Veranstaltungskalender
Engineering Management (MBA) - WBH - 02.02.2026
Der MBA-Masterstudiengang Engineering Management ist eine branchenübergreifend anerkannte wissenschaftliche Zusatzausbildung. Er richtet sich an Fachexperten:innen mit technisch-/naturwissenschaftlichem Profil und Wirtschaftsingenieur:innen, die nach erster Berufserfahrung führungsrelevantes betriebswirtschaftliches Fachwissen und Sozialkompetenzen aufbauen möchten. So qualifizieren Sie sich gezielt für Führungspositionen im mittleren und höheren Management.
Der MBA-Masterstudiengang Engineering Management ist eine branchenübergreifend anerkannte wissenschaftliche Zusatzausbildung. Er richtet sich an Fachexperten:innen mit technisch-/naturwissenschaftlichem Profil und Wirtschaftsingenieur:innen, die nach erster Berufserfahrung führungsrelevantes betriebswirtschaftliches Fachwissen und Sozialkompetenzen aufbauen möchten. So qualifizieren Sie sich gezielt für Führungspositionen im mittleren und höheren Management.
Der MBA-Masterstudiengang Engineering Management erweitert Ihr Berufsprofil um wichtige Management- und Sozialkompetenzen. Das Fernstudium gliedert sich in einen Kernbereich und ein Projektstudium. Zunächst vermitteln wir Ihnen umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu den Themen Unternehmensführung, Strategisches Management, Decision Management und Controlling sowie zur Führung in Teams. Im Kernbereich vertiefen Sie Ihre Kompetenzen und wählen aus fünf aktuell relevanten Teilgebieten des Managements individuell Ihren favorisierten Schwerpunkt. Zur Auswahl stehen z.B. Vertiefungen, die Sie in der Projektleitung einsetzen können (Agiles Management und Projektmanagement), sowie Vertiefungen, die Sie in der Industriebenötigen (z.B. Supply Chain Management und Innovationsmanagement). Im Projektstudium nehmen Sie an unserem MBA-Projektcampus teil und arbeiten in Ihrer Projektgruppe an einem zukunftsorientierten Managementthema - eng begleitet von unseren Lehrenden. Hier trainieren Sie Ihre Sozialkompetenzen und Fähigkeiten zur Projektleitung.
Ihr Kontakt
Katharina Wittmann
Leitung Bildungsberatung
fon: +49 06151 3842 404
Katharina.Wittmann@wb-fernstudium.de
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https://www.wb-fernstudium.de/kursseite/master-studiengang-engineering-management-mba-1.html
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Cyber Security Management (MBA) - WBH - 02.02.2026
Der Bedeutung der IT-Sicherheit für Wirtschaft und Gesellschaft werden rein technische Lösungen nicht gerecht. Ein umfassendes Management von Informationssicherheit betrachtet Regeln, Maßnahmen und Verfahren ganzheitlich und bezieht sie auf die konkrete Anwendung in einer Organisation. In diesem Studiengang wird diese übergeordnete Sicht, die die gesamte Organisation eines Unternehmens oder einer Behörde betrifft, auf Managementebene betrachtet.
Der Bedeutung der IT-Sicherheit für Wirtschaft und Gesellschaft werden rein technische Lösungen nicht gerecht. Ein umfassendes Management von Informationssicherheit betrachtet Regeln, Maßnahmen und Verfahren ganzheitlich und bezieht sie auf die konkrete Anwendung in einer Organisation. In diesem Studiengang wird diese übergeordnete Sicht, die die gesamte Organisation eines Unternehmens oder einer Behörde betrifft, auf Managementebene betrachtet.
Sie erhalten zunächst einen tiefergehenden Überblick über den Entwurf, die Entwicklung, die Auswahl und die Nutzung von IT-Sicherheitsarchitekturen, IT-Sicherheitsverfahren und -technologien im Unternehmen.
- Sie lernen das organisatorisch-technische Konzept des InformationSecurity Management System (ISMS) kennen, das die Informationssicherheit über alle Ebenen eines Unternehmens hinweg sicherstellt.
- Sie vertiefen Ihre Kompetenzen in den Bereichen Governance, Economics und Risk Management der IT-Sicherheit und setzen diese in Verbindung mit dem ISMS-Konzept in die Praxis um.
- Sie erlernen moderne Methodologien zum Management von IT-Sicherheitsrisiken und zur Gestaltung einer sicheren IT-Landschaft und lernen die wichtige Rolle des Faktors Mensch in der IT-Sicherheit kennen.
- Sie verstehen, dass letztendlich für ein gelungenes IT-Sicherheitskonzept das Zusammenspiel des IT-Sicherheits- Managements, der technischen Sicherheit mit einer gelebten Sicherheitskultur unabdingbar ist.
- Darüber hinaus werden Sie befähigt, entsprechende Projekte zu leiten und können die erlernten Konzepte und Methoden auf zukünftige Entwicklungen im Bereich Cyber Security Management übertragen.
- Projekt- und Forschungsarbeiten sowie Fachseminare stärken dabei die Soft Skills und die Persönlichkeitsentwicklung auch im Umgang mit gesellschaftlichen Einflüssen.
Ihr Kontakt
Katharina Wittmann
Leitung Bildungsberatung
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Katharina.Wittmann@wb-fernstudium.de
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Betriebsbeauftragter für Abfall - 16 - 02.02.2026
Bundesweit staatlich anerkannter Grundkurs zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Bundesweit staatlich anerkannter Grundkurs zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Viertägiger Grundlehrgang zur Vorbereitung der Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde. Das Fachkundeseminar Abfallbeauftragter vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Funktion des Betriebsbeauftragten für Abfall auszuüben.
Betreiber von Anlagen (BImSch-Anlagen), in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, können verpflichtet sein, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Dieser dient nicht nur als betriebsinterner Berater bei Fragen bezüglich der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, sondern hat auch eine Kontrollfunktion zu erfüllen, d. h. er ist für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
In den §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie sind dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt. In unserem Lehrgang erwerben Sie das nötige Wissen, um eine Tätigkeit als Abfallbeauftragter wahrzunehmen und in der Praxis auch anwenden zu können.
§ 2 Pflicht zur Bestellung (AbfBeauftrV)
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben
1. Die Betreiber folgender Anlagen:
a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:
aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen
b) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist
bb) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen
d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
2. Folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen
b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt
h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt
i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,
3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt
d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen
e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen
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Seminar: Sichere Roboter und Cobots - 2490-ÖF - 03.02.2026
In diesem 1,5-tägigen Seminar erfahren Sie wie Robotersysteme und Cobots (Mensch-Roboter-Kollaboration) sicher gestaltet und in Maschinen und Anlagen integriert werden (Ende 12:00 Uhr).
In diesem 1,5-tägigen Seminar erfahren Sie wie Robotersysteme und Cobots (Mensch-Roboter-Kollaboration) sicher gestaltet und in Maschinen und Anlagen integriert werden (Ende 12:00 Uhr).
Industrieroboter spielen eine zentrale Rolle in der modernen Produktion, stellen aber auch spezifische Sicherheitsanforderungen an Hersteller, Integratoren und Betreiber. Das Seminar vermittelt Ihnen umfassendes Wissen zur sicheren Integration und zum Betrieb von Industrierobotern und Anlagen. Sie erfahren, wie Sie typische Gefahrenquellen erkennen, Schutzmaßnahmen planen und die Vorgaben der EN ISO 10218-1 und 10218-2 konform umsetzen können.
Kollaborative Robotersysteme (Cobots) bieten einzigartige Vorteile für die direkte Zusammenarbeit zwischen Mensch und Maschine. Sie erfordern jedoch ein hohes Maß an sicherheitstechnischem Wissen. Im Seminar lernen Sie praxisnah, die spezifischen Anforderungen an Mensch-Roboter-Kollaborationen (MRK) gemäß ISO/TS 15066 und EN ISO 10218-2 umzusetzen. Von der Risikobeurteilung bis zur Integration in die Produktion erhalten Sie praxisnahes Wissen.
Seminarprogramm
"Klassische" Industrierobotik
- Kurzüberblick rechtlicher und normativer Zusammenhänge
- Roboterspezifische Rechtsgrundlagen: Welche Pflichten haben Hersteller, Integrator und Betreiber? Klärung der jeweiligen Verantwortlichkeit, um Rechtskonformität und Sicherheit zu gewährleisten.
- Welche Aufgaben Hersteller oder Integratoren von Robotersystemen nach der Maschinenverordnung in Bezug auf die CE-Kennzeichnung haben, u.a. die bestimmungsgemäße Verwendung und die vorhersehbare Fehlanwendung von Roboteranlagen.
- Definition und Abgrenzung der Begriffe „Maschine“, „unvollständige Maschine“ und „Gesamtheit von Maschinen“, um Zuständigkeiten klar zu verstehen.
- Welche Änderungen und neue Inhalte sich durch die Neufassung der Normenserie EN ISO 10218 ergeben.
Technische Anforderungen an die Integration
- Identifikation der Gefahren bei Industrierobotern: unerwartete Bewegungen, Zutritt zum Gefahrenbereich, LogOut-TagOut und Gefahren an den Mensch-Maschine-Schnittstellen (Material Entry-Exit).
- Die Wahl der sicheren Betriebsart: T1, T2, Automatikbetrieb, Zustimmschalter, Sonderbetriebsarten, Lead Through vs. Hand Guiding.
- Wie trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen an Roboteranlagen einzusetzen sind. Welche Maßnahmen bei schwereinsehbaren Roboterzellen eingesetzt werden können.
- Anwendung sicherheitsrelevanter Funktionen wie z.B. „Protective Stop“ „Safe Speed“ und Not-Halt.
- Dem Roboter Grenzen setzen: elektronische Begrenzung des Bewegungsraumes (“SafeZone“) und „Rammschutz“.
- Welche Anforderung die EN ISO 13849-1 an die funktionale Sicherheit stellt.
Kollaborative Roboterapplikationen (Cobots)
- Grundlagen der Mensch-Roboter-Kollaboration (MRK)
- Vorzüge der Mensch-Roboter-Kollaboration im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
- Bauarten von Cobots und heute gebräuchliche Cobot-Modelle. Wo eignen sie sich gut und wo sind sie weniger geeignet oder könnten zur Gefahr werden?
- Technische Anforderungen an Cobots nach ISO/TS 15066 im Überblick.
- Kollaborierender Betrieb, Betrieb ohne Schutzzaun oder koexistierender Betrieb: Wo liegen die Unterschiede in den Sicherheitskonzepten?
- Eine Abgrenzung zu Cobots: Was ist der Unterschied zu Servicerobotern?
Biomechanische Grenzwerte
- Warum biomechanische Grenzwerte einzuhalten sind.
- Wie Kraft- und Druckbegrenzung für eine sichere Anwendungen eingesetzt werden und wie diese in der Praxis gemessen werden.
- Schmerzeintrittswerte, Schmerztoleranzwerte und Grenzwerte für Verletzungen. Wo die gesetzlichen Hürden liegen.
- Quasistatische (Klemmen) und transiente (Stoßen) Grenzwerte. Worauf es in der Praxis ankommt.
Integration von Cobots in Produktionsprozesse
- „Cobots sind ungefährlich“ – Mythos oder Realität? Die Besonderheiten bei der Risikobeurteilung von Cobot-Anlagen.
- Auswahl des richtigen Cobots für die spezifische Anwendung: Auf welche Sicherheitsmerkmale zu achten ist.
- Konstruktive Besonderheiten: Geschwindigkeit, Kantengeometrie, Anordnung von Bedienplätzen.
- Anforderungen an Steuerungen und Parametrierung der sicherheitstechnischen Grenzwerte.
- Welche Dokumente für Cobot-Anlagen an den Benutzer zu übergeben sind.
- Herausforderungen kollaborativer Anwendungen und praktische Ansätze zur Überwindung – Damit das Cobot Projekt nicht in einer Sackgasse endet.
- Wiederkehrende Prüfungen beim Endkunden: Wie der Integrator den sicheren Betrieb der Anlage unterstützen kann.
- Beispiele von Cobot-Anwendungen und Best Practice.
Für die Beantwortung von Fragen und für Diskussionen sind Zeiten eingeplant. Die Praxisbeispiele und Fragen der Teilnehmenden beleben den Seminarablauf!
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Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs - 37 - 03.02.2026
Bundesweit staatlich anerkanntes, viertägiges Fachkundeseminar zum Erwerb der Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben
Bundesweit staatlich anerkanntes, viertägiges Fachkundeseminar zum Erwerb der Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben
Bundesweit staatlich anerkanntes Fachkundeseminar zum Erwerb der Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von:
1. Entsorgungsfachbetrieben (gemäß § 9 EfbV)
Ein Entsorgungsfachbetrieb ist ein freiwilliges Instrument für die Entsorgungswirtschaft zum Qualitätsnachweis und zur Vereinfachung einiger abfallrechtlicher Vorschriften (z. B. privilegiertes Verfahren). Sehr viele Unternehmen schreiben in ihren Leitlinien fest, ausschließlich Entsorgungsfachbetriebe zu beauftragen. Inhaber, sofern sie Leitungsfunktionen innehaben, sowie das klassische Leitungs- und Aufsichtspersonal müssen den vorliegenden Fachkundekurs absolviert haben. Eine zweitägige Auffrischung ist gemäß § 11 EfbV alle zwei Jahre erforderlich.
2. Sammlern und Beförderern (gemäß § 5 AbfAEV)
Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß § 5 AbfAEV zwingend die Teilnahme am vorliegenden Seminar erforderlich. Eine Fortbildung ist gemäß § 5, Abs. 3 AbfAEV alle drei Jahre notwendig.
Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine entsprechende Erlaubnis. Hierzu ist gemäß § 5 AbfAEV zwingend die Teilnahme am vorliegenden Seminar erforderlich. Eine Fortbildung ist gemäß § 5, Abs. 3 AbfAEV alle drei Jahre notwendig.
4. Abfallbeauftragten mit zusätzlichem eintägigen Aufbaukurs (im Sinne des § 60 KrWG)
Ortsfeste Sortier-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen benötigen gemäß § 59 KrWG einen Abfallbeauftragten. Wer das vorliegende Seminar besucht hat, kann mit einem Aufbautag die Qualifikation zum Abfallbeauftragten ablegen. Dies ist vor allem für kleine und mittlere Entsorgungsunternehmen interessant, da es hier aufgrund der Personalstärke zu Mehrfachfunktionen kommt.
5. Deponien mit zusätzlichem eintägigen Aufbaukurs (im Sinne des § 4 DeponieVO)
Für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Deponien verlangt § 4 DeponieVO ein eigenständig anerkanntes Fortbildungsseminar (eintägig), welches alle zwei Jahre besucht werden soll. In Verbindung mit dem vorliegenden Seminar ist dies als Grundlagenschulung für Neu- und Quereinsteiger im Deponiebereich anzusehen.
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Auditierung von Entsorgungsunternehmen - 614 - 03.02.2026
Eintägiger Zertifikatslehrgang zur Kontrolle der Einhaltung von rechtlichen Anforderungen bei Entsorgungspartnern
Eintägiger Zertifikatslehrgang zur Kontrolle der Einhaltung von rechtlichen Anforderungen bei Entsorgungspartnern
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind sowohl die Unternehmen, die Abfall erzeugen, als auch die, die ihn besitzen, dafür verantwortlich, dass der Abfall ordnungsgemäß entsorgt wird. Das bedeutet, dass Ihr Unternehmen für den Abfall verantwortlich bleibt, bis er tatsächlich verwertet oder beseitigt ist. Auch wenn Sie einen Entsorgungsfachbetrieb beauftragen, entbindet Sie das nicht von Ihrer Haftung.
Deshalb ist es wichtig zu überprüfen, wie Ihr Entsorgungspartner mit Ihren Abfällen umgeht und ob er alle rechtlichen Anforderungen einhält. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten Sie Audits bei dem Entsorgungsunternehmen durchführen.
In diesem Lehrgang lernen Sie die rechtlichen Grundlagen sowie die Vorgehensweise zur Durchführung von Audits und welche Prüfinhalte dabei wichtig sind.
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Seminar: Cyber Resilience Act (CRA) für Hersteller von Maschinen und Geräten - 2701-ÖF - 04.02.2026
In diesem 1-tägigen Seminar erhalten Sie fundierte Kenntnisse zur Umsetzung der neuen EU-Cybersecurity-Anforderungen an Produkte
In diesem 1-tägigen Seminar erhalten Sie fundierte Kenntnisse zur Umsetzung der neuen EU-Cybersecurity-Anforderungen an Produkte
In diesem Seminar erfahren Sie praxisnah, welche Pflichten der Cyber Resilience Act (CRA) für Hersteller von Maschinen, Anlagen und elektrischen Geräten mit sich bringt und wie Sie diese effizient und rechtssicher erfüllen. Unsere Experten vermitteln Ihnen kompakt alle relevanten Inhalte – von den regulatorischen CE-Anforderungen bis zu den technischen IT-Sicherheitsmaßnahmen.
Sie lernen u. a., welche Produkte unter den CRA fallen, wie Sie eine Security-Risikoanalyse durchführen, „Security by Design“ in Ihre Entwicklungsprozesse integrieren, ein effektives Schwachstellenmanagement etablieren und welche Dokumentationspflichten Sie beachten müssen. So sind Sie optimal vorbereitet, um die neuen gesetzlichen Vorgaben zielgerichtet in der Praxis umzusetzen und die Cybersecurity Ihrer Produkte auf den geforderten Stand der Technik zu bringen.
Seminarprogramm
Die Teilnehmenden erhalten einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Anforderungen des CRA und deren praktische Umsetzung. Schwerpunkte des Seminars sind unter anderem:
CE-Kennzeichnung nach dem Cyber Resilience Act
- Welche Produkte fallen in den Anwendungsbereich des CRA, welche Klassifizierungen gibt es und welche Auswirkungen hat dies auf die Konformitätsbewertungsverfahren?
- Warum ist es wichtig, den konkreten Einsatzzweck bzw. das Produkt zu definieren (Kernfunktion)?
- Welche Ausnahmen gibt es? (Prototypen, unfertige Software, Ersatzteile, …).
- Klärung Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit CRA: Inbetriebnahme, Inverkehrbringung.
- Wichtige Stichtage und Übergangsfristen des CRA.
- CE-Kennzeichnung: Wo und wie muss ein CE-Zeichen am (digitalen) Produkt angebracht werden?
- Wie die Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie (RED) und der neuen Maschinenverordnung mit den Anforderungen des CRA zusammenhängen.
- Sind Sondermaschinen als maßgeschneiderte Produkte einzuordnen?
- Inwiefern greift der Cyber Resilience Act beim "Eigenbau" bzw. bei "wesentlich veränderten Maschinen"?
- Was ist der Status bezüglich harmonisierten Normen, welche anderen Standards & Normen können in der Zwischenzeit ein guter Ratgeber sein?
- Sehr umfassende Normenreihe IEC 62443 – Welche Teile sind für Maschinenbauer relevant?
- Zusammenhang zwischen Maschinenverordnung ("Schutz gegen Korrumpierung") und CRA?
Wie sieht eine Security-Risikoanalyse aus?
- Was ist eine Bedrohungsanalyse? Inwieweit unterscheidet sie sich zu anderen Risikoanalysen?
- Gibt es Vorschriften, wie eine Analyse für den CRA auszusehen hat?
- An welchen Normen & Richtlinien kann ich mich orientieren (BSI, IEC, …)?
- Wie sieht der Prozess einer Risikoanalyse nach IEC 62443-4-1 aus, was sind übliche Risiken für Maschinen, welche Schwachstellen treten in der Praxis häufig auf?
- Warum der CRA keine absolute Security fordert und welches Restrisiko akzeptabel ist?
- Warum auch organisatorische Maßnahmen (wie Zugangsbeschränkungen zu Produktionsanlagen) ausreichend sein können, um ein akzeptables Security-Niveau zu erreichen?
- Warum ist es wichtig den Security Kontext und erwartete Maßnahmen in der Umgebung zu definieren?
- Wie sind „unsichere“ Industrieprotokolle zu behandeln?
- Welche Überschneidungen gibt es zu Safety-Risikobeurteilungen nach EN ISO 12100?
- Übung: Gemeinsame Bedrohungsanalyse in Kleingruppen (bei WEB-Durchführung in Breakout-Rooms).
Qualitätssicherung und sichere Softwareentwicklung
- Klärung relevanter Begrifflichkeiten (Hash, Signierung, Verschlüsselung).
- Warum es wichtig ist Rollen & Verantwortlichkeiten zu definieren?
- Welche Anforderungen an eine sichere Entwicklungsumgebung gibt es?
- Was muss ich bei der Auswahl von Komponenten / Bibliotheken beachten?
- Welche Secure Design Best Practices soll ich bei meiner Architektur beachten? (Defense in Depth, Least Functionality, Least Privilege, Secure by Default).
- Grundlagen von Secure Coding Ansätzen (unabhängig von Programmiersprachen).
- Security Tests (Fuzz Testing, Port-Scans, Schwachstellenscans,…).
- Beispiele sicherer Coding-Prinzipien: Sichere Eingabevalidierung & Output-Encoding, Sichere Eingabevalidierung & Output-Encoding, Session-Management, Sichere Fehler- und Ausnahmebehandlung, Was Sie speziell bei der Programmierung von SPS Programmen berücksichtigen sollten (Secure PLC Coding).
- Sind Sondermaschinen als maßgeschneiderte Produkte einzuordnen?
- Inwiefern greift der Cyber Resilience Act beim "Eigenbau" bzw. bei "wesentlich veränderten Maschinen"?
- Was ist der Status bezüglich harmonisierten Normen, welche anderen Standards & Normen können in der Zwischenzeit ein guter Ratgeber sein?
- Wie ist eine IEC 62443 Normenreihe für Maschinenbauer auszulegen?
- Zusammenhang zwischen Maschinenverordnung ("Schutz gegen Korrumpierung") und CRA?
Schwachstellenmanagement und Software-Bill-of-Material als zentrale Anforderungen des CRA
- Klärung relevanter Begrifflichkeiten (Schwachstelle, Vorfall, CVE, CWE, CVSS, EPSS).
- Schwachstellen im Kontext vom CRA: Bereitstellung ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen, Meldepflichten zu aktiv ausgenützten Schwachstellen, i.e.: die wichtige Unterscheidung zwischen aktiv ausgenutzten Schwachstellen und (potenziell) ausnutzbaren Schwachstellen.
- Welche Strukturen in einem Unternehmen geschaffen werden sollten, warum ein "Single-Point-of-Contact" besonders wichtig ist und wie Sie diesen sehr einfach etablieren?
- Was ist eine SBOM und wie erstelle ich sie und wie mir die SBOM helfen kann potenzielle Schwachstellen zu finden?
- Wie kann ich Schwachstellen priorisieren und bewerten, welche Tools gibt und wie können sie mir helfen?
- Welche Updatepflichten gibt es. wie lange sind Sicherheitsaktualisierungen bereitzustellen?
- Behebung von Schwachstellen: Sicherheitsupdates unter Wahrung der Maschinenverfügbarkeit.
Beispiele zur Umsetzung der technischen Anforderungen nach Anhang I des CRA
- Wie stelle ich die Integrität sicher, wie schütze ich die sensiblen Inhalte?
- Was heißt Secure by default?
- Wie sieht ein sicheren Update-Mechanismus aus?
- Warum USB-Schnittstellen o.ä. z.B. in (abgesperrten) Schaltschränken sein sollten?
- Wie Sie Fernwartungs-Zugänge sicher gestalten und absichern?
Dokumentation und Formale Pflichten / Zusammenfassung
- Warum auch im Security-Kontext die voraussichtliche Nutzung und Fehlnutzung zu dokumentieren ist.
- Welche Inhalte in der technischen Dokumentation nach Anhang VII des CRA enthalten sein müssen.
- Warum eine klare Benennung der Betreiberpflichten in den Nutzeranleitungen besonders wichtig ist, um das geplante Schutzniveau zu erreichen.
- Konformitätserklärung: Inhalt und Formvorschriften sowie Zusammenwirken mit anderen CE-Vorschriften.
- Welche Dokumente müssen/dürfen in welcher Sprache sein?
- Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Achtung: Ggf. längere Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Gesetze!
- Icon eines Fadenkreuzes mit einer Person darin
- Speziell geeignet für
- CE-Verantwortliche in Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus (z. B. CE-Koordinatoren, CE-Beauftragte, Compliance Manager), die die neuen Cybersecurity-Vorgaben in ihre Prozesse integrieren müssen.
- Konstrukteure, Entwicklungsingenieure und Softwareentwickler, die vernetzte Maschinen oder Geräte entwickeln und die Anforderungen des CRA praktisch umsetzen wollen.
- Produktmanager und Projektleiter technischer Produkte, die für die Einhaltung der IT-Sicherheitsanforderungen im Entwicklungsprozess verantwortlich sind.
- Technische Leiter und Sicherheitsverantwortliche im Maschinenbau, die sich einen Überblick über die neuen Pflichten und den sicheren Entwicklungsprozess verschaffen möchten.
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EHS-/HSE-Manager - Der Manager für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit - 31 - 04.02.2026
Zweitägiger Praxislehrgang zu den Anforderungen an integrierte Managementsysteme gemäß ISO 14001 und ISO 45001
Zweitägiger Praxislehrgang zu den Anforderungen an integrierte Managementsysteme gemäß ISO 14001 und ISO 45001
Eine Vielzahl umwelt- und arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Anforderungen müssen im Unternehmen ermittelt und die Einhaltung organisiert werden. Für die erfolgreiche Umsetzung sollten die Aufgaben in einem Managementsystem integriert werden.
Das Seminar erfüllt die Forderung zum Erhalt der Fachkunde für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach ASiG § 5 (3), DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 Ziffer 9 (ständige Fortbildung) und für Sicherheitsbeauftrag-te gem. DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 (regelmäßige Weiterbildung)
Für die Planung, Umsetzung, Weiterentwicklung und Überwachung der Aufgaben und Prozesse im Bereich Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit wird ein EHS-Manager benannt.
Im Lehrgang erwerben Sie Kenntnisse zur praktischen Umsetzung der Anforderungen an Umweltmanagementsysteme nach DIN EN ISO 14001/EMAS sowie an Arbeitsschutzmanagementsysteme nach ISO 45001. Er zeigt Lösungen auf, wie ein integriertes Managementsystem für Umweltschutz und Arbeitsschutz effizient umgesetzt und weiterentwickelt werden kann und erläutert die Funktion der EHS-/HSE-Manager.
Den Teilnehmern werden Instrumente vorgestellt, die ihnen die Bewältigung der komplexen Aufgaben als EHS-Manager erleichtern.
EHS-Manager, die integrierte Audits planen und durchführen, können sich im Lehrgang „Interner Auditor nach DIN EN ISO 19011“ weiterqualifizieren. Wir empfehlen Auditoren den Lehrgang „Integrierte Managementsysteme“ (am Vortag des Lehrgangs „EHS-Manager“) dazuzubuchen, um ausreichende Grundkenntnisse der einzelnen Normenenanforderungen zu erwerben.
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Kranführer - Ausbildung zum Führen von Brücken- und Säulenportalkranen - 312 - 05.02.2026
Eintägiger Lehrgang zum Erwerb des Befähigungsnachweises gemäß DGUV Vorschrift 52 - Krane (bisher BGV D6)
Eintägiger Lehrgang zum Erwerb des Befähigungsnachweises gemäß DGUV Vorschrift 52 - Krane (bisher BGV D6)
Achtung! Die hier angebotene Schulung ist nicht für das Führen und Bedienen von Baukränen geeignet!
Um die hohen Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu erfüllen, müssen Kranführer Kenntnisse hinsichtlich der Belastung des Kranes, Sicherheitsabständen, Anschlagmittel und Sicherung von Lasten besitzen.
Die DGUV Vorschrift 52 fordert vom Unternehmer, dass nur Personen mit dem selbstständigen Bedienen von Kranen beauftragt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich sowie geistig geeignet und zum Führen eines Kranes ausgebildet sind. Ihre Befähigung muss nachgewiesen werden.
In diesem Seminar wird die Fähigkeit zum Bedienen von und dem sicheren Umgang mit Kranen in theoretischer und praktischer Ausbildung vermittelt.
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Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem VSME-Standard - 669 - 05.02.2026
eintägiger Zertifikatslehrgang zur praktischen Umsetzung des freiwilligen Standards für kleine und mittelständische Unternehmen
eintägiger Zertifikatslehrgang zur praktischen Umsetzung des freiwilligen Standards für kleine und mittelständische Unternehmen
Der VSME (Voluntary Standard for Small and Medium Enterprises) ist ein freiwilliger Berichtsstandard, der speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) konzipiert wurde.
Er ermöglicht Unternehmen, die nicht von der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD/ ESRS) betroffen sind, eine einfachere und doch klare und strukturierte Grundlage zur Dokumentation und Kommunikation ihrer Nachhaltigkeitsaktivitäten.
Das EU-Omnibus-Paket unterstützt die Anwendung dieses Standards. Die Pflicht zur Berichterstattung nach CSRD soll nur noch für große Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern gelten. Für kleinere Unternehmen bleibt die Nachhaltigkeitsberichterstattung zwar freiwillig, ist aber trotzdem wichtig, weil Investoren, Stakeholder und Kunden immer mehr Informationen zu den nachhaltigen Praktiken eines Unternehmens verlangen. Statt sich an den komplexen ESRS-Standards zu orientieren, können KMU den einfacheren Standard VSME nutzen.
In diesem Seminar erhalten Sie einen detaillierten und praxisorientierten Überblick über die Inhalte und Anforderungen des VSME.
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Abfallbeauftragter an einem Tag - 261 - 06.02.2026
Bundesweit staatlich anerkanntes Zusatzseminar im Sinne der §§ 58 - 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 9 Abs.1 Nr.3 Abfallbeauftragtenverordnung zu einer bereits erworbenen staatlich anerkannten Fachkunde im Sinne des §9 EfbV bzw. §5 AbfAEV
Bundesweit staatlich anerkanntes Zusatzseminar im Sinne der §§ 58 - 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 9 Abs.1 Nr.3 Abfallbeauftragtenverordnung zu einer bereits erworbenen staatlich anerkannten Fachkunde im Sinne des §9 EfbV bzw. §5 AbfAEV
Eine in der Branche viel diskutierte und dementsprechend unterschiedlich ausgelegte Frage war, ob das Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben gleichzeitig die Funktion des Abfallbeauftragten wahrnehmen könne. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (2 AZR 633/07) wurde dies bejaht, sofern die betroffene Person im Unternehmen nicht die Letztentscheidung zu tragen habe.
Abgesehen von der haftungsrechtlichen Zwickmühle dieser Doppelfunktion eröffnet dies für kleine Entsorgungsunternehmen, personell gering besetzte Satellitenstandorte größerer Unternehmen oder auch Unternehmen, bei denen das Abfallgeschäft eine Nebentätigkeit ist, die Möglichkeit, diese Funktionen durch eine Personalunion zu bündeln. An diesen Personenkreis richtet sich das vorliegende Seminar.
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Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern - 295 - 09.02.2026
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde gem. TRGS 519 Anlage 4C
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde gem. TRGS 519 Anlage 4C
Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.
Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5
Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.
Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industriedemontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs
Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C
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