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Asbest-Sachkunde für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in Entsorgungs- und Transportunternehmen - 295 - 27.05.2024

Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.


Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit  asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die  aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.

Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industriedemontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich  anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs

Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe,  TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C

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Qualifizierte Person für Gerüste - 450 - 27.05.2024

Funktions- und Mängelkontrolle vor der Nutzung des Gerüstes


Unfälle mit Gerüsten stellen seit Jahren einen Schwerpunkt bei den schweren bzw. tödlichen Arbeitsunfällen dar. Zum Schutz der Mitarbeiter muss deshalb von jedem Arbeitgeber, der das Gerüst von seinen Beschäftigten nutzen lässt, vor jeder Verwendung das Gerüst durch eine „qualifizierte Person des Gerüstnutzers“ untersucht werden. Dabei hat die qualifizierte Person eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel durchzuführen, sie muss zudem die Eignung des Gerüsts für die vorzunehmende Tätigkeit und die Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen überprüft (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV und TRBS 2121, Teil 1, 5.4). 

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SAP Sachkundige Aufsichtsperson in Versammlungsstätten/Veranstaltungsleiter (ZUP) - 234 - 27.05.2024

Dreitägiges Seminar. Aufgaben der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach MVStättVO § 40 (5), Leitung und Aufsicht nach DGUV-V17 § 15, Aufsichtsmodell für Schulaulen und Bürgerhäuser nach DGUV-I 215-322


Mit der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) bzw. dem entsprechenden Landesrecht und den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-V17) werden erhöhte Anforderungen an die Betreiber, das aufsichtführende Personal in Versammlungsstätten und an die Veranstalter gestellt. Die Sicherheit der Gäste und Beschäftigten hat höchste Priorität.

Das fordert mehr Eigenverantwortung von Betreibern und Veranstaltern.

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Kranführer - Ausbildung - 312 - 28.05.2024

Eintägiger Lehrgang zum Erwerb des Befähigungsnachweises gemäß DGUV Vorschrift 52 - Krane (bisher BGV D6). Geeignet zum Führen von Brücken- und Säulenportalkranen.


Um die hohen Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu erfüllen, müssen Kranführer Kenntnisse hinsichtlich der Belastung des Kranes, Sicherheitsabständen, Anschlagmittel und Sicherung von Lasten besitzen.

Die DGUV Vorschrift 52 fordert vom Unternehmer, dass nur Personen mit dem selbstständigen Bedienen von Kranen beauftragt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich sowie geistig geeignet und zum Führen eines Kranes ausgebildet sind. Ihre Befähigung muss nachgewiesen werden.

In diesem Seminar wird die Fähigkeit zum Bedienen von und dem sicheren Umgang mit Kranen in theoretischer und praktischer Ausbildung vermittelt.

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Lagerung von Gefahrstoffen - 190 - 28.05.2024

Eintägiges Seminar zu den rechtlichen Vorgaben und der praktischen Umsetzung der Gefahrstofflagerung gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510


Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 regelt grundsätzlich die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Je nach Menge und in Abhängigkeit von den chemischen Eigenschaften der jeweiligen Gefahrstoffe, sind neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen weitere gesetzliche Vorgaben und Regelungen aus den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und Brand- und Explosionsschutz zu beachten.

Die TRGS 510 unterscheidet sich im Vergleich mit den ehemaligen Lagervorschriften (TRGS 514/TRGS 515) dadurch, dass die Lagerung von (fast) allen Gefahrstoffen in Abhängigkeit der gefährlichen Eigenschaften geregelt ist.

Die Praxis zeigt, dass gerade bei der Zusammenlagerung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Probleme auftreten können. Anhand ihrer Gefährdung erfolgt die Einteilung in Lagerungsklassen (Kapitel 13 der TRGS 510). Die Gefährdungsbeurteilung wird zum zentralen Steuerungselement in der TRGS 510. Gefährdungen sind zu ermitteln, zu beurteilen und passende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Im Rahmen des eintägigen Seminars informieren wir Sie ausführlich über die Inhalte der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510, die betrieblichen Auswirkungen und den notwendigen Handlungsbedarf beim Lagern von Gefahrstoffen.

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Asbest Kurzlehrgang - 99 - 29.05.2024

Eintägige Unterweisung. Der Lehrgang vermittelt auch die Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien gem. LAGA Mitteilung 23


Wer unsachgemäß mit Asbest umgeht, spielt nicht nur mit seiner Gesundheit. Arbeiten ohne Sachkundenachweis zieht in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich.

Neben einer Ordnungswidrigkeit ist dann meistens auch ein Straftatbestand erfüllt. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Betrieben, aber auch gegen Privatpersonen eingeleitet.

Die vorliegende eintägige Praxisschulung dient der Einführung in die Asbestproblematik und gibt einen Überblick über aktuelle Regelungen, Gesundheitsgefahren und notwendige betriebliche Maßnahmen, vor allem vor dem Hintergrund der Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519.

Der Kurzlehrgang bietet die sichere Beurteilung von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen.

Der Lehrgang vermittelt auch die geforderte Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen gem. LAGA Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle), veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4

Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtsführende Person.

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Aufrechterhaltung der Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und Anlage 4 - 245 - 29.05.2024

Eintägiger bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 5


Jetzt ONLINE möglich - Die Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und 4 kann jetzt auch wieder in einem Online-Live-Seminar aufgefrischt werden.

Aufgrund der nach wie vor bestehenden aktuellen Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, wurden die TRGS 519 sehr verschärft: So wurde der eintägige Einweisungslehrgang ohne Prüfung komplett gestrichen.

Personen, die Tätigkeiten mit Asbest vornehmen, brauchen einen Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 3 (schwach gebundener Asbest) oder Anlage 4 (Asbestzement).

Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortlichen sowie über sachkundige Vertreter verfügen.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.

Überprüfen Sie, wann Sie Ihre Sachkunde erworben haben und sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!

Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren.

Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter eintägiger Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre.

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Asbest für Einsteiger - 233 - 29.05.2024

Eintägige Einführung in die TRGS 519


Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das bereits seit mehreren tausend Jahren von Menschen wegen seiner außergewöhnlichen Eigenschaften verwendet wird. In seiner industriellen Asbesthochphase wurden in Deutschland jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Asbest verbaut oder in Produkten verarbeitet. Haupteinsatzgebiet waren Branchen, wie z.B. der Baubereich oder der Maschinenbau. Erst spät erkannte man, dass Asbest krank macht und sogar tötet.

In Deutschland ist heute die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten weitgehend verboten. Die Restriktionen verhindern zwar die Verbreitung neuer Asbestprodukte, sie wirken jedoch nicht, wenn Asbest bereits vorhanden ist.

Eine der früher so hochgeschätzten Eigenschaften von Asbest ist seine nahezu unbegrenzte Haltbarkeit. Asbest verrottet nicht und kommt deshalb auch heute noch in riesigen Mengen in älteren Gebäuden, Maschinen und Apparaten vor. Das Risiko, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist daher auch heute noch hoch.

Die extrem lange Zeit zwischen den eingeatmeten Asbestfasern und z.B. Lungenkrebs, als eine der möglichen Auswirkungen, verhindert jede natürliche Reaktionsmöglichkeit auf die Asbestgefahr. Stellen Sie sich vor, nach einem Kontakt mit elektrischem Strom, erfolgt der Stromschlag mit mehr als zehnjähriger Verspätung! Genau so wirkt Asbest

Die besonderen Eigenschaften von Asbest:

  • Ist in großen Mengen in der Umwelt vorhanden
  • Ist fast unbegrenzt haltbar
  • Ist als asbesthaltiges Produkt oder auch in Reinform für den Laien nur schwer erkennbar
  • Ist als Asbestfaser in der Luft nicht sichtbar
  • Fehlende eindeutige Warnreaktion des Körpers bei Kontakt mit Asbest
  • Ausbruch der asbestbedingten Krankheit erst nach Jahren bis Jahrzehnten
  • Zumeist tödlicher Krankheitsverlauf

Diese Punkte sollten Grund genug sein, sich näher über Asbest zu informieren.

Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erfasst. Um sich selbst oder Dritte nicht zu gefährden, sollten erforderliche Asbestdemontagen oder -sanierungen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 3 oder Anlage 4 besitzen, vorgenommen werden.

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Faserstäube - Künstliche Mineralfasern (KMF) TRGS 521 - 100 - 29.05.2024

Eintägiger Einweisungslehrgang gem. TRGS 521 im Rahmen der Praxisanwendung. Aufsatzmodul zur Erlangung der qualifizierten Fachkunde nach TRGS 521 im Bereich KMF-Sanierung, wenn der Asbest-Lehrgang gem. TRGS 519 Anlage 3 bereits besucht wurde, sowie der Fachkunde für KMF-Instandhaltungsarbeiten, wenn der Asbest-Lehrgang für Asbestzementprodukte TRGS 519, Anlage 4 bereits besucht wurde.


Der eintägige Lehrgang vermittelt Kenntnisse zur sicheren Beurteilung von Schutzmaßnahmen im Umgang mit Faserstäuben / künstlichen Mineralfasern (KMF) gemäß TRGS 521.

Aufsatzmodul zur Erlangung der qualifizierten Fachkunde nach TRGS 521 im Bereich KMF- Sanierung, wenn der Asbest-Lehrgang gem. TRGS 519 Anlage 3 bereits besucht wurde, sowie der Fachkunde für KMF-Instandhaltungsarbeiten, wenn der Asbest-Lehrgang für Asbestzementprodukte TRGS 519, Anlage 4 bereits besucht wurde.

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Sicherheitsbeauftragter - 68 - 29.05.2024

Zweitägiger Praxislehrgang mit Zertifikat zur Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1


Eine wichtige Rolle im Sicherheitsmanagement jedes Unternehmens spielt der Sicherheitsbeauftragte, der durch Qualifikation, Motivation und Sachverstand vor Ort Arbeitssicherheit und Unfallverhütung unterstützt. Als Bindeglied zwischen Mitarbeitern und der betrieblichen Führungsebene ist er/sie ein wichtiger Baustein in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Sicherheitsbeauftragte können aktiv am Unfallverhütungsgeschehen teilnehmen: Je aktiver der Sicherheitsbeauftragte ist, desto geringer sind die Unfallzahlen.

§ 22 des Sozialgesetzbuches VII fordert von Unternehmen mit mehr als zwanzig Mitarbeitern die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.

In § 20 (1) der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind die Anforderungen für die Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten näher erläutert. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße, Anzahl der Beschäftigten und Unfall- und Gesundheitsgefahren und Berücksichtigung weiterer Kriterien, können die zuständigen Berufsgenossenschaften ihre Mitgliedsbetriebe auch zur Bestellung mehrerer Sicherheitsbeauftragter verpflichten.

Bestellte Sicherheitsbeauftragte sollten in den ihnen übertragenen Verantwortungsbereichen schnell verfügbar sein, um ggf. schnell fachlich unterstützen zu können.

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Sicherheitsbeauftragter - 68 - 29.05.2024

Zweitägiger Praxislehrgang mit Zertifikat zur Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1


Eine wichtige Rolle im Sicherheitsmanagement jedes Unternehmens spielt der Sicherheitsbeauftragte, der durch Qualifikation, Motivation und Sachverstand vor Ort Arbeitssicherheit und Unfallverhütung unterstützt. Als Bindeglied zwischen Mitarbeitern und der betrieblichen Führungsebene ist  er/sie ein wichtiger Baustein in der betrieblichen  Arbeitsschutzorganisation.

Sicherheitsbeauftragte können aktiv am Unfallverhütungsgeschehen teilnehmen: Je aktiver der Sicherheitsbeauftragte ist, desto geringer sind die Unfallzahlen.

§ 22 des Sozialgesetzbuches VII fordert von Unternehmen mit mehr als zwanzig Mitarbeitern die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.

In § 20 (1) der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“  sind die Anforderungen für die Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten näher erläutert. In Abhängigkeit von der  Betriebsgröße, Anzahl der Beschäftigten und Unfall- und Gesundheitsgefahren und Berücksichtigung weiterer Kriterien, können die zuständigen Berufsgenossenschaften ihre Mitgliedsbetriebe auch zur Bestellung mehrerer Sicherheitsbeauftragter verpflichten.

Bestellte Sicherheitsbeauftragte sollten in den ihnen übertragenen Verantwortungsbereichen schnell verfügbar sein, um ggf. schnell fachlich unterstützen zu können.

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Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte - 116 - 30.05.2024

Eintägiger Auffrischungslehrgang mit Zertifikat zu rechtlichen Neuerungen im Arbeitsschutz gem. § 22 SGB VII und den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001)


Sicherheitsbeauftragte unterstützen Unternehmer, Führungskräfte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit darin, Arbeitsplätze sicher zu gestalten.

Rechtliche Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind § 22 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und § 20 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zusammen mit der DGUV Regel 100-001

Laut § 20 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer/Arbeitgeber den Sicherheitsbeauftragten ermöglichen, regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

In der DGUV Regel 100-001 heißt es dazu unter dem Punkt 4.2.6 erläuternd:

„Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie ... eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, ... . Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.“

Die DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte gibt in Kap. 2.5 einen groben zeitlichen Rahmen für Wiederholungsschulungen vor:

„Je nach Umfang und Intensität der Ausbildung und in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential ist eine Auffrischung oder Ergänzung durch eine Fortbildung spätestens 3 bis 5 Jahre nach der Ausbildung zielführend.“

Der eintägige Lehrgang bietet Ihnen:

  • Einen handlungsorientierten Überblick über aktuelle rechtliche Neuerungen
  • Praktische Beispiele und Praxishilfen für den betrieblichen Alltag
  • Die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch mit Fachkollegen

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