Events
- Seminartitel: ca. 150
- Seminartermine: ca. 450
- Teilnehmer: ca. 4000
- Trainer: ca. 200, Experten aus Industrie und Wirtschaft, Behörden, Verbänden und Sachverständige
Thematische Schwerpunkte:
- Arbeitssicherheit (SCC, ...)
- Entsorgungsfachbetriebe
- Abfallwirtschaft
- Gewässerschutz
- Immissionsschutz
- Asbestsanierung - TRGS 519
- Brandschutz
- Strahlenschutz
- Gefahrstoffe
- Gefahrgut
- Strahlenschutz
- Rückbau
- Energiemanagement
- Umweltmanagement
- Nachhaltigkeit/Klimaschutz
- Datenschutz
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KRITIS-Beauftragter - Beauftragter für den Schutz Kritischer Infrastrukturen - 613 - 08.10.2025
Zweitägiger Zertifikatslehrgang zu der Stabsarbeit in den Themen „Ausfall der Strom-, Wasserver-/-entsorgung“ und der aktuellen Gefahrenlage „Ausfall der Gasversorgung“ sowie der IT-Telekommunikation in KRITIS-Lagen
Zweitägiger Zertifikatslehrgang zu der Stabsarbeit in den Themen „Ausfall der Strom-, Wasserver-/-entsorgung“ und der aktuellen Gefahrenlage „Ausfall der Gasversorgung“ sowie der IT-Telekommunikation in KRITIS-Lagen
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind die unverzichtbare Grundlage für unser modernes Leben. Ob Energieversorgung, Gesundheitswesen, Transport oder Wasserwirtschaft – diese Systeme gewährleisten, dass unsere Gesellschaft reibungslos funktioniert. Doch sie sind zunehmend gefährdet: Naturkatastrophen, Sabotage, Terrorismus und andere Herausforderungen bedrohen ihre Stabilität. Unternehmen und Verwaltungen müssen daher alles daransetzen, diese lebenswichtigen Bereiche zu schützen.
Mit unserem Seminar bereiten wir Sie darauf vor, diese entscheidende Aufgabe zu übernehmen.
Warum ist dieses Seminar so wichtig?
- Kritische Infrastrukturen sind unverzichtbar: Ohne funktionierende Versorgungssysteme geraten Wirtschaft und Gesellschaft ins Wanken. Ein Ausfall kann weitreichende Konsequenzen haben – von Produktionsstopps bis hin zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit. Als KRITIS-Beauftragter sind Sie der Garant dafür, dass diese Systeme geschützt und widerstandsfähig bleiben.
- Pflicht zur Absicherung: Unternehmen und Verwaltungen, die kritische Infrastrukturen betreiben, stehen in der Verantwortung, diese nicht nur zu betreiben, sondern auch zu sichern. Neben gesellschaftlicher Verantwortung gibt es strenge gesetzliche Vorgaben, die erfüllt werden müssen. Unser Seminar vermittelt Ihnen das Wissen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.
- Effektives Krisenmanagement: Unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen oder Pandemien erfordern schnelle und effektive Reaktionen. Als KRITIS-Beauftragter stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen oder Ihre Behörde auch in Extremsituationen handlungsfähig bleibt. Resilienz und vorausschauendes Krisenmanagement stehen dabei im Mittelpunkt.
Was erwartet Sie im Seminar?
- Ganzheitliches Wissen: Sie lernen, wie Sie Bedrohungen analysieren, Risiken minimieren und Schutzkonzepte umsetzen können. Neben den Grundlagen der Risikoanalyse und Gefahrenabwehr liegt ein besonderer Fokus auf der Notfall- und Krisenbewältigung.
- Erfahrene Dozenten: Unsere Referenten verfügen über fundiertes Fachwissen und praktische Erfahrungen in den Bereichen Infrastrukturmanagement, Krisenprävention und Resilienz. Sie profitieren von praxisnahen Ansätzen und bewährten Methoden.
- Interaktive Formate: Das Seminar kombiniert theoretisches Wissen mit Fallstudien, Workshops und Planspielen, um Sie optimal auf die Praxis vorzubereiten.
Kritische Infrastrukturen sind das Rückgrat unserer Gesellschaft – und ihre Sicherung ist eine Aufgabe, die Wissen, Weitsicht und Engagement erfordert. Mit unserem Seminar bereiten wir Sie optimal darauf vor, diese Herausforderung zu meistern.
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Probenahme fester Abfälle auf der Basis der LAGA Richtlinie PN 98 und DIN 19698-1 - 61 - 08.10.2025
Eintägiger Sachkundelehrgang mit Praxisteil und Prüfung
Eintägiger Sachkundelehrgang mit Praxisteil und Prüfung
In Anhang 4 der Deponieverordnung ist festgehalten, dass alle 5 Jahre die Fachkunde PN 98 durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen aufgefrischt werden muß.
Die LAGA PN 98 und Anhang 4 der DeponieVO fordern, dass Probenahmen von Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Mit qualifizierter Ausbildung (Studium etc.) oder langjähriger praktischer Erfahrung kann in der Verbindung mit dem hier angebotenen Seminar die Fachkunde gemäß Anhang 4 der DeponieVO erlangt werden.
Zunehmend wird bei öffentlichen Ausschreibungen ein personenbezogener Sachkundenachweis gefordert. Zur theoretischen und praktischen Vermittlung der Sachkunde veranstaltet das Umweltinstitut Offenbach dieses Seminar.
Mit DIN 19698-1 werden Regeln für das einheitliche Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Feststoffen festgelegt. Teil 1 ist eine Anleitung zur segmentorientierten Entnahme von Proben aus Haufwerken.
Diese DIN kann als „Stand der Technik“ gewertet werden und tritt aus derzeitiger Rechtslage zu den Regeln der PN 98 hinzu. Da die DIN 19698-1 eine Anleitung für zum Beispiel Abfallerzeuger und -verwerter, Probenehmer, Entsorger, Deponiebetreiber, behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sein soll, wird sie in diesem Seminar berücksichtigt.
Die Teilnehmer erhalten ausführliche Lehrgangsunterlagen und ein personenbezogenes Zertifikat.
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Gefährdungsbeurteilung für Einsteiger - 33 - 09.10.2025
Eintägiger Workshop mit Zertifikat zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung aufgrund der gängigen Gefährdungs- und Belastungsfaktoren, u.A. gem. ArbSchG, BetrSichV und GefahrstoffV
Eintägiger Workshop mit Zertifikat zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung aufgrund der gängigen Gefährdungs- und Belastungsfaktoren, u.A. gem. ArbSchG, BetrSichV und GefahrstoffV
Unterschiedliche Regelwerke, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung verpflichten den Arbeitgeber, Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen.
Somit können Gefahren bereits vor der Entstehung einer Gesundheitsgefährdung erkannt und Betriebsstörungen oder sogar Ausfallzeiten von Beschäftigten durch entsprechende Maßnahmen vermieden werden.
Das Gesetz oder die Verordnungen regeln jedoch nicht, wie die Gefährdungsbeurteilung konkret durchzuführen ist.
Der eintägige Workshop zeigt Ihnen anhand von Fallbeispielen, wie Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden können und gibt Ihnen Handlungshilfen für den betrieblichen Alltag.
Das Seminar erfüllt die Forderung zum Erhalt der Fachkunde für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach ASiG § 5 (3), DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 Ziffer 9 (ständige Fortbildung) und für Sicherheitsbeauftragte gem. DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 (regelmäßige Weiterbildung)
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Asbest-Gerätefachkunde - 102 - 10.10.2025
Ausbildung zur befähigten Person (Gerätefachkundiger) für die sicherheitstechnische Prüfung der Arbeitsmittel bei Tätigkeiten mit Asbest und anderen Schadstoffen gem. TRGS 519, 2.16 und TRGS 519, 5.3 (2) sowie Nachweis der praktischen Erfahrung bzw. der Gerätefachkunde für GSI (Gerätefachkundige für Sicherheitstechnik) gem. Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 GefStoffV
Ausbildung zur befähigten Person (Gerätefachkundiger) für die sicherheitstechnische Prüfung der Arbeitsmittel bei Tätigkeiten mit Asbest und anderen Schadstoffen gem. TRGS 519, 2.16 und TRGS 519, 5.3 (2) sowie Nachweis der praktischen Erfahrung bzw. der Gerätefachkunde für GSI (Gerätefachkundige für Sicherheitstechnik) gem. Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 GefStoffV
Tätigkeiten mit Asbest sind nur mit strengen Auflagen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten erlaubt. Um Gesundheitsgefahren so gering wie möglich zu halten, sind speziell zugelassene Geräte zu verwenden, z. B. Absaugeinrichtungen mit geeigneten Filtern. Damit wird eine saubere und schadstofffreie Luft während der Arbeit gewährleistet. Sie sorgen für die Sicherheit des Arbeitsortes und damit für die Gesundheit der dort Beschäftigten.
Aufgrund der hohen Gefährdung bei der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne dieser TRGS müssen gem. TRGS 519, 2.16 die Beschäftigten in der Lage sein, die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen sowie die sicherheitstechnischen Einrichtungen richtig zu bedienen und zu überwachen.
Betriebe, die Tätigkeiten mit schwach gebundenen Asbestprodukten durchführen, müssen über eine fachkundige Person verfügen, die die sicherheitstechnischen Einrichtungen regelmäßig auf ihren betriebsbereiten und ordnungsgemäßen Zustand überprüft.
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Das Elektronikgerätegesetz (ElektroG) - 338 - 10.10.2025
Mit der geplanten Novelle zum ElektroG, dem neuen Batteriegesetz und einem Ausblick auf die BehandlungsVO
Mit der geplanten Novelle zum ElektroG, dem neuen Batteriegesetz und einem Ausblick auf die BehandlungsVO
Das ElektroG – Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten – ist am 20. Oktober 2015 in Kraft getreten (zuletzt geändert im Juni 2017).
Neben der Umsetzung des europäischen Rechtes soll in der Novelle bei den bisherigen Regelungen nachgesteuert werden. Die neuen gesetzlichen Regelungen treffen viele abfallrechtliche Akteure: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Drittbeauftragte, gewerbliche Sammler und nicht zuletzt auch einzelne Abfallerzeuger werden betroffen sein. Der angebotene Lehrgang soll die vielfältigen Verflechtungen der Neuregelungen unter Berücksichtigung der technischen Rahmenbedingungen transparent darstellen. Im technischen Teil wird die Entsorgungskette bei der Verwertung der Elektro- und Elektronikaltgeräte dargestellt und die verlangten technischen Standards, z. B. der Erstbehandlungsanlagen, ausführlich erläutert. Die Ergebnisse der Entsorgungsstudien aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg werden vorgestellt und für den praktischen Vollzug nutzbar gemacht.
Schwerpunkte werden im die neue „LAGA Mitteilung 31 A- Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ sowie die neue „LAGA M 31 B - Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von EAG“ sein. Auch die beabsichtigte große Novelle wird inhaltlich vorgestellt.
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Sicherheitsdatenblatt - Erwerb der Sachkunde - 26 - 13.10.2025
Zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde gemäß Anhang II, Teil A, 0.2.3. der REACh-Verordnung und der CLP-Verordnung zu den wesentlichen Anforderungen an das europäische Sicherheitsdatenblatt mit Übungsteil zur praktischen Umsetzung
Zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde gemäß Anhang II, Teil A, 0.2.3. der REACh-Verordnung und der CLP-Verordnung zu den wesentlichen Anforderungen an das europäische Sicherheitsdatenblatt mit Übungsteil zur praktischen Umsetzung
REACh-Verordnung fordert von allen, die mit gefährlichen Stoffen und Gemischen zu tun haben (Herstellern, Distributoren und Importeuren), bei der Lieferung der Produkte den Abnehmern Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen, die durch „sachkundige Personen“ erstellt wurden.
Auszug aus dem Wortlaut von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006:
"Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse der Verwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt. Wer Stoffe und Gemische in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischkurse erhalten haben."
Die sachkundige Person muss ihre Sachkunde auf Verlangen der zuständige Behörde nachweisen. Die Sachkunde ist durch die Teilnahme an geeigneten Auffrischungskursen auf aktuellem Stand zu halten.
Die Erstellung bzw. Aktualisierung/Anpassung von Sicherheitsdatenblättern muss unter der Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage erfolgen und ist im Anhang II der REACh-Verordnung geregelt.
AKTUELL: Anhang II REACH (Verordnung (EU) 2020/878) wurde am 26. Juni 2020 novelliert veröffentlicht!
Sicherheitsdatenblätter müssen regelmäßig auf Aktualität geprüft und ggf. an den aktuellen Rechtsstand angepasst werden. Zwingend notwendig wird eine Aktualisierung, wenn sich die Rechtslage ändert, neue Einstufungskriterien festgelegt werden und/oder Arbeitsplatzgrenzwerte einer Komponente angepasst werden. Der Inverkehrbringer eines Produktes ist jederzeit dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist.
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Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nach TRGS 519, Anlage 4C - 103 - 14.10.2025
Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang („kleiner Asbestschein“) nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Arbeiten an Asbestzementprodukten, ASI-Arbeiten geringen Umfangs, sowie für (Zwischen-) Lagerung, Transport und Abfallentsorgung. Sachkundelehrgang für Deponie-Personal. Integrierter ASI-Lehrgang gem. TRGS 519, Anlage 4 A und B
Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang („kleiner Asbestschein“) nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Arbeiten an Asbestzementprodukten, ASI-Arbeiten geringen Umfangs, sowie für (Zwischen-) Lagerung, Transport und Abfallentsorgung. Sachkundelehrgang für Deponie-Personal. Integrierter ASI-Lehrgang gem. TRGS 519, Anlage 4 A und B
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.
Sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!
Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtführende Person. Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen (gem. LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5
Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.
Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt und / oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über sachkundige Verantwortliche sowie über sachkundige Vertreter verfügen.
Personen, die Asbest-Instandhaltungsarbeiten in der Praxis vornehmen wollen, brauchen einen 2-Tages-Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 4C.
Gefahrenbegründende Tätigkeiten sind auch für Privatpersonen ohne Sachkunde grundsätzlich verboten und begründen einen Straftatbestand im Umweltbereich (§§ 326, 328 StGB). Daher benötigen auch Privatpersonen einen Sachkundenachweis beim Umgang mit Asbest. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.
Werden Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten oder Entsorgungsarbeiten vorgenommen, muss der Sachkundenachweis durch einen zweitägigen Lehrgang gem. Anlage 4c der TRGS 519 erworben werden.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen/Isolierungen/Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industrie-Demontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
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Asbest-Sachkunde für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in Entsorgungs- und Transportunternehmen - 295 - 14.10.2025
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.
Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von <strong>der Mehrwertsteuer befreit.
Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5
Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.
Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industriedemontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs
Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C
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Sicherheitsdatenblatt aktuell - Aktualisierung der Sachkunde - 87 - 15.10.2025
Eintägiges Praxisseminar zur Aktualisierung der Sachkunde gemäß REACh-Verordnung Anhang II und CLP-Verordnung
Eintägiges Praxisseminar zur Aktualisierung der Sachkunde gemäß REACh-Verordnung Anhang II und CLP-Verordnung
Am 18. Juni 2020 wurde die Änderung des Anhangs II REACH (Verordnung (EU) 2020/878) über Anforderungen an den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes (SDB) im Amtsblatt veröffentlicht.
REACh Anhang II formuliert die Anforderungen an Formate und Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.
Die Aktualisierung des Anhangs II REACH ...
AKTUELL: Anhang II REACH (Verordnung (EU) 2020/878) wurde am 26. Juni 2020 novelliert veröffentlicht!
- berücksichtigt insbesondere die spezifischen Anforderungen in Bezug auf Nanoformen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1881 eingeführt wurden und deren Informationen in das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden müssen.
- berücksichtigt auch die Anforderungen von Anhang VIII der CLP zu Giftzentren, die es unter anderem erlauben, dass der Unique Formulation Identifier (UFI) im SDB nur in Bezug auf gefährliche Gemische angegeben wird, die zur Verwendung an Industriestandorten geliefert werden.
- verlangt für bestimmte Gemische, die nicht verpackt sind, die Angabe der UFI-Nummer im SDB
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Asbest - 233 - 16.10.2025
Eintägige Einführung in die TRGS 519
Eintägige Einführung in die TRGS 519
Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das bereits seit mehreren tausend Jahren von Menschen wegen seiner außergewöhnlichen Eigenschaften verwendet wird. In seiner industriellen Asbesthochphase wurden in Deutschland jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Asbest verbaut oder in Produkten verarbeitet. Haupteinsatzgebiet waren Branchen, wie z. B. der Baubereich oder der Maschinenbau. Erst spät erkannte man, dass Asbest krank macht und sogar tötet.
In Deutschland ist heute die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten weitgehend verboten. Die Restriktionen verhindern zwar die Verbreitung neuer Asbestprodukte, sie wirken jedoch nicht, wenn Asbest bereits vorhanden ist.
Eine der früher so hochgeschätzten Eigenschaften von Asbest ist seine nahezu unbegrenzte Haltbarkeit. Asbest verrottet nicht und kommt deshalb auch heute noch in riesigen Mengen in älteren Gebäuden, Maschinen und Apparaten vor. Das Risiko, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist daher auch heute noch hoch.
Die extrem lange Zeit zwischen den eingeatmeten Asbestfasern und z. B. Lungenkrebs, als eine der möglichen Auswirkungen, verhindert jede natürliche Reaktionsmöglichkeit auf die Asbestgefahr. Stellen Sie sich vor, nach einem Kontakt mit elektrischem Strom, erfolgt der Stromschlag mit mehr als zehnjähriger Verspätung! Genau so wirkt Asbest!
Die besonderen Eigenschaften von Asbest:
- Ist in großen Mengen in der Umwelt vorhanden
- Ist fast unbegrenzt haltbar
- Ist als asbesthaltiges Produkt oder auch in Reinform für den Laien nur schwer erkennbar
- Ist als Asbestfaser in der Luft nicht sichtbar
- Fehlende eindeutige Warnreaktion des Körpers bei Kontakt mit Asbest
- Ausbruch der asbestbedingten Krankheit erst nach Jahren bis Jahrzehnten
- Zumeist tödlicher Krankheitsverlauf
Diese Punkte sollten Grund genug sein, sich näher über Asbest zu informieren.
Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erfasst. Um sich selbst oder Dritte nicht zu gefährden, sollten erforderliche Asbestdemontagen oder -sanierungen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 3 oder Anlage 4 besitzen, vorgenommen werden.
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Aufrechterhaltung der Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und Anlage 4 - 245 - 16.10.2025
Eintägiger bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 5
Eintägiger bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 5
Jetzt ONLINE möglich - Die Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und 4 kann jetzt auch wieder in einem Online-Live-Seminar aufgefrischt werden.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden aktuellen Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, wurden die TRGS 519 sehr verschärft: So wurde der eintägige Einweisungslehrgang ohne Prüfung komplett gestrichen.
Personen, die Tätigkeiten mit Asbest vornehmen, brauchen einen Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 3 (schwach gebundener Asbest) oder Anlage 4 (Asbestzement).
Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortlichen sowie über sachkundige Vertreter verfügen.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.
Überprüfen Sie, wann Sie Ihre Sachkunde erworben haben und sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren.
Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter eintägiger Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre.
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Asbest Kurzlehrgang - 99 - 16.10.2025
Der Lehrgang vermittelt auch die Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien gem. LAGA Mitteilung 23
Der Lehrgang vermittelt auch die Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien gem. LAGA Mitteilung 23
Wer unsachgemäß mit Asbest umgeht, spielt nicht nur mit seiner Gesundheit. Arbeiten ohne Sachkundenachweis zieht in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich.
Neben einer Ordnungswidrigkeit ist dann meistens auch ein Straftatbestand erfüllt. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Betrieben, aber auch gegen Privatpersonen eingeleitet.
Die vorliegende eintägige Praxisschulung dient der Einführung in die Asbestproblematik und gibt einen Überblick über aktuelle Regelungen, Gesundheitsgefahren und notwendige betriebliche Maßnahmen, vor allem vor dem Hintergrund der Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519.
Der Kurzlehrgang bietet die sichere Beurteilung von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen.
Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die Aufsichtsführende Person.
Der Lehrgang vermittelt auch die geforderte Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen gem. LAGA Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle), veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4
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