Veranstaltungskalender

Veranstaltungskalender

Sachkunde zum sicheren Umgang mit Gasen - 534 - 15.09.2025

Gefährdungen beim Umgang mit Druckbehältern erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen


Ziel dieses Seminars ist es, die Ängste und Unsicherheiten beim Umgang mit Gasen und deren Verpackungen (von der Gasflasche bis je nach Wunsch der Teilnehmer hin zum Eisenbahnkesselwagen) zu nehmen und Ihnen praxisnahe Hilfestellungen zum sicheren Umgang zu geben.

Zunächst wird die Frage geklärt, welche Stoffe unter der Sammelbezeichnung Gase anhand des technischen Regelwerks verstanden werden. Nach dieser Abgrenzung werden interaktiv Eigenschaften von Gasen sowie die daraus resultierenden Gefährdungspotentiale erarbeitet.

Darauf aufbauend werden Fragen hinsichtlich einer sicheren Lagerung, eines gefahrlosen innerbetrieblichen Transports bis hin zur emissionsfreien Entnahme von Gasen aus solchen ortsbeweglichen Druckgeräten erläutert. Dabei stellen wir Ihnen auch die wesentlichen Vorgaben des zugehörigen technischen Regelwerkes vor.

Nach diesem Seminar können Sie auftretende Gefährdungen beim Umgang mit Druckbehältern erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Im Rahmen beispielhafter Gefährdungsbeurteilungen üben Sie interaktiv die Dokumentation Ihrer Überlegungen. Sie erarbeiten das Vorgehen zur Ermittlung von Prüfpflichten und Prüfzuständigkeiten von Rohrleitungen und Behältern gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung.

Abschließend haben Sie die Möglichkeit, offene Punkte ausführlich mit dem Referenten zu diskutieren.

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Arbeitsschutzmanagement-Beauftragte/r - Online-Workshop - 565 - 15.09.2025

Online-Workshop zur praktischen Umsetzung eines Arbeitsschutzmanagementsystems nach DIN EN ISO 45001


Arbeitsschutzmanagementsysteme ermöglichen eine Steigerung der Arbeitsschutzleistung, der Rechtssicherheit, der Mitarbeiterzufriedenheit und des Unternehmensimages. Durch die systematische Integration der Arbeitsschutzmaßnahmen in die betrieblichen Abläufe werden die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch Führungskräfte erleichtert.

Arbeitsschutzmanagementsysteme sind nach ISO 45001 zertifizierbar und dadurch leicht in einem integrierten Managementsystem umzusetzen.

Das Seminar erläutert die Anforderungen der ISO 45001 und die Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis. Es erläutert die Funktion des Arbeitsschutzmanagementbeauftragten und bietet Fach- und Führungskräften das Handwerkszeug, um Arbeitsschutzmanagementsysteme effizient einführen, umsetzen und weiterentwickeln zu können.

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Asbest-Sachkunde für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in Entsorgungs- und Transportunternehmen - 295 - 15.09.2025

Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.


Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die  aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.

Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industriedemontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich  anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs

Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C

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Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nach TRGS 519, Anlage 4C - 103 - 15.09.2025

Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang („kleiner Asbestschein“) nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Arbeiten an Asbestzementprodukten, ASI-Arbeiten geringen Umfangs, sowie für (Zwischen-) Lagerung, Transport und Abfallentsorgung. Sachkundelehrgang für Deponie-Personal.  Integrierter ASI-Lehrgang gem. TRGS 519, Anlage 4 A und B


Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.

Sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtführende Person. Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen (gem. LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.

Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt und / oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über sachkundige Verantwortliche sowie über sachkundige Vertreter verfügen.

Personen, die Asbest-Instandhaltungsarbeiten in der Praxis vornehmen wollen, brauchen einen 2-Tages-Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 4C.

Gefahrenbegründende Tätigkeiten sind auch für Privatpersonen ohne Sachkunde grundsätzlich verboten und begründen einen Straftatbestand im Umweltbereich (§§ 326, 328 StGB). Daher benötigen auch Privatpersonen einen Sachkundenachweis beim Umgang mit Asbest. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige  Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.

Werden Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten oder Entsorgungsarbeiten vorgenommen, muss der Sachkundenachweis durch einen zweitägigen Lehrgang gem. Anlage 4c der TRGS 519 erworben werden.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen/Isolierungen/Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industrie-Demontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

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Befähigte Person zum Prüfen austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter gem. DGUV 214-016/017 (ehem. DGUV 114-010/BGR 186) - 242 - 15.09.2025

Erwerb der Sachkunde (befähigter Personen) zur eigenverantwortlichen Prüfung austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter. Praktischer Lehrgang mit Informationen zum Behältermanagement und Dokumentation.


Die DGUV 214-016/017 regeln die Sicherheitsmaßstäbe für den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von austauschbaren Absetz- und Abrollbehältern.

In Abschnitt 8 wird explizit die Prüfung durch eine befähigte Person gefordert. Die zur Prüfung befähigte Person muss aufgrund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der austauschbaren Kipp- und Absetzbehälter haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Veröffentlichungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut sein, dass sie den betriebssicheren Zustand von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern beurteilen kann.

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Betriebsbeauftragter für Abfall - 16 - 15.09.2025

Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde


Vier­tä­gi­ger Grund­lehr­gang zur Vor­be­rei­tung der Be­stel­lung als Be­triebs­be­auf­trag­ter für Ab­fall / Ab­fall­be­auf­trag­ter und An­zei­ge bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de. Das Fach­kun­des­e­mi­nar Ab­fall­be­auf­trag­ter ver­mit­telt die not­wen­di­gen Kennt­nis­se, um die Funk­ti­on des Be­triebs­be­auf­trag­ten für Ab­fall aus­zu­üben.

Be­trei­ber von An­la­gen (BImSch-Anlagen), in de­nen Ab­fäl­le er­zeugt und/oder ent­sorgt wer­den, kön­nen ver­pflich­tet sein, ei­nen Be­triebs­be­auf­trag­ten für Ab­fall zu be­stel­len (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Die­ser dient nicht nur als be­triebs­in­ter­ner Be­ra­ter bei Fra­gen be­züg­lich der Ver­mei­dung, Ver­wer­tung und Be­sei­ti­gung von Ab­fäl­len, son­dern hat auch ei­ne Kon­troll­funk­ti­on zu er­fül­len, d. h. er ist für die Ein­hal­tung und Um­set­zung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ver­ant­wort­lich.

In den §§ 60 des Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­set­zes (KrWG) ist die Be­stel­lung des Be­triebs­be­auf­trag­ten für Ab­fall so­wie sind des­sen Pflich­ten und Auf­ga­ben fest­ge­legt. In un­se­rem Lehr­gang er­wer­ben Sie das nö­ti­ge Wis­sen, um ei­ne Tä­tig­keit als Ab­fall­be­auf­trag­ter wahr­zu­neh­men und in der Pra­xis auch an­wen­den zu kön­nen.

§ 2 Pflicht zur Bestellung (AbfBeauftrV)

Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben

1. Die Betreiber folgender Anlagen:

a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:

aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen

ab) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist

b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung

c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen

d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

2. Folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen

b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen

g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt

h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt

i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,

3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen

c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt

d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen

e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen

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ESG-Recht aktuell - 583 - 15.09.2025

Online-Workshop zu den neuen rechtlichen Anforderungen im Bereich Nachhaltigkeit


Nutzen Sie die Gelegenheit, sich über die neuesten gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Nachhaltigkeit zu informieren! In unserem Online-Workshop erfahren Sie alles Wichtige zu den neuen rechtlichen Anforderungen der EU-Kommission im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance).

Bisher gab es keine einheitliche gesetzliche Definition von Nachhaltigkeit. Mit den neuen ESG-Verordnungen und -Richtlinien hat die EU einen klaren rechtlichen Rahmen geschaffen, um Nachhaltigkeit in Europa zu regeln und vergleichbar zu machen. Ab sofort sind Anbieter von Finanzprodukten sowie Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von 40 Millionen Euro bzw. einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro verpflichtet, nachhaltige Kriterien in ihre Geschäftsprozesse zu integrieren.</p><p>Auch kleinere Unternehmen sind betroffen, wenn sie Geschäftsbeziehungen zu berichtspflichtigen Unternehmen pflegen, da die gesamte Lieferkette betrachtet wird.

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StrlSchV - Erwerb der Fachkunde - 73 - 15.09.2025

Strahlenschutzkurse gemäß § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV im Bereich Forschung und Technik, modular aufgebauter, staatlich anerkannter Lehrgang in Rüsselsheim (Hessen)


Die vorliegende Schulung vermittelt die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten für Tätigkeiten gemäß StrSchV und Fachkunde-Richtlinie Technik vom 18.06.2004 nach StrlSchV (Fachkundegruppen S1.1, S1.2, S1.3, S2.1, S6.1, S2.2, S2.3, S4.1, S4.2, S5 und S8).

Die Teilnehmer werden praxisnah und in kompakter Form mit notwendigen gesetzlichen und naturwissenschaftlichen Grundlagen des Strahlenschutzes vertraut gemacht.

Die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung ist eine Voraussetzung für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 70 StrlSchV.

Die von der Schulung abgedeckten Kurse im Strahlenschutz sind von der zuständigen Behörde, dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zum Nachweis der Fachkunde anerkannt. Die erworbenen Zertifikate sind bundesweit gültig!

Die Schulung deckt mehrere Kurse ab

Die einzelnen Kurse haben einen Umfang von zwei bis sechs Tagen und bauen zum Teil aufeinander auf.

Wir empfehlen im Sinne einer fundierten und umfassenden Ausbildung die Teilnahme an einer vollen Schulungswoche von fünf oder sechs Tagen Dauer. So werden Fachkundegruppen erreicht, die auch höheren Anforderungsprofilen gerecht werden und erneute Grundschulungen zur Erweiterung der Fachkunde auf höhere Fachkundegruppen vermieden.

Wir beraten Sie gern zu den für Sie notwendigen und sinnvollen Kursen bzw. Modulen und informieren Sie über die detaillierten Kursinhalte sowie die von der Schulung abgedeckten Fachkundegruppen.

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Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen - EX/A38/60102301/16092025-1 - 16.09.2025

gemäß § 37 DGUV Vorschrift 68


Inhalt

Gesetze und Verordnungen
- U. a. Betriebssicherheitsverordnung

Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik
- EG-Richtlinien und Normen

Arbeitsschutzvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften
- U. a. DGUV Vorschrift 1 (bisherige BGV A1), DGUV Vorschrift 68 (bisherige BGV D27)

Grundsätze für die Prüfung von Flurförderzeugen

Bauvorschriften für Flurförderzeuge

Aufgaben und Pflichten der Befähigten Person

Verantwortung und Haftung

Theoretische und praktische Einweisung in die Prüfung von Flurförderzeugen

Schriftliche Erfolgskontrolle

Nutzen

In diesem Seminar erweitern Sie Ihre Kenntnisse, um als Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen bestellt werden zu können. Die Seminarinhalte richten sich nach § 37 DGUV Vorschrift 68 (bisherige BGV D27). Sie lernen die rechtlichen Grundlagen für die Erstinbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von Flurförderzeugen kennen. Erfahrene Referenten erläutern die Abläufe bei den Prüfungen der Geräte sowie die Auswertung von Mängeln. Weiterhin werden im Seminar typische Probleme bei den Durchführungen der Prüfungen und die erforderlichen Dokumentationen behandelt.

Die Schulungsinhalte orientieren sich an den aktuellen Vorschriften und Normen und werden praxisbezogen erläutert.

In unserer Schulung findet der Praxisteil entweder direkt an einem Flurförderzeug statt, um reale Bedingungen zu erleben, oder alternativ mit modernster VR-Technologie, wenn kein Flurförderzeug zur Verfügung steht.
Im Webinar wird das Training als Desktop Version durchgeführt.

Diese Veranstaltung vermittelt Ihnen die zur Prüfung notwendigen Kenntnisse. Diese sind eine der Voraussetzungen, um als zur Prüfung befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung bestellt werden zu können.

Zielgruppe

Ingenieure, Meister sowie Mitarbeiter, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung als Befähigte Personen zur Prüfung von Flurförderzeugen eingesetzt werden sollen

Voraussetzungen

Die befähigte Person kann der Unternehmer aus der eigenen Belegschaft bestellen, wenn sie die Voraussetzungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 ?Befähigte Person? erfüllt. Dazu muss die befähigte Person eine abgeschlossene Berufsausbildung (auch Studium) vorweisen und berufliche Erfahrung um Umgang und in der Benutzung von einem Flurförderzeug besitzen. Weiter muss die befähigte Person sich als sachkundig erweisen.

Diese Voraussetzungen werden durch den Arbeitgeber und nicht durch die TÜV NORD Akademie geprüft.

Zeit

09:00 - 16:30

Max. Teilnehmerzahl

12;" Die Teilnehmer sollten im Besitz eines gültigen Fahrerausweises für Flurförderzeuge sein, damit sie im Arbeitsalltag nicht auf fremde Hilfe angewiesen sein müssen.
Ein Fahrausweis ist keine Pflicht für die Teilnahme am Seminar.

Lernerfolg steigern mit VR-Trainings ? Immersives Lernen"" wie immersives Lernen Sie dabei unterstützt.




Abschluss

Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie";" Sicherheitspass der TÜV NORD Akademie

Nettopreis

1010 EUR

MwSt. in %

19

MwSt. in EUR

191.9 EUR

Bruttopreis

1201.9 EUR

Ansprechpartner

Frau Jessika Groß
+49 201 31955 25
akd-rr@tuev-nord.de
weitere Informationen

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Seminar: Layered Process Audit (LPA) - EX/A31/20152111/16092025-1 - 16.09.2025

Entwicklung und Implementierung von LPA in der Organisation


Inhalt

Einführung
- LPA-Prozessübersicht, Anwendung und Ziele
- ISO 9001/IATF 16949 und CSR bzgl. LPA

Implementierung in die Organisation und in ausgewählten Prozessen
- Voraussetzung zur Einführung und Anwendung in der Organisation und in den Prozessen
- Layered Process Review und internes Audit
- Hauptschritte zur Umsetzung

Unterschiedliche Auditformen im Layered Process Audit
- Anforderungen an das LPA-Verfahren
- Basis Layered Process Audit

Geeignete Layer und Frequenzen finden
- Layer-Systematik
- Frequenzen für LPA-Stichproben und Häufigkeit des Audits

Die Layered-Process-Audit-Checkliste
- Auditprüfpunkte
- LPA-Fragen gestalten und formulieren
- LPA-Checklisten: Aufbau und Beispiele

Durchführung und Aufrechterhaltung von LPA
- Terminplanung, -verfolgung und -durchführung
- Dokumentation und Prozess-Abweichung
- Korrekturmaßnahmen aus dem Layered Process Audit

Visualisierung der Ergebnisse
- LPA-Board
- Beispiel einer LPA-Einführung mit der entsprechenden Visualisierung

Zusammenfassung

Nutzen

In unserem Seminar Layered Process Audit (LPA) erhalten Sie das spezifische Fachwissen, um das Layered Process Audit in Verbindung mit dem Managementsystem interdisziplinär und bereichsübergreifend in Ihrem Unternehmen einzuführen. Als LPA-Experte können Sie mit den eingesetzten, teilweise spezifischen Werkzeugen und Methoden interdisziplinär, funktionsübergreifend, analytisch und vernetzt arbeiten.
Sie lernen die LPA-Methode und deren Anforderungen kennen, worauf zu achten ist und welche Schritte notwendig sind, um ein LPA-System in Ihrem Unternehmen erfolgreich zu implementieren. Als LPA-Experte stellen Sie die Erhöhung der Prozess- und Produktqualität als Basis für eine kontinuierliche Verbesserung sicher.

Layered Process Audits ergänzen die klassischen Auditarten wie System-, Prozess- und Produktaudits und sind Kurzaudits in den kritischen Prozessen, deren Durchführung die Effizienz und Effektivität der Produktionsprozesse steigert. Durch ihre kurze Dauer und die Einbeziehung aller Hierarchieebenen fördern sie eine Kultur der kontinuierlichen Verbesserung und des Qualitätsbewusstseins. Die Flexibilität von LPAs ermöglicht es Unternehmen, schnell auf Veränderungen zu reagieren und Prozessabweichungen effektiv anzugehen, was zu Leistungsverbesserungen und Kosteneinsparungen führt.
Daten aus der Industrie zeigen, dass die meisten Qualitätsprobleme in der Produktion auf eine unzureichende Prozessverifizierung (4M) und die daraus abgeleiteten Maßnahmen zurückzuführen sind.

In diesem LPA-Training lernen Sie die Layered-Process-Audit-Methode und ihre Anforderungen kennen. Sie wissen, worauf Sie achten müssen und welche Schritte notwendig sind, um ein LPA-System erfolgreich in Ihrem Unternehmen zu implementieren.
Als LPA-Expertin oder LPA-Experte stellen Sie sicher, dass die eingesetzten Methoden den Standards der IATF 16949/Kundenanforderungen und ISO 9001 entsprechen und gezielte Prozessoptimierungen durchgeführt werden.

Das Seminar Layered Process Audit (LPA) wird von Trainerinnen und Trainern begleitet, die über langjährige Erfahrungen in den Bereichen Risikomanagement, Qualitätsmanagement und Auditierung, sowie der Durchführung von LPA-Audits verfügen.

Zielgruppe

Das Seminar richtet sich an Prozessverantwortliche, Qualitäts-, Produktions- und Prozessplaner, die die LPA-Methode entsprechend den branchenübergreifenden Normen- und Kundenanforderungen einsetzen möchten.

Voraussetzungen

Zum Besuch der Veranstaltung werden praktische Kenntnisse über Managementsysteme, z. B. ISO 9001und branchenspezifische Standards wie IATF 16949, sowie Auditorenkenntnisse entsprechend ISO 19011vorausgesetzt.

Zeit

09:00 - 16:30

Max. Teilnehmerzahl

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Prüfmittelbeauftragter (TÜV) - EX/A41/20401901/16092025-1 - 16.09.2025

Prüfmittelmanagement, Überwachung und Qualitätsmanagement


Inhalt

Einführung/Aufgaben in der Mess- und Prüfmittelüberwachung
- Kennenlernen der Ziele und Aufgaben in der Mess- und Prüfmittelüberwachung

Anforderungen aus Regelwerken an die Prüfmittelüberwachung
- Grundlegende Prinzipien von Managementsystemen verstehen: Prozessorientierung, Regelkreise, risikobasierter Ansatz
- Zielsetzungen und Zusammenhang zwischen ISO 9001, ISO 10012 und DIN 32937 verstehen
- Normen zu Prüf- und Messmitteln
- Grundlegende Begriffe zu Messmanagement, Metrologie und Messtechnik

Aufbau der Prüfmittelverwaltung/Tätigkeiten beim Aufbau der Prüfmittelverwaltung
- Erfassung und Kennzeichnung der Prüfmittel
- Einteilung in überwachungspflichtige und nicht-überwachungspflichtige PM
- Erfassen von Stamm-, Bewegungs- und Prüfdaten der Mess- und Prüfmittel
- Anforderungen an Prüfmittelverwaltungssysteme

Grundlagen der Metrologie und Messtechnik
- Kennenlernen und verstehen messtechnischer/metrologischer Konzepte wie Prüfen, Messen und Messunsicherheit und fachspezifischer Begriffe
- Kennenlernen weiterer Begriffe und Definitionen aus dem internationalen Wörterbuch der Metrologie und der DIN 1319 (Grundlagen der Messtechnik)

Planung des Prüfprozesses
- Kennenlernen der Vorgehensweise bei der Prüfprozessplanung
- Auswahlkriterien und Eigenschaften der Messmittel
- Kennenlernen und Verstehen der Notwendigkeit und Zielsetzung bei der Bewertung von Prüfprozessen

Prüfmittelüberwachung, Kalibrierung und Rückführbarkeit
- Art der Überwachung (intern/extern) und Kriterien für die Auswahl von Prüflaboren
- Rückführung von Mess- und Prüfmitteln
- Kennenlernen des Internationalen Einheitensystems (SI)
- Zusammenhang mit der Rückführbarkeit bei der Kalibrierung verstehen
- Tätigkeiten/Ablauf bei der Kalibrierung kennenlernen
- Zeitpunkte und Intervalle für Prüfung und Kalibrierung
- Kennzeichnung der Prüfmittel

Umgang mit fehlerhaften Prüfmitteln

Nutzen

Das Seminar Prüfmittelbeauftragter (TÜV) bietet Ihnen eine praxisorientierte Einführung in das Aufgabenfeld der Mess- und Prüfmittelüberwachung. Sie lernen mögliche Aufgaben eines Prüfmittelbeauftragten in den Phasen der Prüfplanung, Verwaltung/Dokumentation und der Überwachung der eingesetzten Prüfmittel kennen. Die Anforderungen aus Regelwerken an die Prüfmittelüberwachung werden Ihnen in verständlicher Weise vermittelt, ebenso wie die grundlegenden Zielsetzungen und Zusammenhänge verschiedener Managementsystem-Modelle in den Bereichen Qualitätsmanagement (ISO 9001), Messmanagement (ISO 10012) und Prüfmittelüberwachung (DIN 32937).

Sie lernen im Seminar erforderliche Themen und Tätigkeiten beim Aufbau der Prüfmittelverwaltung kennen. Zu diesen zählen beispielsweise geeignete Entscheidungsregeln für die Überwachung, sowie eine systematische Vorgehensweise bei der Kennzeichnung und Verwaltung der Prüfmittel.

Unsere Referenten vermitteln Ihnen das fachliche Know-how zu wichtigen metrologischen und messtechnischen Konzepten, wie etwa dem Umgang mit Messunsicherheit und Messabweichungen. Sie erhalten die notwendigen Kenntnisse, um als Prüfmittelbeauftragter Auswahlkriterien und Eigenschaften der Messmittel bei der Planung von Prüfprozessen zielgerichtet steuern und so fachgerechte Prüfprozesse realisieren zu können.

Anhand von Beispielen aus der betrieblichen Praxis lernen Sie Anforderungen an die Prüfmittelüberwachung, -Kalibrierung und die messtechnische Rückführbarkeit kennen. Nach der Schulung beherrschen Sie wichtige Instrumentarien des Prüfmittelmanagements, die qualitätsbeherrschte Prüfungen im Unternehmen ermöglichen.

Nach dem Seminar Prüfmittelbeauftragter (TÜV) haben Sie die Möglichkeit, mit der erfolgreichen Absolvierung der Prüfung ein TÜV-Zertifikat der TÜV NORD CERT zu erwerben. Unsere Prüfungen zeichnen sich dadurch aus, dass s

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Arbeiten unter Spannung (AuS) bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC - EX/A35/30301401/16092025-1 - 16.09.2025


Inhalt

Elektrische Unfälle, deren Ursachen und Erste-Hilfe-Hinweise

Rechtliche Vorschriften nach
- DGUV Vorschrift 1
- DGUV Vorschrift 3
- DGUV Regel 103-011
- VDE 0105

Einsatz, Behandlung, Pflege und Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung, Schutz- und Hilfsmittel
sowie Werkzeuge für Arbeiten unter Spannung

Bestellformulare, Arbeitsanweisungen

Schriftliche Erfolgskontrolle und Praxisprüfung

Durchführung von Arbeitstechnologien (Praktische Ausbildung)
-bei Anmeldung bitte gewünschte Arbeitstechnologie angeben:

O Kunststoffkabel:
- Kabelmuffen als Abzweig-, Verbindungsmuffe oder Endkappe
O MSR-Anlagen:
- Ein- und Ausbau von Bauteilen, z. B. von therm. Überstromrelais, Schützen o. a.
O Schaltanlagen:
- Ein- und Ausbau von Bauteilen, z. B. von LS-Schaltern, 3-pol. Schaltern, RCD
O Zähleranlagen:
- (u. a. Sperrkassierer) An- und Abklemmen, Wartungen/Kontrollen
O Installationsanlagen
O Photovoltaik-Anlagen (nur in Magdeburg möglich)
O Batterie-Anlagen (nur in Magdeburg möglich)

Eigene Montagematerialien können mitgebracht werden!

Wichtig: Sollten noch andere Arbeitstechnologien notwendig sein, müssen gesonderte Absprachen getroffen werden.

Nutzen

Informieren Sie sich umfassend über die Anforderung an Arbeiten unter Spannung (AuS) bis 1000 V AC beziehungsweise 1500 V DC gemäß gesetzlicher Vorschriften: Nach erfolgreicher Teilnahme am Seminar sind Sie in der Lage, Arbeiten unter Spannung entsprechend verschiedener Vorgaben durchzuführen. Dazu zählen die DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 3, die DIN VDE 0105-100 sowie die DGUV Regel 103-011 und VDE 0105. Das Seminar besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil über die Durchführung der Arbeitstechnologie.

Die breite Nutzung der elektrischen Energie in allen Lebensbereichen führt zu immer höheren Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Stromversorgung. Dementsprechend ist man bemüht, eine möglichst störungs- und unterbrechungsfreie Elektroenergieversorgung zu gewährleisten. Ohne Abschaltung von Anlagen können Inspektions-, Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Der weitere Betrieb ist ganz oder teilweise möglich.

Unsere anerkannten Referenten vermitteln Ihnen praxisorientiert die aktuellen Kenntnisse Ihrer Branche. Innovative Unterrichtsmaterialien erleichtern es Ihnen, das Gelernte in Ihrem Berufsalltag umzusetzen. Für Erfahrungsaustausch und Diskussionen mit anderen Seminarteilnehmenden bietet der Lehrgang genügend Raum.

Zielgruppe

Der Lehrgang richtet sich an Elektrofachkräfte, die ihre Befähigung zum Arbeiten unter Spannung nachweisen müssen. Die Teilnehmer müssen eine Erste-Hilfe-Ausbildung (einschl. Herz-Lungen-Wiederbelebung - HLW) und eine gesundheitliche Eignung (G25-Untersuchung) nachweisen. Er richtet sich auch an Teilnehmer, die anweisende Personen sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das AuS nur von Vorgesetzten angewiesen werden, die hierzu geeignet sind, d. h. sie müssen über Kenntnisse im AuS verfügen. Anweisende Elektrofachkräfte oder Verantwortliche Elektrofachkräfte müssen über Grundsätze für AuS verfügen.

Voraussetzungen

Ausgebildete Elektrofachkräfte; Personen ohne Abschluss einer elektrotechnischen Berufsausbildung,
die durch mehrjährige Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsgebiet erworben haben (siehe auch DGUV Regel 103-011 und DIN VDE 0105-100).

Zeit

09:00 - 16:30

Max. Teilnehmerzahl

12; Bitte bringen Sie geeignete Schutzbekleidung (Helm, Schuhe, Handschuhe und Arbeitsanzug für AuS) mit.
Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung mit Prüfungsergebnis und Bestätigung des durchgeführten Arbeitsverfahrens sowie einen Sicherheitspass. Die Schulung erfolgt gemäß DGUV Regel

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