Veranstaltungskalender
Kompakt, wissenschaftlich fundiert, praxisrelevant | Neue Zertifikatskurse an der Zeppelin Universität Executive Education | Beyond the prompt | KI, Innovationsmanagement und Leadership (Gesundes Führen) | Setzen Sie sich mit Ihrem Wissen an die Spitze | Jetzt!
The IMD MBA is a one-year, top-ranking, personalized, and experiential learning journey with purpose. Own your career direction, develop as a leader, and get equipped to create a positive and lasting impact with the IMD MBA. Marcella Rispo, IMD – International Institute for Management Development

Veranstaltungskalender

Asbest-Sachkunde für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in Entsorgungs- und Transportunternehmen - 295 - 11.11.2024

Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.


Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur  Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.

Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519   voraus.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industriedemontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des  Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine  Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und  Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs

Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z.B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z.B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C

Mehr erfahren

Datenschutzbeauftragter - 189 - 11.11.2024

Viertägiger Lehrgang gemäß den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der europaweit geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)


Datenschutz muss in allen Unternehmen und Branchen thematisiert sowie den jeweiligen aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Grund hierfür ist nicht nur, dass fast jedes Unternehmen im Rahmen moderner Datenverarbeitung personenbezogene Daten von Kunden, Lieferanten oder auch eigenen Mitarbeitern automatisiert verwaltet, sondern auch die erhöhte Sensibilität der Öffentlichkeit hinsichtlich des Datenschutzes im Unternehmen.

Formal ist in Unternehmen mit mehr als neun Mitarbeitern, die personenbezogene Daten bearbeiten, ein Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f BDSG schriftlich zu bestellen. Über diese gesetzliche Anforderung hinaus ist Datenschutz mittlerweile Bestandteil der Corporate Identity und muss zum Aufbau und Erhalt von Geschäftsbeziehungen nachhaltigen Qualitätskriterien entsprechen.

In diesem Spannungs- und Aufgabenfeld bewegt sich der Datenschutzbeauftragte. Vor dem Hintergrund, welcher Personenkreis gemäß BDSG nicht Datenschutzbeauftragter werden darf (IT-Leitung, Personalleitung und Geschäftsführung), wird deutlich, dass der Datenschutzbeauftragte eine unabhängige Garantenfunktion einnehmen soll und deshalb weisungsfrei direkt der Geschäftsführung zu unterstellen ist. Hierzu muss der Datenschutzbeauftragte jedoch allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien entsprechen und darüber hinaus die ausreichende Fachkunde nachweisen.

Das vorliegende Zertifikatsseminar ist geeignet, die Fachkunde praxisnah sowohl für den internen wie auch den externen Datenschutzbeauftragten zu vermitteln.

Für Betriebs- und Personalräte: Das Seminar ist erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG / Aufgrund der Bedeutung des Datenschutzes muss jedes Betriebs- und Personalratsmitglied Grundkenntnisse im Datenschutz erwerben und kann nicht auf die Kenntnisse anderer Mitglieder verweisen. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber hat (unter Lohnfortzahlung) die mit dem Besuch des Seminars anfallenden Kosten zu tragen. Dies sind vor allem: Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Mehr erfahren

Datenschutzseminar für Betriebsräte und Personalräte - 197 - 11.11.2024

Viertägiger Lehrgang gemäß den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der europaweit geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)


Das Seminar ist erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG

Der Mitarbeitervertretung obliegt die Überwachung sämtlicher geltender Normen, die zum Schutz der Arbeitnehmer bestehen. Beim Einsatz von EDV-Anlagen zur Verwaltung und Auswertung digital verarbeiteter Arbeitnehmerdaten in immer größerem Umfang, steht der Schutz des Persönlichkeitsrechts abhängig beschäftigter Menschen auf dem Spiel. In diesem Seminar werden wichtige Grundlagen und aktuelle gesetzliche Entwicklungen im Datenschutz vermittelt, die für den Betriebsrat von großer Bedeutung sind. Informieren Sie sich darüber frühzeitig!

Über diese gesetzliche Anforderung hinaus ist Datenschutz mittlerweile Bestandteil der Corporate Identity und muss zum Aufbau und Erhalt von Geschäftsbeziehungen nachhaltigen Qualitätskriterien entsprechen.

Datenschutz muss in allen Unternehmen und Branchen thematisiert sowie den jeweiligen aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Grund hierfür ist nicht nur, dass fast jedes Unternehmen im Rahmen moderner Datenverarbeitung personenbezogene Daten von Kunden, Lieferanten und eigenen Mitarbeitern automatisiert verwaltet, sondern auch die erhöhte Sensibilität der Öffentlichkeit hinsichtlich des Datenschutzes im Unternehmen.

In diesem Spannungs- und Aufgabenfeld bewegt sich der Datenschutz. Er muss eine unabhängige Garantenfunktion einnehmen und weisungsfrei direkt der Geschäftsführung unterstellt sein.

Der Lehrgang ist auch erforderlich für Schwerbehindertenvertretungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Aufgrund der Bedeutung des Datenschutzes muss jedes Betriebs- und Personalratsmitglied Grundkenntnisse im Datenschutz erwerben und kann nicht auf die Kenntnisse anderer Mitglieder verweisen.

Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber hat (unter Lohnfortzahlung) die mit dem Besuch des Seminars anfallenden Kosten zu tragen. Dies sind vor allem: Seminargebühren, Fahrtkosten, Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung.

Mehr erfahren

Einführung in die Chemie für Mitarbeiter der Sonderabfallentsorgung - 457 - 11.11.2024

Praxisnahe Vermittlung von chemischen Kenntnissen zum Umgang mit Sonderabfällen. Für Mitarbeiter, denen chemische Kenntnisse zum Erwerb der Fachkunde nach TRGS 520 fehlen.


Dieser Kurs richtet sich zusammen mit dem Folgekurs an Firmen und öffentliche Arbeitgeber, die im Bereich der Sonderabfallentsorgung mit Beschäftigten arbeiten, die nicht die nach TRGS 520 geforderten Qualifikationen aufweisen. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet ein erhöhtes Maß an Weiterbildung und Aufsicht nachzuweisen, um eine Rechtssicherheit zu erhalten. Hierzu ist der angebotene Kurs eine erforderliche Maßnahme.

Es wird in einem praktischen Teil mit kleinen Versuchen das Gefahrenpotenzial der einzelnen Gruppen von chemischen Stoffen begreifbar gemacht und erläutert. Dies geschieht immer unter Berücksichtigung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und vor dem Hintergrund des späteren Einsatzes in der  TRGS 520 Sortierung.

Der Teilnehmer bekommt eine Einführung, wie Abfälle zu sortieren sind und wie der Alltag der Sortierung, insbesondere der Umgang mit fragwürdigen und unbekannten Stoffen, sicher zu bewältigen ist.

Sie benötigen den Kurs „Einführung in die Chemie“ nicht, um den Erwerb der TRGS 520 zu erlangen, aber: In der TRGS 520 ist vorgeschrieben, dass ein TRGS 520 Mitarbeiter eine chemiespezifische Ausbildung haben muss. Sollte dies nicht der Fall sein, wie es bei vielen Quereinsteigern in der Entsorgungsbranche der Fall ist, stellen die Kurse „Einführung in die Chemie für Mitarbeiter in der Sonderabfallentsorgung“ Teil I und II zusammen mit unseren Sortierübungen eine gute Verbesserung dar.

Für die Rechtssicherheit des Vorgesetzten sind hier allerdings noch weitere flankierende Maßnahmen erforderlich, rufen Sie uns gerne an.

Mehr erfahren

Energierecht für Beauftragte und Auditoren - 368 - 11.11.2024

Eintägiger Refresher-Lehrgang zu aktuellen rechtlichen Vorschriften im Rahmen von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001


Der Refresher-Lehrgang erfüllt die Anforderungen an Fortbildungen zur Aufrechterhaltung der Qualifikation für Energiemanagement­system-­Auditoren gemäß ISO 50003.

Im Rahmen von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 wird eine umfassende Energieplanung mit der Ermittlung rechtlicher Anforderungen bezüglich des Energieeinsatzes, des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz gefordert.

Zur Umsetzung dieser Anforderungen sowie zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen im Rahmen von internen und externen Audits müssen die Fachkenntnisse vertieft und regelmäßig aktualisiert werden. Im Lehrgang erwerben die Teilnehmer die Kenntnisse zur Ermittlung und Prüfung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen sowie zur Erstellung eines Rechtskatasters.

Der Lehrgang ist staatlich anerkannt zur Aufrechterhaltung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte im Sinne der 5. BImSchV. 

Die Veranstaltung dient Energiemanagern, Beauftragten, Energieberatern, Auditoren oder Mitarbeitern aus dem Energieteam zur Aktualisierung und Vertiefung der Kenntnisse bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des Energiemanagementsystems und Erstellung von Rechtskatastern.

Der Lehrgang baut auf dem Grundkurs Energiemanager/-auditor auf und vermittelt aktuelle rechtliche Anforderungen und die Beste Verfügbare Technik.

Mehr erfahren

MHFA Ersthelfer Kurs für psychische Gesundheit - 575 - 11.11.2024

Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenzen für den Umgang mit psychischen Gesundheitsproblemen von Mitarbeitern


Psychische Gesundheitsprobleme sind weit verbreitet. Das spüren auch Unternehmen, denn psychische Erkrankungen sind unter den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeitstage. Häufig besteht im beruflichen sowie auch im privaten Umfeld Unsicherheit, wie Betroffene unterstützt werden können, da wenig Wissen über psychische Störungen und die Anzeichen einer psychischen Erkrankung oder Krise vorhanden ist. Besuchen Sie den MHFA Ersthelfer Kurs für psychische Gesundheit und erwerben Sie wichtiges Wissen und Handlungskompetenzen, um Betroffene adäquat unterstützen zu können.

Mental Health First Aid (MHFA), was bedeutet das?

MHFA ist ein internationales evidenzbasiertes Programm, das Laien lehrt, Anzeichen und Symptome psychischer Störungen zu erkennen und Betroffene zu unterstützen, bis professionelle Hilfe zur Verfügung steht. MHFA will dabei auch einen wichtigen Beitrag zur Entstigmatisierung von psychischen Erkrankungen leisten.



Mehr erfahren

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SIGE-Koordinator) nach Baustellenverordnung (RAB 30, Anlage C) - 104 - 11.11.2024

Dreitägiger Zertifikatslehrgang zum Erwerb der Koordinatorenkenntnisse nach den Ausbildungsanforderungen der RAB 30, Anlage C


Konformitätserklärung: Das Ausbildungsseminar erfüllt mit 32 Lehreinheiten die Qualitätskriterien für Lehrgangsträger nach RAB 30, Anlage D.

Die Baustellenverordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen, die bereits auch bei kleineren Bauvorhaben erfüllt sein können, die Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGe-Koordinatoren) vor.

Architekten, Bauherren und Mitarbeiter der Bauverwaltungen können dieser Verpflichtung entweder durch den Einsatz geschulter Fachleute nachkommen oder selbst die Fachkenntnisse erwerben und als SiGe-Koordinator tätig werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren sollen hierzu einen Lehrgang mit Abschlussprüfung nach den Vorgaben der neuen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30, Anlage C) besuchen.

Die Teilnehmer erhalten bei erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung ein Zertifikat, das als Nachweis der Koordinatorenkenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator dient.

Mehr erfahren

Störfallbeauftragter - 72 - 11.11.2024

Staatlich anerkannter und bundesweit gültiger Grundkurs zum Erwerb der Fachkunde im Sinne des § 7, Nr. 2 der 5. BImSchV auf der Grundlage des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)


Nach der 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), „Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte“ haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 58a BImSchG) einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen. Auch bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen kann die Bestellung eines Störfallbeauftragten im Einzelfall behördlich angeordnet werden (§ 58a Abs. 2 BImSchG).

Der Fachkundelehrgang erfüllt die Vorgaben der 5. BImSchV, Anhang II und ist durch das Regierungspräsidium Darmstadt staatlich anerkannt und somit bundesweit gültig.

Ziel ist es, die Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu beherrschen und bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs mögliche Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu vermeiden.

Je Betriebsbereich müssen die gefährlichen Stoffe ermittelt werden, die zu irgendeinem Zeitpunkt im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sind oder entstehen können. Werden dabei die Mengenschwellen der Spalte 5 (Anh. 1, 12. BImSchV) erreicht oder überschritten, sind die erweiterten Pflichten der §§ 9 bis 12 zu beachten und somit mindestens ein Störfallbeauftragter der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Schon mit der Umsetzung der europäischen "Seveso-II-Richtlinie", die am 2. Mai 2000 in Form einer novellierten Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in Kraft getreten ist und der “Seveso-II-Änderungsrichtlinie” wurde in der Vergangenheit die Vorsorge vor Störfällen in der Industrie und die Begrenzung von Störfallauswirkungen weiter verbessert.

Die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates“ ist seit Anfang Januar 2017 veröffentlicht und in Kraft. Die neue Verordnung aktualisiert die Regelungen zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die Information der Öffentlichkeit und die behördliche Überwachung von Störfallbetrieben.

Von den Änderungen betroffen ist vor allem die Störfall-Verordnung (12. BImSchV – Bundes-Immissionsschutzverordnung). Die Anpassungen betreffen in geringem Umfang auch die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

Mehr erfahren

WEBINAR: Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - 2488-WEB - 11.11.2024

In diesem 1-tägigen WEBINAR erhalten Sie fundierte Kenntnisse zur GPSR (General Product Safety Regulation). Erfahren Sie, welche Anforderungen relevant sind und wie Sie diese effizient anwenden.


Die neue  EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – GPSR) regelt den Verbraucherschutz hinsichtlich Produktsicherheit in  Europa neu!

Hersteller und die anderen Wirtschaftsakteure werden vor neue Herausforderungen hinsichtlich Risikoanalyse, Cyber-Security, (digitaler) Produktveränderung, Kennzeichnung und Meldepflichten gestellt.

Im 1-tägigen Seminar erfahren Sie, welche Anforderungen für Sie relevant sind und wie Sie diese effizient anwenden.

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – GPSR) regelt den Verbraucherschutz hinsichtlich Produktsicherheit in Europa neu!

Hersteller und die anderen Wirtschaftsakteure werden vor neue Herausforderungen hinsichtlich Risikoanalyse, Cyber-Security, (digitaler) Produktveränderung, Kennzeichnung und Meldepflichten gestellt.

Im 1-tägigen Seminar erfahren Sie, welche Anforderungen für Sie relevant sind und wie Sie diese effizient anwenden.

Seminarprogramm

  • An wen richtet sich die Produktsicherheitsverordnung?
  • Warum insbesondere Hersteller von der Verordnung betroffen sind und welche weiteren Wirtschaftsakteure (z.B. Händler oder Betreiber von Online-Shops) adressiert werden.
  • Was Importeure, die Produkte aus Drittländern (z.B. aus China oder den USA) importieren, unbedingt beachten müssen.
  • Welche Regelungen und Pflichten gelten, wenn ein Produkt über Online-Kanäle bereitgestellt wird.

Welche Produkte sind im Anwendungsbereich der Produktsicherheitsverordnung?

  • Unterscheidung des harmonisierten Bereichs („CE-Produkte“) und des Bereiches, für die es keine spezifischen Produktsicherheitsvorgaben auf EU-Ebene gibt.
  • Warum Consumer-Produkte immer im Anwendungsbereich der Produktsicherheitsverordnung sind, auch wenn diese CE-Richtlinien (z.B. der EU-Maschinenverordnung, EU-Niederspannungsrichtlinie oder EMV-Richtlinie) unterliegen.
  • Achtung! Warum auch kostenfreie Produkte („Werbegeschenke“ oder „Mitarbeitergeschenke“) in den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsverordnung fallen können!
  • Übung zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs anhand konkreter Beispiele.

Wann ist ein Produkt „sicher“? Beurteilungskriterien für die Sicherheit von Produkten

  • Vorstellung der neuen Beurteilungskriterien gemäß Art. 6 der Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
  • Eigenschaften des Produkts
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten („Kombinationsrisiken“)
  • Kennzeichnung des Produkts
  • Verbrauchergruppenspezifische Aspekte
  • Erscheinungsbild des Produkts
  • Cybersicherheit
  • Sich entwickelnde, lernende und prädikative Funktionen

Herstellerpflicht zur Durchführung von Risikoanalysen und Erstellung von technischen Unterlagen

  • Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse und Erstellung von technischen Unterlagen.
  • Welche Anforderungen die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) an die Risikoanalyse stellt.
  • Warum die Norm EN ISO 12100 (Risikobeurteilung von Maschinen) ein probates Mittel zur Durchführung der Risikoanalyse sein kann.
  • Welche beiden Produktkategorien in diesem Kontext zu unterscheiden sind.
  • Warum Hersteller von Verbraucherprodukten ganz besonders auf die „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ achten sollten.
  • Welche Aufbewahrungspflichten und Dokumentationsanforderungen existieren.

Weitere wichtige Pflichten der Wirtschaftsakteure

  • Hersteller: Welche zusätzlichen Anforderungen existieren? Kennzeichnungspflichten, Nachmarktpflichten und mehr.
  • Bevollmächtigter: Worauf Sie bei der Übernahme von Pflichten außereuropäischer Hersteller achten sollten.
  • Einführer: Welche erweiterten Prüfpflichten mit der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verbunden sind und worauf Einführer achten sollten, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Händler: Wie weit gehen die Prüfpflichten und was gilt im Fernabsatz (Online-Handel)?
  • Übergeordnete Pflichten: Welche Anforderungen an Managementsysteme und die Mitwirkung bei Marktüberwachungsverfahren für alle Wirtschaftsakteure existieren.

Wesentliche Produktveränderung und Rückverfolgbarkeit

  • Wann gilt ein Produkt als „wesentlich“ verändert und welche Bedeutung kommt digitalen Veränderungen zu?
  • Wer verantwortet die Produktveränderungen und welche Pflichten ergeben sich daraus?
  • Wie sieht ein Rückverfolgbarkeitssystem gemäß Art. 18 Produktsicherheitsverordnung (GPSR) aus?
  • Welche Anforderungen an die Datenerfassung und -speicherung existieren.

Meldepflichten bei Unfällen und Rückrufen

  • Welche Pflichten haben Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer und Händler einschließlich Shop-Betreiber) bei Unfällen?
  • Was das Safety-Business-Gateway ist und warum Hersteller und andere Wirtschaftsakteure dieses kennen sollten.
  • Welche Prozesse und Verantwortlichkeiten existieren bei der Unfallmeldung?
  • Was ist im Fall eines Rückrufs zu tun?
  • Mehr dazu: Seminar Produktbeobachtung und Rückruf
  • Auswirkungen auf Gewährleistungsrechte und Produkthaftpflichtversicherungen.

Verbraucherrechte und Abhilfemaßnahmen bei Feldmaßnahmen

  • Welche Anforderungen gibt es in Zukunft für Rückrufe und Sicherheitswarnungen?
  • Welche Rechte haben die Verbraucher und warum werden Rückrufe in Zukunft teuer?

Für die Beantwortung Ihrer individuellen Fragen ist ausreichend viel Zeit eingeplant. Durch Diskussionen profitieren Sie vom Erfahrungsaustausch mit anderen Teilnehmern und den Praxistipps des Vortragenden.

Mehr Informationen und zur Anmeldung

Mehr erfahren

Veranstaltungsleitung - 12.11.2024

nach § 38 Abs. 2 MVStättVO bzw. dem entsprechenden Landesrecht


Inhalt

Rechtsgrundlagen der Veranstaltungssicherheit (Arbeitsschutzgesetz, Haftung und Schadenersatz, Verkehrssicherungspflichten)
Wichtige Betriebsvorschriften aus Muster-Versammlungsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-V1, DGUV-V17)
Leitung und Aufsicht bei Veranstaltungen, Delegation von Betreiberpflichten
Schlüsselqualifikationen der Veranstaltungsleitung
Aufgaben der Veranstaltungsleitung
Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik
Ordnungsdienst und Sanitätsdienst
Diskussion von Praxisbeispielen aus dem Arbeitsalltag der Teilnehmer
Schriftliche Erfolgskontrolle

Nutzen

Die Sicherheit der Gäste und Beschäftigten muss höchste Priorität haben. In den neuen Fassungen der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) bzw. dem entsprechenden Landesrecht und den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-V17) sowie der Versammlungsstättenverordnungen (VStättVO) der Länder (z. B. SBauVO NRW) ist dies auch klar zu erkennen. Die gesetzlichen Regelungen fordern von Betreiberinnen und Betreibern bzw. Veranstalterinnen und Veranstaltern noch mehr Eigenverantwortung. Können diese nicht ununterbrochen während des Events anwesend sein, sind sie verpflichtet, eine zuverlässige und qualifizierte Veranstaltungsleitung zu bestellen. Diese ist dann stellvertretend dafür verantwortlich, die Einhaltung aller Vorschriften zu überwachen und die Sicherheit aller Anwesenden zu gewährleisten. Im Seminar Veranstaltungsleitung gehen wir näher darauf ein.

Der Geltungsbereich ist jeweils im § 1 der landesspezifischen Versammlungsstättenverordnungen festgelegt. In der Regel sind dies Gebäude mit Versammlungsräumen - auch Gaststätten - für mehr als 200 Personen, Sportstadien und Arenen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie Open-Air-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen unter bestimmten Rahmenbedingungen. Doch auch dort, wo keine Landes-Versammlungsstättenverordnung greift, ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung der Bauministerkonferenz anerkannte Regel der Technik.

Was es aus gesetzlicher Sicht dabei alles zu beachten gilt, welche Aufgaben und Pflichten Sie haben und über welche Qualifikationen Sie verfügen sollten, vermitteln wir Ihnen im Seminar Veranstaltungsleitung. Gemeinsam mit dem Seminarteam entwickeln Sie neue Ideen zur sicheren Planung und Umsetzung Ihres nächsten Events sowie zur Vermeidung von Gefahren. Parallel können Sie sich mit den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern über aktuelle Problemstellungen und Lösungsansätze bei Veranstaltungen virtuell austauschen.

Zielgruppe

Betreiber, Veranstalter (In- und Outdoor), Agenturen, Event-Planer, Event-Manager, Sport-Manager, Kultur-Manager etc., Ordnungsdienst und Veranstaltungsleiter nach § 38 VStättV; das Seminar ist darüber hinaus sehr gut geeignet für weitere Personen, die nach § 38 VStättV als Veranstaltungsleiter in Versammlungsstätten eingesetzt werden und Pflichten des Betreibers/Veranstalters oder der Betreibergesellschaft übernehmen, z. B. Mitarbeiter in Ämtern der Gemeinden, Städte und Kreise für öffentliche Ordnung, Bauaufsicht, Bürgermeister, Feuerwehr, Kultur, Presse, Sport, Schulen und Gebäudemanagement.

Voraussetzungen

Zum Besuch der Veranstaltung sind keine weiteren Voraussetzungen notwendig.

Zeit

09:00 - 16:30

Max. Teilnehmerzahl

20

Abschluss

Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie;"

Nettopreis

710 EUR

MwSt. in %

19

MwSt. in EUR

134.9 EUR

Bruttopreis

844.9 EUR

Ansprechpartner

Frau Christina Carmody
040 8557-2427
akd-hh@tuev-nord.de
weitere Informationen

Mehr erfahren

Operative Inspektionen für sichere Spielplätze und Spielgeräte - 12.11.2024

Anforderungen der DIN EN 1176


Inhalt

Rechtsgrundlagen

Gesetze, DIN-Normen und Technische Regeln

Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (EN 1176 Teil 1)

Besondere Anforderungen aus der EN 1176 Teil 7 - Spielplatzgeräte, Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb

Die operative Inspektion
- Häufigkeit, Planung, Durchführung

Sicherheitsaspekte

Spielplatzgerätemängel

Neue Entwicklungen, z. B. Skate-Anlagen

Eingrenzung, Einfriedung, Bepflanzung, Hygienemaßnahmen

Verkehrssicherungspflichten der Betreiber

Haftungs- und Versicherungsaspekte

Checkliste Spielplatzinspektion

Spielplatzbegehung/Anwendung der Checkliste

Schriftliche Erfolgskontrolle

Nutzen

Das Seminar vermittelt Ihnen das nötige fachliche Hintergrundwissen zur Durchführung der operativen Inspektionen. Dazu zählt auch das nötige fachliche Hintergrundwissen zur Durchführung der visuellen Routine-Inspektionen. Die Anforderungen an sichere Spielplatzgeräte und sichere Spielplätze werden in der europäischen Norm EN 1176 Teil 1 bis Teil 7 geregelt. Die Norm schreibt regelmäßige ?operative Inspektionen? vor. Ziel ist hier eine detaillierte Inspektion des Spielplatzes mit besonderem Augenmerk auf den Verschleiß der Spielplatzgeräte.

Die Norm gibt hier ein Intervall von ein bis drei Monaten für die regelmäßige Prüfung vor. Wichtig zur Festlegung des Inspektions-Intervalls sind selbstverständlich auch die Angaben der Spielplatzgerätehersteller. Der Betreiber des Spielplatzes ist dazu verpflichtet, eine entsprechend geeignete Person mit dieser Aufgabe zu betrauen. Voraussetzung ist die persönliche und fachliche Eignung.

Zielgruppe

Mitarbeiter aus Städten und Kommunen, Schulen und Kindergärten, Hausverwaltungen und Hausmeisterdiensten, die mit der Durchführung von operativen Inspektionen und visuellen Routine-Inspektionen beauftragt werden sollen

Voraussetzungen

Zum Besuch der Veranstaltung sind keine weiteren Voraussetzungen notwendig.

Zeit

09:00 - 16:30

Max. Teilnehmerzahl

20

Abschluss

Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie;" Sicherheitspass der TÜV NORD Akademie

Nettopreis

710 EUR

MwSt. in %

19

MwSt. in EUR

134.9 EUR

Bruttopreis

844.9 EUR

Ansprechpartner

Frau Nadin Obert
0201 31955-31
akd-rr@tuev-nord.de
weitere Informationen

Mehr erfahren

WHG-Fachkurs: Arbeiten an Biogas- und JGS-Anlagen - 12.11.2024


Inhalt

Technischer Aufbau

Rechtliche und technische Grundlagen

Anforderungen an Behälter

Anforderungen an Rohrleitungen

Anforderungen an die Rückhaltung

Anforderungen an Siloflächen

Gefährdungen aus anderen Rechtsbereichen

Nutzen

In unserem Fachkurs im Bereich Wasserhaushaltsgesetz werden Sie soweit qualifiziert, dass Sie die Aufgaben einer betrieblich verantwortlichen Person in einem Fachbetrieb nach WHG übernehmen können. Unsere Referenten informieren Sie über die derzeit geltenden wasserrechtlichen Grundlagen. Darüber hinaus vermitteln sie Ihnen praxisnah die Besonderheiten bei Arbeiten an Biogas- und JGS-Anlagen.

Sie erhalten umfassende Kenntnisse über den technischen Aufbau und technische Grundlagen der Anlagen. Auch rechtliche Grundlagen werden ausführlich besprochen. Unsere Referenten informieren Sie über die Anforderungen an Behälter, Rohrleitungen, die Rückhaltung und an Siloflächen. Das Thema Gefährdungen aus anderen Rechtsbereichen rundet das Seminar ab.

Innovative Unterrichtsmaterialien erleichtern Ihnen den Transfer des Gelernten in den beruflichen Alltag. Unsere Referenten vermitteln das Wissen anhand zahlreicher anschaulicher Beispiele. Im Seminar erhalten Sie genügend Möglichkeit, sich mit anderen Teilnehmern auszutauschen und zu vernetzen.

Zielgruppe

Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an betrieblich verantwortliche Personen aus Fachbetrieben, die Arbeiten an Biogas- bzw. JGS-Anlagen durchführen, aber auch an Betreiber solcher Anlagen sowie Mitarbeiter der für diese Anlagen zuständigen Behörden.

Voraussetzungen

Betrieblich verantwortliche Personen von Fachbetrieben müssen die erfolgreiche Teilnahme am ?WHG-Grundkurs? nachweisen. Für alle anderen Interessenten gilt dies als Empfehlung.

Zeit

09:00 - 16:30

Max. Teilnehmerzahl

25; Mit der erfolgreich abgelegten schriftlichen Prüfung am Veranstaltungsende weisen Sie die Sachkunde für fachspezifische Zusatzkenntnisse nach.

Abschluss

Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie;" Sachkundenachweis

Nettopreis

590 EUR

MwSt. in %

19

MwSt. in EUR

112.1 EUR

Bruttopreis

702.1 EUR

Ansprechpartner

Frau Antje Sternberg
0381 7703-520
akd-hro@tuev-nord.de
weitere Informationen

Mehr erfahren