Profil
- Seminartitel: ca. 150
- Seminartermine: ca. 450
- Teilnehmer: ca. 4000
- Trainer: ca. 200, Experten aus Industrie und Wirtschaft, Behörden, Verbänden und Sachverständige
Thematische Schwerpunkte:
- Arbeitssicherheit (SCC, ...)
- Entsorgungsfachbetriebe
- Abfallwirtschaft
- Gewässerschutz
- Immissionsschutz
- Asbestsanierung - TRGS 519
- Brandschutz
- Strahlenschutz
- Gefahrstoffe
- Gefahrgut
- Strahlenschutz
- Rückbau
- Energiemanagement
- Umweltmanagement
- Nachhaltigkeit/Klimaschutz
- Datenschutz
Wir sind ... unabhängig +++ kundenorientiert +++ aktuell +++ praxisnah +++ und jederzeit für Sie erreichbar

Asbest-Gerätefachkunde - 102 - 27.03.2026
Ausbildung zur befähigten Person für die sicherheitstechnische Prüfung der Arbeitsmittel bei Tätigkeiten mit Asbest und anderen Schadstoffen gem. TRGS 519
Ausbildung zur befähigten Person für die sicherheitstechnische Prüfung der Arbeitsmittel bei Tätigkeiten mit Asbest und anderen Schadstoffen gem. TRGS 519
Tätigkeiten mit Asbest sind nur mit strengen Auflagen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten erlaubt. Um Gesundheitsgefahren so gering wie möglich zu halten, sind speziell zugelassene Geräte zu verwenden, z. B. Absaugeinrichtungen mit geeigneten Filtern. Damit wird eine saubere und schadstofffreie Luft während der Arbeit gewährleistet. Sie sorgen für die Sicherheit des Arbeitsortes und damit für die Gesundheit der dort Beschäftigten.
Aufgrund der hohen Gefährdung bei der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS müssen gem. TRGS 519, 2.16 die Beschäftigten in der Lage sein, die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen sowie die sicherheitstechnischen Einrichtungen richtig zu bedienen und zu überwachen.
Betriebe, die Tätigkeiten mit schwach gebundenen Asbestprodukten durchführen, müssen über eine fachkundige Person verfügen, die die sicherheitstechnischen Einrichtungen regelmäßig auf ihren betriebsbereiten und ordnungsgemäßen Zustand überprüft.
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Auffrischungslehrgang für Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524 - 520 - 27.03.2026
Eintägiges Online-Live-Praxisseminar.
Eintägiges Online-Live-Praxisseminar.
Der Kurs ist als Fortbildungsmaßnahme für Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach §36 GewO und nach § 18 BBodSchG geeignet.
Personen, die Maßnahmen im kontaminierten Bereich planen und/oder überwachen bedürfen des Nachweises der speziellen Fachkunde. Neben der notwendigen Ausbildung und Erfahrung ist hierzu der Besuch eines Fachkundelehrgangs nach TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) 524 angezeigt. Das Umweltinstitut bietet hierzu folgende Grundlehrgänge an:
- Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524
Dreitägiger Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde gem. TRGS 524, Anl. 2 A und der Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen gem. TRGS 524, Anl. 2 B. - Brandschadensanierung
Dreitägiger Fachkundelehrgang zur Brandschadensanierung gem. TRGS 524, Anl. 2 A - Sachverständiger für Altlasten
Viertägiges Altlastenseminar zur Erlangung der besonderen Fachkunde für Sachverständige auf dem Sachgebiet Bodenschutz und Altlasten - Fachkraft für Boden- und Gebäudeschadstoffe Dreitägiger Lehrgang
Die TRGS 524 fordert in Nr. 3.1 Abs. 6 regelmäßige qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen (alle 3 - 5 Jahre) in diesem Feld:
"Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fortbzw. Weiterbildung erworben werden und können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und im Falle der Fachkunde nach Anlage 2 A regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden."
Durch die Neuerungen im Gefahrstoffrecht und in der TRGS 524 zeigen sich insbesondere bei Personen, die vor 2005 bzw. 2010 ihren Sachkundelehrgang nach BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ bzw. DGUV Regel 101-004 absolviert haben, gravierende Defizite, insbesondere in der Bewertung von Gefahrstoffen und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Der hier angebotene Nachschulungs- und Auffrischungslehrgang hat zum Ziel die Neuerung im Arbeitsschutzrecht und Gefahrstoffrecht bei Arbeiten im kontaminierten Bereich darzustellen und die Teilnehmer auf den Stand der Gefahrstoffverordnung und TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten im kontaminierten Bereich“ zu bringen. Weiterhin wird mit dem Lehrgang die Forderung nach einer regelmäßigen Fortbildung erfüllt. Der Lehrgang umfasst 8 Lehreinheiten.
Das Seminar kann auch als EINSTEIGER-SEMINAR für das Thema "Arbeiten in kontaminierte Bereichen" besucht werden. Dabei werden aktuelle Grundlagen im Arbeitsschutzrecht und Gefahrstoffrecht vermittelt.
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Asbest - ASI-Arbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C - 103 - 08.04.2026
Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang
Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.
Sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!
Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtführende Person. Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen (gem. LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5
Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.
Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt und / oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über sachkundige Verantwortliche sowie über sachkundige Vertreter verfügen.
Personen, die Asbest-Instandhaltungsarbeiten in der Praxis vornehmen wollen, brauchen einen 2-Tages-Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 4C.
Gefahrenbegründende Tätigkeiten sind auch für Privatpersonen ohne Sachkunde grundsätzlich verboten und begründen einen Straftatbestand im Umweltbereich (§§ 326, 328 StGB). Daher benötigen auch Privatpersonen einen Sachkundenachweis beim Umgang mit Asbest. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.
Werden Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten oder Entsorgungsarbeiten vorgenommen, muss der Sachkundenachweis durch einen zweitägigen Lehrgang gem. Anlage 4c der TRGS 519 erworben werden.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen/Isolierungen/Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industrie-Demontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
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Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern - 295 - 08.04.2026
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde gem. TRGS 519 Anlage 4C
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde gem. TRGS 519 Anlage 4C
Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.
Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5
Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.
Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industriedemontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs
Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C
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Asbest - 233 - 10.04.2026
Eintägige Einführung in die TRGS 519
Eintägige Einführung in die TRGS 519
Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das bereits seit mehreren tausend Jahren von Menschen wegen seiner außergewöhnlichen Eigenschaften verwendet wird. In seiner industriellen Asbesthochphase wurden in Deutschland jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Asbest verbaut oder in Produkten verarbeitet. Haupteinsatzgebiet waren Branchen, wie z. B. der Baubereich oder der Maschinenbau. Erst spät erkannte man, dass Asbest krank macht und sogar tötet.
In Deutschland ist heute die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten weitgehend verboten. Die Restriktionen verhindern zwar die Verbreitung neuer Asbestprodukte, sie wirken jedoch nicht, wenn Asbest bereits vorhanden ist.
Eine der früher so hochgeschätzten Eigenschaften von Asbest ist seine nahezu unbegrenzte Haltbarkeit. Asbest verrottet nicht und kommt deshalb auch heute noch in riesigen Mengen in älteren Gebäuden, Maschinen und Apparaten vor. Das Risiko, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist daher auch heute noch hoch.
Die extrem lange Zeit zwischen den eingeatmeten Asbestfasern und z. B. Lungenkrebs, als eine der möglichen Auswirkungen, verhindert jede natürliche Reaktionsmöglichkeit auf die Asbestgefahr. Stellen Sie sich vor, nach einem Kontakt mit elektrischem Strom, erfolgt der Stromschlag mit mehr als zehnjähriger Verspätung! Genau so wirkt Asbest!
Die besonderen Eigenschaften von Asbest:
- Ist in großen Mengen in der Umwelt vorhanden
- Ist fast unbegrenzt haltbar
- Ist als asbesthaltiges Produkt oder auch in Reinform für den Laien nur schwer erkennbar
- Ist als Asbestfaser in der Luft nicht sichtbar
- Fehlende eindeutige Warnreaktion des Körpers bei Kontakt mit Asbest
- Ausbruch der asbestbedingten Krankheit erst nach Jahren bis Jahrzehnten
- Zumeist tödlicher Krankheitsverlauf
Diese Punkte sollten Grund genug sein, sich näher über Asbest zu informieren.
Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erfasst. Um sich selbst oder Dritte nicht zu gefährden, sollten erforderliche Asbestdemontagen oder -sanierungen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 3 oder Anlage 4 besitzen, vorgenommen werden.
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Asbest Kurzlehrgang - 99 - 10.04.2026
Eintägige Unterweisung
Eintägige Unterweisung
Wer unsachgemäß mit Asbest umgeht, spielt nicht nur mit seiner Gesundheit. Arbeiten ohne Sachkundenachweis zieht in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich.
Neben einer Ordnungswidrigkeit ist dann meistens auch ein Straftatbestand erfüllt. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Betrieben, aber auch gegen Privatpersonen eingeleitet.
Die vorliegende eintägige Praxisschulung dient der Einführung in die Asbestproblematik und gibt einen Überblick über aktuelle Regelungen, Gesundheitsgefahren und notwendige betriebliche Maßnahmen, vor allem vor dem Hintergrund der Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519.
Der Kurzlehrgang bietet die sichere Beurteilung von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen.
Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die Aufsichtsführende Person.
Der Lehrgang vermittelt auch die geforderte Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen gem. LAGA Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle), veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4
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Aufrechterhaltung der Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und Anlage 4 - 245 - 10.04.2026
Eintägiger bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 5
Eintägiger bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 5
Jetzt ONLINE möglich - Die Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und 4 kann jetzt auch wieder in einem Online-Live-Seminar aufgefrischt werden.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden aktuellen Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, wurden die TRGS 519 sehr verschärft: So wurde der eintägige Einweisungslehrgang ohne Prüfung komplett gestrichen.
Personen, die Tätigkeiten mit Asbest vornehmen, brauchen einen Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 3 (schwach gebundener Asbest) oder Anlage 4 (Asbestzement).
Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortlichen sowie über sachkundige Vertreter verfügen.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.
Überprüfen Sie, wann Sie Ihre Sachkunde erworben haben und sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren.
Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter eintägiger Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre.
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Nachweisführung - 248 - 13.04.2026
Zweitägige staatlich anerkannte Fortbildung für Entsorgungsfachbetriebe
Wir empfehlen eine frühzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl aufgrund der staatlichen Anerkennung begrenzt ist!
Sie erhalten praxisorientiert und auf hochaktuellem Stand alles Wichtige für den Kernbereich des Alltagsgeschäfts: die Nachweisführung.
Wer die Nachweisverordnung kennt und die Handlungsspielräume in der Zusammenarbeit mit der Behörde zu nutzen weiß, kann sich erheblichen Aufwand – nämlich Papier- und Belegfluten – sparen.
Das Seminar informiert außerdem zuverlässig über die neuen Regelungen zu den Registerpflichten, die Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens und den aktuellen Stand der abfallrelevanten Gesetze und Verordnungen.
Darüber hinaus helfen Tipps zur sicheren Gestaltung von Entsorgungsverträgen und zur Zertifizierung bzw. Rezertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben für die betriebliche Praxis.
Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben muss die Fachkunde alle zwei Jahre durch eine geeignete Fortbildung auffrischen (§9 EfbV), für den Erhalt der abfallrechtlichen Beförderungserlaubnis ist eine Auffrischung alle drei Jahre erforderlich (§ 5 AbfAEV). Werden diese Fristen versäumt, so muss erneut der umfangreichere Grundkurs belegt werden!
Abfallbeauftragte müssen gemäß § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV alle zwei Jahre ihre Fachkunde auffrischen.
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Faserstäube - Fachkunde nach TRGS 521 - 248 - 13.04.2026
Fünftägiger Lehrgang zu Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest, alter Mineralwolle und künstlichen Mineralfasern (KMF).
Im Rahmen dieser 5 Tage erlangen Sie auch die Sachkunde für Asbest-Sanierung nach TRGS 519, Anlage 3 sowie die Asbest-Gerätefachkunde gem. TRGS 519, 2.16.
Der Lehrgang beinhaltet ebenso die Ausbildung zur befähigten Person (Gerätefachkunde) für die sicherheitstechnische Prüfung der Arbeitsmittel bei Tätigkeiten mit Asbest und anderen Schadstoffen gem. TRGS 519, 2.16 und TRGS 519, 5.3 (2) sowie Nachweis der praktischen Erfahrung bzw. der Gerätefachkunde für GSI (Gerätefachkundige für Sicherheitstechnik) gemäß Anhang 1 Nr. 2.4.2 Abs. 4 GefStoff.
Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle, bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden.
Eine „Sachkunde nach TRGS 521“, wie sie von div>
Die TRGS 521 verlangt eine „Fachkundige Person“ für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (TRGS 521 Nr. 3.1 Abs. 9). Sind zur Ermittlung der Expositionshöhe (Faserstaubkonzentration) Messungen erforderlich, dürfen nur Messstellen beauftragt werden, die über die notwendige Fachkunde verfügen (TRGS 521 Nr. 3.4 Abs.5).
Diese Fachkunde kann nur im Rahmen eines qualifizierten Lehrgangs erworben werden.
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Beauftragte und verantwortliche Person gem. Kapitel 1.3 ADR - 248 - 13.04.2026
Eintägige Schulung und Unterweisung, geeignet für alle am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen gemäß Kapitel 1.3 ADR und Abschnitt 8.2.3 ADR
Die gesetzlich geregelten Schulungsanforderungen im Bereich Gefahrgut können für die betriebliche Praxis in einem Satz zusammengefasst werden: Alle an der betrieblichen Gefahrgutkette beteiligten Personen benötigen ausreichende Kenntnisse der Gefahrgutvorschriften!
Da die gesetzlichen Bestimmungen im alle zwei Jahre angepasst werden, empfehlen wir eine Aktualisierung der Kenntnisse in zweijährigen Abständen im Rahmen einer erneuten Schulung
Das (internationale) Gefahrgutrecht fordert neben dem Gefahrgutbeauftragten die Schulung von Personen, die mit Gefahrgütern in ihrer täglichen Arbeit in Berührung kommen, sog. „ ... am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen“ (Kapitel 1.3 ADR).
Diese betrieblichen Funktionsträger sind hinsichtlich der Schulungsanforderungen unabhängig voneinander zu sehen, d. h.: Auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist, können Schulungsnachweise von der zuständigen Behörde eingefordert werden.
Die vorliegende Schulung dient dazu, sogenannten „Beteiligten Personen“ (ehem. beauftragten/ verantwortlichen Personen gem. GbV) die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Vorbereitung und Durchführung von Transporten gefährlicher Materialien zu vermitteln.
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Fachkraft für Boden- und Gebäudeschadstoffe - 248 - 13.04.2026
Dreitägiger Zertifikatslehrgang Gesetze, Querverbindungen, Wechselbeziehungen, Entsorgungsstrategien und Alternativen
Der Kurs ist als Fortbildungsmaßnahme für Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach §36 GewO und nach § 18 BBodSchG geeignet.
Während sich beim Kauf von Lebensmitteln eine umfangreiche Liste befindet, welche die Lagerungsbedingungen, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die chemischen Zusätze auflistet, hat sich in der Baubranche seit Jahrzehnten hinsichtlich des Umgangs mit Abfällen wenig bis nichts getan.
Immer wieder ist zu verzeichnen, dass bei Baumaßnahmen Abfälle (Bodenaushub, Bauschutt etc.) völlig „überraschend“ anfallen, die chemischen und abfalltechnischen Eigenschaften für die Baufirma absolut „unbekannt“ sind, der Zeitplan für die Entsorgung ständigen Änderungen unterliegt und dann große Not besteht, diesen „Dreck“ schnellstens und billig zu entsorgen.
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz gelten neben der „Jedermannpflicht“, nach der jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden, für die Grundstückseigentümer die Pflichten zur Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen und die Vorsorgepflicht gegen das Entstehen neuer, schädlicher Bodenveränderungen.
Dieses Leitbild der nachhaltigen Entwicklung findet seine Umsetzung im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Hier wird formuliert, dass Abfälle (nach § 3 Abs. 1 ....alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss”) im Zuge einer Baumaßnahme durch eine kluge und vorausschauende Planung vermieden werden sollen.
Im Vorfeld einer Baumaßnahme werden i.d.R. abfalltechnische Deklarationen im Rahmen von Baugrunduntersuchungen bzw. Abriss- und Rückbaukonzepte durchgeführt.
Für die Ermittlung des Schadstoffpotenzials der Abfälle und die Einschätzung der möglichen Schädigung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft und Mensch sind Probenahmen und Analysen daher zwingend erforderlich.
Sehr häufig werden teure und nicht relevante Untersuchungen aufgrund der fehlenden historischen Erkundung durchgeführt, die weder dem Bauherren noch der Baufirma eine rechtskonforme Einordnung des Abfalls erlauben. Spekulationen, kriminelle Energien und Umweltstraftatbestände sind die Folge.
Ziel der Veranstaltung ist es, einen fundierten Überblick über die Themen Boden, Bauschutt, Altlasten und Rückbau zu vermitteln sowie Gesetze, Querverbindungen, Wechselbeziehungen, Entsorgungsstrategien und Alternativen aufzuzeigen. Die Fakten dienen auch zur Auffrischung der aktuellen Gesetzlichkeiten und zum Nachdenken über neue Ansätze zur besseren Planung und Umsetzung sowie zur strategischen Markteffizienz.
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Beauftragte und verantwortliche Person gem. Kapitel 1.3 ADR - 248 - 13.04.2026
Eintägige Schulung und Unterweisung, geeignet für alle am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen gemäß Kapitel 1.3 ADR und Abschnitt 8.2.3 ADR
Die gesetzlich geregelten Schulungsanforderungen im Bereich Gefahrgut können für die betriebliche Praxis in einem Satz zusammengefasst werden: Alle an der betrieblichen Gefahrgutkette beteiligten Personen benötigen ausreichende Kenntnisse der Gefahrgutvorschriften!
Da die gesetzlichen Bestimmungen im alle zwei Jahre angepasst werden, empfehlen wir eine Aktualisierung der Kenntnisse in zweijährigen Abständen im Rahmen einer erneuten Schulung
Das (internationale) Gefahrgutrecht fordert neben dem Gefahrgutbeauftragten die Schulung von Personen, die mit Gefahrgütern in ihrer täglichen Arbeit in Berührung kommen, sog. „ ... am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen“ (Kapitel 1.3 ADR).
Diese betrieblichen Funktionsträger sind hinsichtlich der Schulungsanforderungen unabhängig voneinander zu sehen, d. h.: Auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist, können Schulungsnachweise von der zuständigen Behörde eingefordert werden.
Die vorliegende Schulung dient dazu, sogenannten „Beteiligten Personen“ (ehem. beauftragten/ verantwortlichen Personen gem. GbV) die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Vorbereitung und Durchführung von Transporten gefährlicher Materialien zu vermitteln.
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