Veranstaltungskalender

Veranstaltungskalender

Energietechnik kompakt - 142 - 04.09.2024

Zweitägiger Zertifikatslehrgang mit Praxisbeispielen über technische Grundlagen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Industrie und im Gewerbe


Die Veranstaltung ist bundesweit staatlich anerkannt für die Aktualisierung der Fachkunde für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.

Energieeffizienz gewinnt eine immer größere Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.

Steigende Energiepreise, sich ändernde Energiesteuern, Klimaveränderungen, nachhaltige Energiepolitik und neue rechtliche Anforderungen fordern von den Unternehmen eine frühzeitige energieeffiziente Produktion und Bewirtschaftung. Die Bundesregierung fordert von den Unternehmen als Gegenleistung für Steuererleichterungen und Anspruchsregelungen den Nachweis von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001.

Insgesamt haben sich daher schon mehr als 7000 Unternehmen in Deutschland in den letzten Jahren nach der ISO 50001 zertifizieren lassen.

Diese Energiemanagementsysteme sind so zu gestalten, dass jeweils ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess gewährleistet werden kann. Zum Erfassen und Analysieren der Energieträger und -verbraucher sowie der Ermittlung der Einsparmaßnahmen werden spezifische Fachkenntnisse benötigt.

Mehr erfahren

ESG-Reporting /Nachhaltigkeitsberichterstattung - 555 - 04.09.2024

Dreitägiger Zertifikatslehrgang zur erfolgreichen Berichterstattung gemäß der Offenlegungspflichten nach CSRD und ESRS


Am 16.12.2022 wurde die neue EU-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainibility Reporting Directive) veröffentlicht. Sie erweitert die Anforderungen an die Berichterstattung tiefgreifend. Mit der Ausweitung steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich an. Ab 2025 werden auch Unternehmen verpflichtet, die nicht kapitalmarktorientiert sind und bestimmte Kriterien bezüglich der Zahl der Beschäftigten (250 Mitarbeiter) und des Jahresumsatzes (40 Mio.) oder der Bilanzsumme (20 Mio.) erfüllen.

Berichtspflichtige Unternehmen müssen zukünftig nach einheitlichen Vorgaben, den European Sustainibility Reporting Standards (ESRS) die Themen Environmental, Social und Governanace (ESG) in ihren Lagebericht integrieren und mit den Finanzdaten veröffentlichen.

Der Lehrgang vermittelt die Inhalte der Standards sowie die notwendigen Schritte zur erfolgreichen Implementierung der Anforderungen im Unternehmen und zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen.

Er zeigt auf, was zu einem berichtskonformen Nachhaltigkeitsmanagement (Sustainability Due Diligence) gehört, wie man wesentliche Themen identifiziert (Doppelte Wesentlichkeit) und wie man Stakeholder im Nachhaltigkeitsmanagement berücksichtigt.

Mehr erfahren

Qualifizierte Person für Gerüste - 450 - 05.09.2024

Funktions- und Mängelkontrolle vor der Nutzung des Gerüstes


Unfälle mit Gerüsten stellen seit Jahren einen Schwerpunkt bei den schweren bzw. tödlichen Arbeitsunfällen dar. Zum Schutz der Mitarbeiter muss deshalb von jedem Arbeitgeber, der das Gerüst von seinen Beschäftigten nutzen lässt, vor jeder Verwendung das Gerüst durch eine „qualifizierte Person des Gerüstnutzers“ untersucht werden. Dabei hat die qualifizierte Person eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel durchzuführen, sie muss zudem die Eignung des Gerüsts für die vorzunehmende Tätigkeit und die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen überprüft (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV und TRBS 2121, Teil 1, 5.4).

Mehr erfahren

TRGS 520 - Aktualisierung der Fachkunde - 89 - 06.09.2024

Eintägige Schulung zur Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkunde für die Errichtung und den Betrieb von Sammelstellen gefährlicher Abfälle


Die Rechtsverpflichtung, als Fachkundiger gemäß TRGS 520 jährlich bzw. alle zwei Jahre die Fortbildung zu erneuern, ist geregelt inTRGS 520, Kapitel 5.4

Der Schwerpunkt der Fortbildung liegt auf den Neuerungen, Änderungen und technischen Entwicklungen der TRGS 520. Bei den Fortbildungsinhalten werden die innerbetrieblichen Gegebenheiten der Teilnehmer besonders berücksichtigt.

Durch die Teilnahme an der eintägigen Fortbildung zur Auffrischung der Fachkunde nach TRGS 520 werden gesetzliche Vorschriften eingehalten und Umweltgefahren transparenter dargestellt. Daraus resultiert, dass sich Umweltrisiken früher erkennen und vermeiden lassen. Ihre Mitarbeiter werden aktuell und umfassend informiert und so auf den neuesten Wissensstand zu diesem Thema gebracht.

Mehr erfahren

TRGS 520 - Aktualisierung der Fachkunde - 89 - 06.09.2024

Eintägige Schulung zur Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkunde für die Errichtung und den Betrieb von Sammelstellen gefährlicher Abfälle


Die Rechtsverpflichtung, als Fachkundiger gemäß TRGS 520 jährlich bzw. alle zwei Jahre die Fortbildung zu erneuern, ist geregelt inTRGS 520, Kapitel  5.4

Der Schwerpunkt der Fortbildung liegt auf den Neuerungen, Änderungen und technischen Entwicklungen der TRGS 520. Bei den Fortbildungsinhalten werden die innerbetrieblichen Gegebenheiten der Teilnehmer besonders berücksichtigt.

Durch die Teilnahme an der eintägigen Fortbildung zur Auffrischung der Fachkunde nach TRGS 520 werden gesetzliche Vorschriften eingehalten und Umweltgefahren transparenter dargestellt. Daraus resultiert, dass sich Umweltrisiken früher erkennen und vermeiden lassen. Ihre Mitarbeiter werden aktuell und umfassend informiert und so auf den neuesten Wissensstand zu diesem Thema gebracht.

Mehr erfahren

Hydraulik I, Grundlagen - 438452 - 09.09.2024

Bleiben Sie mit unserer Hydraulik Grundlagen-Schulung auf dem Laufenden.


Die Hydraulik ist aus vielen modernen Handwerks- und Industriebetrieben nicht mehr wegzudenken und kommt auch bei zahlreichen Bau- und  Erdbewegungsmaschinen zum Einsatz.

Umso wichtiger ist es für Fachkräfte, die wichtigsten Hydraulik Grundlagen zu kennen und diese auch praxisorientiert im Arbeitsalltag anwenden zu können.

Die ELBCAMPUS Hydraulik Schulung vermittelt dabei nicht nur die Wirkungsweise der hydraulischen Energieübertragung, sondern Sie erhalten darüber hinaus auch einen umfassenden Einblick in den Aufbau und die Funktion von typischen Komponenten in der Industriehydraulik und der  Mobilhydraulik.

Hier weiterlesen

Mehr erfahren

Betriebsbeauftragter für Abfall - 16 - 09.09.2024

Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde.


Vier­tä­gi­ger Grund­lehr­gang zur Vor­be­rei­tung der Be­stel­lung als Be­triebs­be­auf­trag­ter für Ab­fall / Ab­fall­be­auf­trag­ter und An­zei­ge bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de. Das Fach­kun­des­e­mi­nar Ab­fall­be­auf­trag­ter ver­mit­telt die not­wen­di­gen Kennt­nis­se, um die Funk­ti­on des Be­triebs­be­auf­trag­ten für Ab­fall aus­zu­üben.

Be­trei­ber von An­la­gen (BImSch-Anlagen), in de­nen Ab­fäl­le er­zeugt und/oder ent­sorgt wer­den, kön­nen ver­pflich­tet sein, ei­nen Be­triebs­be­auf­trag­ten für Ab­fall zu be­stel­len (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Die­ser dient nicht nur als be­triebs­in­ter­ner Be­ra­ter bei Fra­gen be­züg­lich der Ver­mei­dung, Ver­wer­tung und Be­sei­ti­gung von Ab­fäl­len, son­dern hat auch ei­ne Kon­troll­funk­ti­on zu er­fül­len, d. h. er ist für die Ein­hal­tung und Um­set­zung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ver­ant­wort­lich.

In den §§ 60 des Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­set­zes (KrWG) ist die Be­stel­lung des Be­triebs­be­auf­trag­ten für Ab­fall so­wie sind des­sen Pflich­ten und Auf­ga­ben fest­ge­legt. In un­se­rem Lehr­gang er­wer­ben Sie das nö­ti­ge Wis­sen, um ei­ne Tä­tig­keit als Ab­fall­be­auf­trag­ter wahr­zu­neh­men und in der Pra­xis auch an­wen­den zu kön­nen.

§ 2 Pflicht zur Bestellung (AbfBeauftrV)

Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben

1. Die Betreiber folgender Anlagen:

a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:

aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen

ab) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist

b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung

c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen

d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

2. Folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen

b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen

g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt

h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt

i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,

3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen

c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt

d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen

e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen

Mehr erfahren

Fachkraft für Boden- und Gebäudeschadstoffe - 552 - 09.09.2024

Dreitägiger Zertifikatslehrgang Gesetze, Querverbindungen, Wechselbeziehungen, Entsorgungsstrategien und Alternativen


Während sich beim Kauf von Lebensmitteln eine umfangreiche Liste befindet, welche die Lagerungsbedingungen, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die chemischen Zusätze auflistet, hat sich in der Baubranche seit Jahrzehnten hinsichtlich des Umgangs mit Abfällen wenig bis nichts getan.

Immer wieder ist zu verzeichnen, dass bei Baumaßnahmen Abfälle (Bodenaushub, Bauschutt etc.) völlig „überraschend“ anfallen, die chemischen und abfalltechnischen Eigenschaften für die Baufirma absolut „unbekannt“ sind, der Zeitplan für die Entsorgung ständigen Änderungen unterliegt und dann große Not besteht, diesen „Dreck“ schnellstens und billig zu entsorgen.

Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz gelten neben der „Jedermannpflicht“, nach der jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden, für die Grundstückseigentümer die Pflichten zur Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen und die Vorsorgepflicht gegen das Entstehen neuer, schädlicher Bodenveränderungen.

Dieses Leitbild der nachhaltigen Entwicklung findet seine Umsetzung im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Hier wird formuliert, dass Abfälle (nach § 3 Abs. 1 "...alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss”) im Zuge einer Baumaßnahme durch eine kluge und vorausschauende Planung vermieden werden sollen.

Im Vorfeld einer Baumaßnahme werden i.d.R. abfalltechnische Deklarationen im Rahmen von Baugrunduntersuchungen bzw. Abriss- und Rückbaukonzepte durchgeführt.

Für die Ermittlung des Schadstoffpotenzials der Abfälle und die Einschätzung der möglichen Schädigung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft und Mensch sind Probenahmen und Analysen daher zwingend erforderlich.

Sehr häufig werden teure und nicht relevante Untersuchungen aufgrund der fehlenden historischen Erkundung durchgeführt, die weder dem Bauherren noch der Baufirma eine rechtskonforme Einordnung des Abfalls erlauben. Spekulationen, kriminelle Energien und Umweltstraftatbestände sind die Folge.

Ziel der Veranstaltung ist es, einen fundierten Überblick über die Themen Boden, Bauschutt, Altlasten und Rückbau zu vermitteln sowie Gesetze, Querverbindungen, Wechselbeziehungen, Entsorgungsstrategien und Alternativen aufzuzeigen. Die Fakten dienen auch zur Auffrischung der aktuellen Gesetzlichkeiten und zum Nachdenken über neue Ansätze zur besseren Planung und Umsetzung sowie zur strategischen Markteffizienz.

Mehr erfahren

Fortbildung für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 52 - 09.09.2024

Zweitägiger bundesweit staatlich anerkannter Lehrgang zur Aktualisierung der Fachkunde für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte


Unter besonderer Berücksichtigung der IED-Richtlinie

Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt die Bestellung von Immissionsschutz und Störfallbeauftragten in Unternehmen. Die Beauftragten müssen die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

Nach § 9 der 5. BImschV hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die Beauftragten regelmäßig alle zwei Jahre an staatlich anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an einer Fortbildung nachzuweisen.

Das Seminar wendet sich an Störfall- und Immissionsschutzbeauftragte, sowie an Umweltgutachter, die nach § 15 Umweltauditgesetz ebenfalls einer Fortbildungspflicht unterliegen.

Referenten mit unterschiedlichem institutionellen Hintergrund vermitteln die Themen mit besonderem Bezug auf die betriebliche Praxis.

Die Rechtsverpflichtung, alle zwei Jahre die Fachkunde des Immissionsschutzbeauftragten/Störfallbeauftragten zu aktualisieren, ist im § 7 Abs. 2 und § 9 (1) der5. BImschV „Anforderungen an die Fachkunde (Fortbildung)“ geregelt: „Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.“

Mehr erfahren

Umweltmanagement für Einsteiger - 77 - 09.09.2024

Eintägige Grundlagenschulung zu Anforderungen der DIN EN ISO 14001:2015 und EMAS


Die Einführung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems setzt neben Fachwissen zum betrieblichen Umweltrecht auch Kenntnisse zu Anforderungen der DIN ISO 14001 und EMAS voraus.

Häufig wird das Umweltmanagementsystem im Unternehmen von eigenen Fach- und Führungskräften aufgebaut, die sich neu in diese Thematik einarbeiten müssen.

Das Seminar vermittelt dieser Zielgruppe praxisnah die notwendigen Grundkenntnisse. Auch Führungs- und Fachkräfte, die ohne Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems die betriebliche Umweltschutzleistung systematisch verbessern wollen, erlernen im Kurs die notwendige Vorgehensweise.

Mehr erfahren

Umweltmanagementfachkraft - 79 - 09.09.2024

Viertägiger modularer Fachkundelehrgang mit Workshop (plus optional 5. Tag: Gefahrstoffe) über Grundkenntnisse zum Umweltrecht und Aufbau von Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001 und EMAS


Umweltmanagementsysteme ermöglichen die betriebliche Umweltschutzleistung eigenverantwortlich und kontinuierlich zu verbessern, die Einhaltung rechtlicher Anforderungen sicherzustellen, Kosteneinsparungs- und Verbesserungspotenziale aufzudecken und das Unternehmensimage zu verbessern. Zur Einführung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems sind Kenntnisse zu verschiedenen Themengebieten (z. B. umweltrechtliche Anforderungen, ISO-Normen) nötig.

Mehr erfahren

Aktualisierungskurs - Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit - 510 - 10.09.2024

Staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang gemäß § 28 Abs.3 der GenTSV (2019) für Personen mit entsprechender Sachkundevoraussetzung, die bereits einen anerkannten Grundkurs besucht haben.


Beschäftigte dürfen mit gentechnischen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert sind. Projektleiter und Beauftragte müssen im Rahmen der erforderlichen Sachkunde den Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachweisen.

Im März 2021 trat die neue GenTSV in Kraft. Die Verordnung enthält in §28 eine Fortbildungspflicht für Projektleiter und Beauftragte für die biologiche Sicherheit nach 5 Jahren.

Projektleiter und Beauftragte, die bereits eine anerkannte Fortbildung besucht haben, müssen gemäß der Novelle der GenTSV ihre Kenntnisse mindestens alle 5 Jahre in einem anerkannten Aktualisierungs-Lehrgang auffrischen.

Sie erhalten aktuell und praxisnah in einem Tag die erforderlichen Kenntnisse zur Erhaltung der Sachkunde für Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit nach §28 der neuen Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV).

Mehr erfahren