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Bewertung von energiebezogenen Investitionen (ValERI) nach DIN EN 17463 - 545 - 26.03.2026

Online-Workshop zur Durchführung einer soliden Wirtschaftlichkeitsbewertung


Verpflichtend für Unternehmen, die unter das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) fallen

Im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen, Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 sowie Entlastungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder der CO2-Bepreisung werden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gefordert.

Um diesen Nachweis zu erbringen, wurde eine neue europäische Norm zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffiziezmaßnahmen veröffentlicht: die DIN EN 17463. Sie legt Anforderungen für eine Bewertung von energiebezogenen Investitionen (ValERI, en: Valuation of Energy Related Investments) fest. Die Norm beschreibt ein standardisiertes Bewertungsverfahren, das unter Betrachtung des Kapitalwertes detaillierte Ergebnisse liefert, um eine solide Entscheidungsgrundlage für Investitionen zu ermöglichen.

Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nach DIN EN 17463 sind für bestimmte Unternehmen sowohl für Entlastungsanträge nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) als auch nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtend. Die Ergebnisse müssen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.

Im Rahmen der Entlastungen sieht der Gesetzgeber vor, dass durch die antragstellenden Unternehmen Gegenleistungen zu erbringen sind, die zum Klimaschutz beitragen. Hierzu sind Maßnahmen, die im Rahmen der Energiemanagementsysteme oder den Energieaudits identifiziert wurden, umzusetzen, wenn bestimmte Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach der Norm DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen” zu ermitteln.

Seit dem 01.01.2024 gilt das Energieeffizienzgesetz. Dieses verpflichtet Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (nach EMAS) und zur Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463.

Die Methode der Bewertung nach DIN EN 17463 wird damit zum Standard für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen.

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Energieeffizienz in Gebäuden - 107 - 26.03.2026

Einführung in das strategische Energiemanagement


Die Energieeffizienz von Gebäuden und Anlagen gewinnt eine immer größere Bedeutung. Für die Facility Management- und Energiedienstleistungsbranche ergeben sich daraus neue Herausforderungen und auch neue Chancen. Energieeffizienz ist die Grundlage, um CO2-Emissionen zu reduzieren, den Energieverbrauch zu senken und somit die Nachhaltigkeit von Gebäuden und Anlagen zu erhöhen. 

Das Seminar vermittelt die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes sowie die Anpassungen der Novellierung. Die Teilnehmer erlernen Elemente des modernen Energiemanagements und die Steigerung der Energieeffizienz durch systematische Vorgehensweisen bei der Aufdeckung von Einsparpotenzialen und der Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen.

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SCC-Schulung und Prüfung für operativ tätige Mitarbeiter und Führungskräfte - 139 - 26.03.2026

Eintägiges Kompaktseminar, geeignet für operative Mitarbeiter und Führungskräfte zur Vorbereitung auf die VAZ-SCC-Prüfung gem. Dok. 016/017/018 im Anschluss an die Schulung


In der Industrie werden in steigendem Maße Auftragnehmer (Kontraktoren) für technische Dienstleistungen eingesetzt. Das international anerkannte SCC-Zertifikat hat sich dabei immer mehr in allen Bereichen der Industrie als das Qualitätskriterium für Arbeitssicherheit der Partnerfirmen und Kontraktoren durch. Für eine SCC-Zertifizierung ist ein SCC-Prüfungsnachweis der operativ tätigen Mitarbeiter und Führungskräfte zwingend erforderlich.

ACHTUNG! Mit Umstellung auf das neue Programm SGU Personal VAZ SCC 2021 sind alle Zertifikate nur noch 5 Jahre gültig. Bereits ausgestellte SCC-Zertifikate mit einer Gültigkeit von 10 Jahren verlieren zum Ende der Übergangsfrist am 31.10.2026 ihre Gültigkeit!

Das Arbeitsschutz-Management-System “Sicherheits-Certifikat-Contraktoren” (SCC) fordert in seinem Regelwerk für alle operativ tätigen Mitarbeiter und Führungskräfte eine Prüfung zu den Themen Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (SGU).

Ein wesentlicher Bestandteil des SCC sind die Forderungen, die an die Ausbildung von Mitarbeitern und Führungskräften der Kontraktorenfirmen gestellt werden.

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Beauftragte und verantwortliche Person gem. Kapitel 1.3 ADR - 64 - 26.03.2026

Eintägige Schulung und Unterweisung, geeignet für alle am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen gemäß Kapitel 1.3 ADR und Abschnitt 8.2.3 ADR


Die gesetzlich geregelten Schulungsanforderungen im Bereich Gefahrgut können für die betriebliche Praxis in einem Satz zusammengefasst werden: Alle an der betrieblichen Gefahrgutkette beteiligten Personen benötigen ausreichende Kenntnisse der Gefahrgutvorschriften!

Da die gesetzlichen Bestimmungen im  alle zwei Jahre angepasst werden, empfehlen wir eine Aktualisierung der Kenntnisse in zweijährigen Abständen im Rahmen einer erneuten Schulung

Das (internationale) Gefahrgutrecht fordert neben dem Gefahrgutbeauftragten die Schulung von Personen, die mit Gefahrgütern in ihrer täglichen Arbeit in Berührung kommen, sog. „ ... am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen“ (Kapitel 1.3 ADR).

Diese betrieblichen Funktionsträger sind hinsichtlich der Schulungsanforderungen unabhängig voneinander zu sehen, d. h.: Auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist, können Schulungsnachweise von der zuständigen Behörde eingefordert werden.

Die vorliegende Schulung dient dazu, sogenannten „Beteiligten Personen“ (ehem. beauftragten/ verantwortlichen Personen gem. GbV) die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Vorbereitung und Durchführung von Transporten gefährlicher Materialien zu vermitteln.

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Betriebliche Auswirkungen des BImSchG und der Störfallverordnung - 593 - 26.03.2026

Zweitägiges Seminar zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und der Verantwortung von Führungskräften im Zusammenhang mit dem betrieblichen Genehmigungs- und Sicherheitsmanagement.


Das Seminar eignet sich auch zur Aktualisierung der Fachkunde des/der Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten Die staatliche Anerkennung (RP Darmstadt, Abt. Umwelt Wiesbaden) liegt vor.

Betriebliche Verantwortliche und angehende Führungskräfte stellen sich oft die Frage, ob ihr Betrieb eine Genehmigung nach dem Immissionsschutzrecht benötigt, was eine „BImSchG-Genehmigung“ bedeutet und ob er unter die Störfallverordnung fällt. Außerdem interessiert sie, welche Verantwortung sie in diesem Zusammenhang tragen.

In diesem Seminar beantworten wir diese Fragen. Sie erhalten einen klaren und umfassenden Überblick über immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Ihre Verantwortung und die Aufgaben von Störfallbetrieben.

Im Rahmen des zweitägigen Seminars wird aufgezeigt wie ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid aufgebaut ist. Anhand interaktiver Fallbeispiele lernen Sie, wie Sie prüfen, ob Ihr Betrieb der Störfallverordnung unterliegt. Zudem erarbeiten wir die verschiedenen Anforderungen, die diese Verordnung an Betriebe der „unteren Klasse“ und der „oberen Klasse“ stellt, wobei wir auch die speziellen Bedürfnisse von kleinen und mittelständischen Unternehmen berücksichtigen.

Ein wichtiger Teil des Seminars sind systematische Sicherheitsbetrachtungen, die entscheidend sind, um die geforderte Anlagensicherheit zu erreichen und darzustellen. Dazu stellen wir Ihnen verschiedene Verfahren vor und wenden diese an praktischen Beispielen an.

Wir diskutieren außerdem die Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme sowie die Informationen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Gemeinsam erarbeiten wir die Inhalte betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und zeigen Ihnen, wie Sie diese in der Praxis testen können. Zum Abschluss betrachten wir die relevanten Regelungen zu Abstandsanforderungen zwischen Betriebsbereichen und schutzwürdigen Zonen.

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Wiederholungsunterweisung für sachkundige Aufsichtspersonen in Versammlungsstätten - 299 - 26.03.2026

Eintägiges Online-Live-Seminar zur Auffrischung der Sachkunde gemäß Versammlungsstättenverordnung


Nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung ist eine jährliche Unterweisung erforderlich. Mit diesem Seminar haben Sie diese Voraussetzung erfüllt.

Die Sachkunde der Sachkundigen Aufsichtspersonen in Versammlungsstätten muss regelmäßig aufgefrischt werden. Der Gesetzgeber schreibt eine jährliche Wiederholung vor. Verankert ist dies in der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) bzw. der jeweiligen Landesverordnung, z. B. der Sonderbauverodnung NRW 2009, kurz SBauVO - dies ist die ehemalige VStättVO.

Auch das Arbeitsschutzgesetz und die BGV A1 legen diese Vorgehensweise im Sinne der Unfallverhütung fest.

Gesetzliche Grundlagen:

  • § 42 MVStättVO / Sonderbauverordnung NRW 2009
    (2) Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. einmal jährlich über die Betriebsvorschriften zu unterweisen.
  • Unfallverhütungsvorschrift, DGUV Vorschrift 1, § 4 Unterweisung der Versicherten
    (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; außerdem muss sie dokumentiert werden.
  • Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG § 12 Unterweisung
    (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
  • Unfallverhütungsvorschrift, DGUV Vorschrift 1, § 13
    Der Unternehmer kann fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich sowie Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Eine jährliche Unterweisung ist nach diesen Vorschriften erforderlich. Mit diesem Seminar haben Sie diese Voraussetzung erfüllt.

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Asbest-Gerätefachkunde - 102 - 27.03.2026

Ausbildung zur befähigten Person für die sicherheitstechnische Prüfung der Arbeitsmittel bei Tätigkeiten mit Asbest und anderen Schadstoffen gem. TRGS 519


Tätigkeiten mit Asbest sind nur mit strengen Auflagen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten erlaubt. Um Gesundheitsgefahren so gering wie möglich zu halten, sind speziell zugelassene Geräte zu verwenden, z. B. Absaugeinrichtungen mit geeigneten Filtern. Damit wird eine saubere und schadstofffreie Luft während der Arbeit gewährleistet. Sie sorgen für die Sicherheit des Arbeitsortes und damit für die Gesundheit der dort Beschäftigten.

Aufgrund der hohen Gefährdung bei der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS müssen gem. TRGS 519, 2.16 die Beschäftigten in der Lage sein, die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen sowie die sicherheitstechnischen Einrichtungen richtig zu bedienen und zu überwachen.

Betriebe, die Tätigkeiten mit schwach gebundenen Asbestprodukten durchführen, müssen über eine fachkundige Person verfügen, die die sicherheitstechnischen Einrichtungen regelmäßig auf ihren betriebsbereiten und ordnungsgemäßen Zustand überprüft.

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Auffrischungslehrgang für Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524 - 520 - 27.03.2026

Eintägiges Online-Live-Praxisseminar.


Der Kurs ist als Fortbildungsmaßnahme für Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach §36 GewO und nach § 18 BBodSchG geeignet.

Personen, die Maßnahmen im kontaminierten Bereich planen und/oder überwachen bedürfen des Nachweises der speziellen Fachkunde. Neben der notwendigen Ausbildung und Erfahrung ist hierzu der Besuch eines Fachkundelehrgangs nach TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) 524 angezeigt. Das Umweltinstitut bietet hierzu folgende Grundlehrgänge an:

  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524
    Dreitägiger Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde gem. TRGS 524, Anl. 2 A und der Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen gem. TRGS 524, Anl. 2 B.
  • Brandschadensanierung
    Dreitägiger Fachkundelehrgang zur Brandschadensanierung gem. TRGS 524, Anl. 2 A
  • Sachverständiger für Altlasten
    Viertägiges Altlastenseminar zur Erlangung der besonderen Fachkunde für Sachverständige auf dem Sachgebiet Bodenschutz und Altlasten
  • Fachkraft für Boden- und Gebäudeschadstoffe Dreitägiger Lehrgang

Die TRGS 524 fordert in Nr. 3.1 Abs. 6 regelmäßige qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen (alle 3 - 5 Jahre) in diesem Feld:

"Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fortbzw. Weiterbildung erworben werden und können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und im Falle der Fachkunde nach Anlage 2 A regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden."

Durch die Neuerungen im Gefahrstoffrecht und in der TRGS 524 zeigen sich insbesondere bei Personen, die vor 2005 bzw. 2010 ihren Sachkundelehrgang nach BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ bzw. DGUV Regel 101-004 absolviert haben, gravierende Defizite, insbesondere in der Bewertung von Gefahrstoffen und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Der hier angebotene Nachschulungs- und Auffrischungslehrgang hat zum Ziel die Neuerung im Arbeitsschutzrecht und Gefahrstoffrecht bei Arbeiten im kontaminierten Bereich darzustellen und die Teilnehmer auf den Stand der Gefahrstoffverordnung und TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten im kontaminierten Bereich“ zu bringen. Weiterhin wird mit dem Lehrgang die Forderung nach einer regelmäßigen Fortbildung erfüllt. Der Lehrgang umfasst 8 Lehreinheiten.

Das Seminar kann auch als EINSTEIGER-SEMINAR für das Thema "Arbeiten in kontaminierte Bereichen" besucht werden. Dabei werden aktuelle Grundlagen im Arbeitsschutzrecht und Gefahrstoffrecht vermittelt.

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Asbest - ASI-Arbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C - 103 - 08.04.2026

Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang


Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.

Sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtführende Person. Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen (gem. LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.

Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt und / oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über sachkundige Verantwortliche sowie über sachkundige Vertreter verfügen.

Personen, die Asbest-Instandhaltungsarbeiten in der Praxis vornehmen wollen, brauchen einen 2-Tages-Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 4C.

Gefahrenbegründende Tätigkeiten sind auch für Privatpersonen ohne Sachkunde grundsätzlich verboten und begründen einen Straftatbestand im Umweltbereich (§§ 326, 328 StGB). Daher benötigen auch Privatpersonen einen Sachkundenachweis beim Umgang mit Asbest. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.

Werden Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten oder Entsorgungsarbeiten vorgenommen, muss der Sachkundenachweis durch einen zweitägigen Lehrgang gem. Anlage 4c der TRGS 519 erworben werden.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen/Isolierungen/Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industrie-Demontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

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Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern - 295 - 08.04.2026

Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde gem. TRGS 519 Anlage 4C


Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit  asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die  aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.

Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industriedemontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich  anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs

Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe,  TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C

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Asbest - 233 - 10.04.2026

Eintägige Einführung in die TRGS 519


Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das bereits seit mehreren tausend Jahren von Menschen wegen seiner außergewöhnlichen Eigenschaften verwendet wird. In seiner industriellen Asbesthochphase wurden in Deutschland jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Asbest verbaut oder in Produkten verarbeitet. Haupteinsatzgebiet waren Branchen, wie z. B. der Baubereich oder der Maschinenbau. Erst spät erkannte man, dass Asbest krank macht und sogar tötet.

In Deutschland ist heute die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten weitgehend verboten. Die Restriktionen verhindern zwar die Verbreitung neuer Asbestprodukte, sie wirken jedoch nicht, wenn Asbest bereits vorhanden ist.

Eine der früher so hochgeschätzten Eigenschaften von Asbest ist seine nahezu unbegrenzte Haltbarkeit. Asbest verrottet nicht und kommt deshalb auch heute noch in riesigen Mengen in älteren Gebäuden, Maschinen und Apparaten vor. Das Risiko, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist daher auch heute noch hoch.

Die extrem lange Zeit zwischen den eingeatmeten Asbestfasern und z. B. Lungenkrebs, als eine der möglichen Auswirkungen, verhindert jede natürliche Reaktionsmöglichkeit auf die Asbestgefahr. Stellen Sie sich vor, nach einem Kontakt mit elektrischem Strom, erfolgt der Stromschlag mit mehr als zehnjähriger Verspätung! Genau so wirkt Asbest!

Die besonderen Eigenschaften von Asbest:

  • Ist in großen Mengen in der Umwelt vorhanden
  • Ist fast unbegrenzt haltbar
  • Ist als asbesthaltiges Produkt oder auch in Reinform für den Laien nur schwer erkennbar
  • Ist als Asbestfaser in der Luft nicht sichtbar
  • Fehlende eindeutige Warnreaktion des Körpers bei Kontakt mit Asbest
  • Ausbruch der asbestbedingten Krankheit erst nach Jahren bis Jahrzehnten
  • Zumeist tödlicher Krankheitsverlauf

Diese Punkte sollten Grund genug sein, sich näher über Asbest zu informieren.

Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erfasst. Um sich selbst oder Dritte nicht zu gefährden, sollten erforderliche Asbestdemontagen oder -sanierungen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 3 oder Anlage 4 besitzen, vorgenommen werden.

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Asbest Kurzlehrgang - 99 - 10.04.2026

Eintägige Unterweisung


Wer unsachgemäß mit Asbest umgeht, spielt nicht nur mit seiner Gesundheit. Arbeiten ohne Sachkundenachweis zieht in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich.

Neben einer Ordnungswidrigkeit ist dann meistens auch ein Straftatbestand erfüllt. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Betrieben, aber auch gegen Privatpersonen eingeleitet.

Die vorliegende eintägige Praxisschulung dient der Einführung in die Asbestproblematik und gibt einen Überblick über aktuelle Regelungen, Gesundheitsgefahren und notwendige betriebliche Maßnahmen, vor allem vor dem Hintergrund der Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519.

Der Kurzlehrgang bietet die sichere Beurteilung von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen.

Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die Aufsichtsführende Person.

Der Lehrgang vermittelt auch die geforderte Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen gem. LAGA Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle), veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4

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