsatzbaustoffV, BBodSchV, etc.) hat ein vorläufiges Ende gefunden. Diese Neuerungen werden aber erst zum 01.08.2023 in Kraft treten (Übergangsregelung) und grundsätzlich die bisherigen LAGA-Hinweise aus dem Merkblatt M20 ablösen.
Mit der sehr umfangreichen ErsatzbaustoffV werden die Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken neu geregelt. Hingegen steuert die geänderte BBodSchV die zugelassenen Materialien in Maßnahmen der Verfüllung und bodenähnlichen Anwendung (Gruben, Tagebaue, Brüche etc.)
Die Praxis-Umsetzung der MantelV mit Ihren vielen komplizierten Abgrenzungen, Einbauvarianten und Regel-Ausnahme-Mechanismen wird sich nicht als besonders vollzugsfreundlich herausstellen.
Es erscheint daher die frühe Befassung mit den neuen Vorschriften erforderlich, insbesondere um anstehende (Kosten-) Entscheidungen regelkonform zu steuern und Praxis-Konflikte frühzeitig zu erkennen.
Mehr erfahren
Sicherheitsdatenblatt - Erwerb der Sachkunde - 26 - 03.04.2023
Zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde gemäß Anhang II, Teil A, 0.2.3. der REACh-Verordnung und der CLP-Verordnung zu den wesentlichen Anforderungen an das europäische Sicherheitsdatenblatt mit Übungsteil zur praktischen Umsetzung
Zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde gemäß Anhang II, Teil A, 0.2.3. der REACh-Verordnung und der CLP-Verordnung zu den wesentlichen Anforderungen an das europäische Sicherheitsdatenblatt mit Übungsteil zur praktischen Umsetzung
Die REACh-Verordnung fordert von allen, die mit gefährlichen Stoffen und Gemischen zu tun haben (Herstellern, Distributoren und Importeuren), bei der Lieferung der Produkte den Abnehmern Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen, die durch „sachkundige Personen“ erstellt wurden.
Auszug aus dem Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006:
"Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse der Verwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt. Wer Stoffe und Gemische in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischkurse erhalten haben."
Die sachkundige Person muss ihre Sachkunde auf Verlangen der zuständige Behörde nachweisen. Die Sachkunde ist durch die Teilnahme an geeigneten Auffrischungskursen auf aktuellem Stand zu halten.
Die Erstellung bzw. Aktualisierung/Anpassung von Sicherheitsdatenblättern muss unter der Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage erfolgen und ist im Anhang II der REACh-Verordnung geregelt.
AKTUELL: Anhang II REACH (Verordnung (EU) 2020/878) wurde am 26. Juni 2020 novelliert veröffentlicht!
Sicherheitsdatenblätter müssen regelmäßig auf Aktualität geprüft und ggf. an den aktuellen Rechtsstand angepasst werden. Zwingend notwendig wird eine Aktualisierung, wenn sich die Rechtslage ändert, neue Einstufungskriterien festgelegt werden und/oder Arbeitsplatzgrenzwerte einer Komponente angepasst werden. Der Inverkehrbringer eines Produktes ist jederzeit dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist.
Mehr erfahren
Brandschutz in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen - 04.04.2023
Inhalt: Besondere Bedeutung des Brandschutzes - Brandursachen und was wir daraus ableiten können
Inhalt
Besondere Bedeutung des Brandschutzes
Brandursachen und was wir daraus ableiten können
Rechtliche Grundlagen, Verantwortung, Rechte
Aufgaben und Pflichten der Beteiligten
Bauliche Brandschutzmaßnahmen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
Organisatorischer Brandschutz unter Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten und der Betriebssicherheitsverordnung
Stationäre Feuermelder- und Feuerlöschanlagen
Beurteilung von Brandschutzmaßnahmen durch den Feuerversicherer
Diskussion und Erfahrungsaustausch
Brandschutzbegehungen
Gefahrstoffe im Brandfall
Nutzen
Brandschutz in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen: Erweitern Sie gezielt Ihre Kenntnisse zum Brandschutz, speziell ausgerichtet auf Krankenhäuser sowie stationäre Pflegeeinrichtungen. Das Seminar vermittelt Ihnen neben rechtlichen Hintergründen auch, wie Sie sich im Brandfall verhalten sollten. Erfahrene Referenten vermitteln Ihnen wichtige Grundlagen anhand von Fällen aus der Praxis. Innovative Unterrichtsmaterialien erleichtern Ihnen den Transfer in Ihren beruflichen Alltag. Die Diskussion mit anderen Seminarteilnehmern bietet Raum für den Erfahrungsaustausch.
Der vorbeugende, bauliche, abwehrende sowie organisatorische Brandschutz hat in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen besonders hohen Stellenwert. Im Notfall sind die Patienten, die oft in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind, besonders gefährdet. Darum sind Mitarbeiter dieser Einrichtungen besonders gefordert, den betrieblichen Brandschutz aktiv zu unterstützen.
Unsere Veranstaltung ist geeignet als Fortbildung im Sinne des § 5 Absatz 3 ASIG und wird mit zwei VDSI-Weiterbildungspunkten für Brandschutz bewertet.
Zielgruppe
Brandschutzverantwortliche, technische Angestellte, Haustechniker und Hausmeister von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Sicherheitsfachkräfte, interessierte Personen, Betriebs- und Personalräte
Voraussetzungen
Zum Besuch dieser Veranstaltung sind keine weiteren Voraussetzungen notwendig.
Zeit
09:00 - 16:30
Max. Teilnehmerzahl
20; Unsere Veranstaltung ist als Fortbildung für Brandschutzbeauftragte im Sinne der aktuellen vfdb-Richtlinie 12-09/01 geeignet.
Abschluss
Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie;" Sicherheitspass der TÜV NORD Akademie
Nettopreis
520 EUR
MwSt. in %
19
MwSt. in EUR
98.8 EUR
Bruttopreis
618.8 EUR
Ansprechpartner
Frau Susann Wellnitz
040 8557 2780
akd-hh@tuev-nord.de
weitere Informationen
Mehr erfahren