Veranstaltungskalender

Veranstaltungskalender

Energieleistungskennzahlen (EnPI) festlegen, bewerten und anwenden - 525 - 30.09.2026

Online-Workshop zur praktischen Umsetzung der Anforderungen der ISO 50006


Im Rahmen von Energiemanagementsystemen muss die energiebezogene Leistung fortlaufend verbessert werden. Die Energieleistungskennzahlen EnPI sind das Maß der energiebezogenen Leistung. Die Identifizierung aussagekräftiger Kennzahlen ist abhängig von der Genauigkeit der erfassten Daten zu Energieflüssen sowie der relevanten Variablen und statischen Faktoren. Anhand geeigneter Kennzahlen sind Unternehmen in der Lage die Effizienz der Hauptverbraucher (SEU) zu bewerten und die Verbesserung der energiebezogenen Leistung nachzuweisen.

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KI im Brandschutz - 597 - 30.09.2026

Eintägiger Online-Zertifikatslehrgang zum erfolgreichen Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) im Brandschutz


Seit dem 02.02.2025 verpflichtet die europäische KI-Verordnung (AI-Act) Unternehmen, ihre Mitarbeiter im Umgang mit KI-Systemen zu schulen. Laut Artikel 4 müssen alle Personen, die KI-Systeme entwickeln oder nutzen, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. In unseren KI-Lehrgängen erwerben Sie die Kompetenz zum Umgang mit KI am Arbeitsplatz.

Das Thema Künstliche Intelligenz hat, insbesondere seit der Einführung von ChatGPT, an öffentlicher Bedeutung gewonnen, da es vielfältige Anwendungsmöglichkeiten bietet, die Aufgaben im Brandschutz erleichtern können. Das Seminar richtet sich an Fachkräfte im Brandschutz und vertieft deren Kenntnisse über KI, um die Effizienz in diesem Bereich zu steigern. Es bietet einen leichten Einstieg in das Thema und fördert einen sicheren Umgang mit KI-Tools. Die im Seminar vermittelten Methoden ermöglichen eine zielgerichtete Anwendung von "Prompts" im Alltag. Der Erhalt einer Teilnahmebescheinigung dient zudem als Nachweis für die erworbenen Kenntnisse und stärkt die persönliche Qualifikation.

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Haftungsrecht für Betriebsbeauftragte - 321 - 30.09.2026

Eintägiges Fachkundeseminar zur Verhinderung strafrechtlicher Sanktionen


Durch zahlreiche Rechtsvorschriften, die die tägliche Praxis im Betrieb maßgeblich beeinflussen, kommt der Staat seinem Schutzauftrag für die Umwelt nach. Diese an den Betrieb gerichteten sogenannten „Betreiberpflichten“ sind unabhängig ihrer Kenntnis einzuhalten, denn „Unwissen schützt vor Strafe nicht“.

Kommt es zu Verstößen gegen Umweltvorschriften, drohen neben verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Ordnungswidrigkeiten) und ggf. zivilrechtlichem Schadensausgleich auch Sanktionen nach dem Umweltstrafrecht.

Betroffen hiervon sind im Unternehmen nicht nur die vor Ort unmittelbar agierenden Personen, sondern auch verantwortliche Personen auf allen Hierarchieebenen. Ein erster Blick in die Straftaten gegen die Umwelt zeigt, dass in den einschlägigen Vorschriften nie der „Betriebsleiter“, der „Vorstandsvorsitzende“ oder der „Abfall-, Gewässerschutz- oder Immissionsschutzbeauftragte“ stehen. Wer letztendlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ist immer anhand des konkreten Falles zu entscheiden, d. h. es kann jeden in der betrieblichen Verantwortungskette treffen (natürlich können auch mehrere Personen in der betrieblichen Entscheidungskette, je nach ihrem Tatbeitrag, verantwortlich sein).

Die Veranstaltung erläutert die Grundelemente des Umweltstrafrechts und geht auf die Verantwortlichkeit im Unternehmen sowie die zu erwartenden strafprozessualen Maßnahmen (z.B. Durchsuchungen, Vernehmungen, Sicherstellungen, Beschlagnahmungen) und Verurteilungsfolgen ein.

Neben den Punkten „Vorsatz“, „Fahrlässigkeit“, „leichtfertiges Handeln“, „Tun und Unterlassen“ soll es auch um die Spezialitäten des Umweltrechtes gehen. Hiermit sind z. B. die abfallrechtlichen Sorgfaltspflichten oder auch die verschuldensunabhängige Haftung aus dem Bereich des Gewässerschutzes gemeint. Insgesamt soll die Veranstaltung eine Verknüpfung des Strafrechts mit den „Spielregeln“ des Umweltrechts herstellen. 

Ziel ist es, das strafrechtliche Risikobewusstsein zu stärken, um nicht unverhofft auf der Anklagebank zu landen. Es gilt das Motto: "Risiko erkannt, Risiko gebannt".

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Sicherheitsbeauftragter - 68 - 30.09.2026

Zweitägiger Praxislehrgang mit Zertifikat zur Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1


Eine wichtige Rolle im Sicherheitsmanagement jedes Unternehmens spielt der Sicherheitsbeauftragte, der durch Qualifikation, Motivation und Sachverstand vor Ort Arbeitssicherheit und Unfallverhütung unterstützt. Als Bindeglied zwischen Mitarbeitern und der betrieblichen Führungsebene ist er/sie ein wichtiger Baustein in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Sicherheitsbeauftragte können aktiv am Unfallverhütungsgeschehen teilnehmen: Je aktiver der Sicherheitsbeauftragte ist, desto geringer sind die Unfallzahlen.

§ 22 des Sozialgesetzbuches VII fordert von Unternehmen mit mehr als zwanzig Mitarbeitern die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. In § 20 (1) der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind die Anforderungen für die Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten näher erläutert. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße, Anzahl der Beschäftigten und Unfall- und Gesundheitsgefahren und Berücksichtigung weiterer Kriterien, können die zuständigen Berufsgenossenschaften ihre Mitgliedsbetriebe auch zur Bestellung mehrerer Sicherheitsbeauftragter verpflichten.

Bestellte Sicherheitsbeauftragte sollten in den ihnen übertragenen Verantwortungsbereichen schnell verfügbar sein, um ggf. schnell fachlich unterstützen zu können.

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Abfallrecht aktuell - 258 - 01.10.2026

Eintägiger Lehrgang zur Erlangung bzw. Auffrischung der Sachkunde als beauftragte Person im Bereich Abfall


Ziel des vorliegenden Seminars ist es, die aktuellen Veränderungen des Abfallrechts sowie die dazugehörigen Grenzbereiche (z. B. Gefahrgut- oder Gefahrstoffrecht) kompakt und verständlich darzustellen.

Dabei sollen die Entwicklungen auf europäischer Ebene sowohl für bestehende Regelungen (z. B. grenzüberschreitende Abfallverbringung) wie auch geplante EU-Regelungen thematisiert werden.

Der Schwerpunkt des Seminars liegt auf den Veränderungen, die durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz hervorgerufen werden. Abgesehen von den rechtlichen Neuerungen, die direkt dem Gesetz zu entnehmen sind, werden alle Landesabfallgesetze angepasst, das untergesetzliche Regelwerk überarbeitet bzw. fortgeschrieben und z. T. gänzlich neue Verordnungen verabschiedet (z. B. die künftige Anzeige- und Erlaubnisverordnung). Die Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu einzelnen abfallrechtlichen Fragestellungen soll das Bild zur Sachstandanalyse vervollständigen.

Da sich die praktische Durchführung des Entsorgungsgeschehens nicht ausschließlich mit abfallrechtlichen Vorschriften bewältigen lässt, sollen abschließend die wesentlichen Änderungen von rechtlichen Grenzbereichen wie Gefahrgut- oder Gefahrstoffrecht besprochen werden.

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Betriebsanweisungen - 241 - 01.10.2026

Eintägiger Praxisworkshop zum richtigen Erstellen und Verstehen von Betriebsanweisungen im Umgang mit Gefahrstoffen


Die Veranstaltung dient auch zur Vertiefung / Aktualisierung der Fachkunde für Gefahrstoffbeauftragte

Um Mitarbeiter nachhaltig vor den Gefahren der im Betrieb und der Produktion eingesetzten Gefahrstoffe zu schützen, müssen die im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes aufgeführten Informationen fachkundig interpretiert, richtig beurteilt und in einer Betriebsanweisung für die betroffenen Mitarbeiter verständlich aufbereitet werden. Nur wenn die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder einer Zubereitung hinreichend bekannt sind, ist der angemessene Umgang mit dem Stoff am Arbeitsplatz gewährleistet.

Ziel des Workshops ist es, dem Teilnehmer das Handwerkszeug für das Erstellen von Betriebsanweisungen aus den Inhalten und Informationen des Sicherheitsdatenblattes zu vermitteln.

Neben der Erläuterung der gesetzlichen Vorgaben und den wesentlichen Inhalten der Sicherheitsdatenblätter (SDB) der Hersteller, steht das Erstellen von Betriebsanweisungen im Mittelpunkt des Workshops. Anhand von praktischen Beispielen und Übungen werden der Zweck, die Inhalte und der Aufbau von Betriebsanweisungen erklärt, die Übernahme von Informationen aus dem SDB erläutert und Hinweise für verständliche Formulierungen vermittelt.

Bringen Sie Ihre Beispiele aus der Praxis mit. Im Rahmen der praktischen Übungen besteht die Chance, Ihre indiv im Workshop zusammen mit dem Referenten und den anderen Teilnehmern zu diskutieren und ggf. zu lösen.

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Bewertung von energiebezogenen Investitionen (ValERI) nach DIN EN 17463 - 545 - 01.10.2026

Online-Workshop zur Durchführung einer soliden Wirtschaftlichkeitsbewertung


Verpflichtend für Unternehmen, die unter das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) fallen

Im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen, Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 sowie Entlastungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder der CO2-
Bepreisung werden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gefordert.

Um diesen Nachweis zu erbringen, wurde eine neue europäische Norm zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffiziezmaßnahmen veröffentlicht: die DIN EN 17463. Sie legt Anforderungen für eine Bewertung von energiebezogenen Investitionen (ValERI, en: Valuation of Energy Related Investments) fest. Die Norm beschreibt ein standardisiertes Bewertungsverfahren, das unter Betrachtung des Kapitalwertes detaillierte Ergebnisse liefert, um eine solide Entscheidungsgrundlage für Investitionen zu ermöglichen.

Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nach DIN EN 17463 sind für bestimmte Unternehmen sowohl für Entlastungsanträge nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) als auch nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtend. Die Ergebnisse müssen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.

Im Rahmen der Entlastungen sieht der Gesetzgeber vor, dass durch die antragstellenden Unternehmen Gegenleistungen zu erbringen sind, die zum Klimaschutz beitragen. Hierzu sind Maßnahmen, die im Rahmen der Energiemanagementsysteme oder den Energieaudits identifiziert wurden, umzusetzen, wenn bestimmte Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach der Norm DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen” zu ermitteln.

Seit dem 01.01.2024 gilt das Energieeffizienzgesetz. Dieses verpflichtet Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (nach EMAS) und zur Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463.

Die Methode der Bewertung nach DIN EN 17463 wird damit zum Standard für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen.

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Elektrotechnisch unterwiesene Person - Aufbaukurs - 319 - 01.10.2026

Eintägiger Lehrgang zum Erhalt der erworbenen Fachkunde nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) § 3 Abs. 1, DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) § 7, VDE 0105-100 und VDE 1000-10 Abs. 3.3


Erhalt der Fachkunde zur „Elektrotechnisch unterwiesenen Person“. Dieser Lehrgang entspricht den Vorgaben zur Unfallverhütung des Vereins Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE 0100 VDE 0105-100) und den DGUV-Vorschriften. Wer unter „Leitung und Aufsicht“ einer Elektrofachkraft gewisse elektrotechnische Tätigkeiten erledigt, muss mindestens eine elektrotechnisch unterwiesene Person sein.

Diesen Status gilt es mit regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten. Die Auffrischung der dazu notwendigen Kenntnisse über die Gefahren des elektrischen Stromes und die Auffrischung der elektrotechnischen Grundlagen zum Erhalt der Fachkunde erhalten Sie in dieser Schulung.

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Probenahme fester Abfälle auf der Basis der LAGA Richtlinie PN 98 und DIN 19698-1 - 61 - 01.10.2026

Eintägiger Sachkundelehrgang mit Praxisteil und Prüfung


In Anhang 4 der Deponieverordnung ist festgehalten, dass alle 5 Jahre die Fachkunde PN 98 durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen aufgefrischt werden muß.

Die LAGA PN 98 und Anhang 4 der DeponieVO fordern, dass Probenahmen von Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Mit qualifizierter Ausbildung (Studium etc.) oder langjähriger praktischer Erfahrung kann in der Verbindung mit dem hier angebotenen Seminar die Fachkunde gemäß Anhang 4 der DeponieVO erlangt werden.

Zunehmend wird bei öffentlichen Ausschreibungen ein personenbezogener Sachkundenachweis gefordert. Zur theoretischen und praktischen Vermittlung der Sachkunde veranstaltet das Umweltinstitut Offenbach dieses Seminar.

Mit DIN 19698-1 werden Regeln für das einheitliche Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Feststoffen festgelegt. Teil 1 ist eine Anleitung zur segmentorientierten Entnahme von Proben aus Haufwerken.

Diese DIN kann als „Stand der Technik“ gewertet werden und tritt aus derzeitiger Rechtslage zu den Regeln der PN 98 hinzu. Da die DIN 19698-1 eine Anleitung für zum Beispiel Abfallerzeuger und -verwerter, Probenehmer, Entsorger, Deponiebetreiber, behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sein soll, wird sie in diesem Seminar berücksichtigt.

Die Teilnehmer erhalten ausführliche Lehrgangsunterlagen und ein personenbezogenes Zertifikat.

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Befähigte Person zum Prüfen austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter - 242 - 01.10.2026

Eintägiger Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde (befähigter Personen) zur eigenverantwortlichen Prüfung austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter. Praktischer Lehrgang mit Informationen zum Behältermanagement und Dokumentation.


Die DGUV 214-016/017 regeln die Sicherheitsmaßstäbe für den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von austauschbaren Absetz- und Abrollbehältern.

In Abschnitt 8 wird explizit die Prüfung durch eine befähigte Person gefordert. Die zur Prüfung befähigte Person muss aufgrund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der austauschbaren Kipp- und Absetzbehälter haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Veröffentlichungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut sein, dass sie den betriebssicheren Zustand von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern beurteilen kann.

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Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern - 295 - 05.10.2026

Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde gem. TRGS 519 Anlage 4C


Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.

Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industriedemontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs

Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C

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Asbest - ASI-Arbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C - 103 - 05.10.2026

Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang


Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.

Sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtführende Person. Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen (gem. LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.

Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt und / oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über sachkundige Verantwortliche sowie über sachkundige Vertreter verfügen.

Personen, die Asbest-Instandhaltungsarbeiten in der Praxis vornehmen wollen, brauchen einen 2-Tages-Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 4C.

Gefahrenbegründende Tätigkeiten sind auch für Privatpersonen ohne Sachkunde grundsätzlich verboten und begründen einen Straftatbestand im Umweltbereich (§§ 326, 328 StGB). Daher benötigen auch Privatpersonen einen Sachkundenachweis beim Umgang mit Asbest. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.

Werden Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten oder Entsorgungsarbeiten vorgenommen, muss der Sachkundenachweis durch einen zweitägigen Lehrgang gem. Anlage 4c der TRGS 519 erworben werden.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen/Isolierungen/Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industrie-Demontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

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