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Naturschutz kompakt - 57 - 01.07.2025

Viertägiges Seminar zu rechtlichen und planerischen Grundlagen des projektbezogenen Naturschutzes.


Zusatztermine aufgrund der großen Nachfrage!

Nahezu alle flächen- bzw. ressourcenbeanspruchenden Planungen öffentlicher und privater Träger werden durch die Belange des Naturschutzes beeinflusst.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind umfangreich und komplex: Neben dem Bundes- und Landesrecht ist auch eine Vielzahl europäischer Richtlinien für Zulassungsverfahren von Bedeutung. Behörden, die durch ihr Handeln über Eingriffe in die Natur und die Landschaft entscheiden und regulierend einwirken, haben diese zu beachten.

Um den damit verbundenen Anforderungen an Planungen gerecht zu werden, ist es unerlässlich, sich mit den rechtlichen und planerischen Grundlagen im Naturschutz vertraut zu machen.

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Wiederholungsunterweisung für sachkundige Aufsichtspersonen in Versammlungsstätten - 299 - 01.07.2025

Eintägiges Seminar zur Auffrischung der Sachkunde gemäß Versammlungsstättenverordnung


Nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung ist eine jährliche Unterweisung erforderlich. Mit diesem Seminar haben Sie diese Voraussetzung erfüllt.

Die Sachkunde der Sachkundigen Aufsichtspersonen in Versammlungsstätten muss regelmäßig aufgefrischt werden.Der Gesetzgeber schreibt eine jährliche Wiederholung vor.

Verankert ist dies in der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) bzw. der jeweiligen Landesverordnung, z. B. der Sonderbauverodnung NRW 2009, kurz SBauVO - dies ist die ehemalige VStättVO.

Auch das Arbeitsschutzgesetz und die BGV A1 legen diese Vorgehensweise im Sinne der Unfallverhütung fest.

Gesetzliche Grundlagen:

  • § 42 MVStättVO / Sonderbauverordnung NRW 2009

(2) Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. einmal jährlich über die Betriebsvorschriften zu unterweisen.

  • Unfallverhütungsvorschrift, DGUV Vorschrift 1, § 4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; außerdem muss sie dokumentiert werden.

  • Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG § 12 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

  • Unfallverhütungsvorschrift, DGUV Vorschrift 1, § 13 

Der Unternehmer kann fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich sowie Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.


Eine jährliche Unterweisung ist nach diesen Vorschriften erforderlich. Mit diesem Seminar haben Sie diese Voraussetzung erfüllt.

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Auffrischung der Fachkunde und der Sachkunde für Schimmelpilzsanierung - 547 - 02.07.2025

Zweitägiger Zertifikats-Auffrischungslehrgang (online)


Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheits-technischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder.

Die TRGS 524 regeln die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, also bei der Arbeit im Bereich Schimmelpilzsanierung.

Die TRGS 524 fordert unter Nr. 3.1 Nr. 6, dass sich Fach- oder Sachkundige für Arbeiten im kontaminierten Bereich regelmäßig fortbilden müssen.

Der Begriff „regelmäßig“ wird in der TRGS nicht näher definiert. Ein Zeitraum von 3 Jahren wird als angemessen betrachtet, allerdings kann eine Fortbildung bei erheblichen Änderungen bzw. Neuerungen an die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung selbstverständlich auch schon vor Ablauf dieser Frist als notwendig erachtet werden.

Die derzeit letzte Änderung der TRGS wurde am 31.03.2022 veröffentlicht. Sie aktualisiert die zuvor veröffentlichte Fassung von Januar 2014, die bereits im Oktober 2019 in einigen Punkten angepasst wurde.

Das Umweltinstitut bietet hierzu einen zweitägigen Auffrischungslehrgang mit aktuellen Schwerpunkten an.

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Lithiumbatterien - Transport, Lagerung und Entsorgung - 358 - 02.07.2025

Eintägiges Seminar für den sicheren Umgang mit Lithiumbatterien unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben


Der Lebenszyklus von Lithiumbatterien, insbesondere die Lagerung, der Transport und die Entsorgung, erfordern spezielle Kenntnisse, um die Sicherheit der an diesen Prozessen beteiligten Personen zu gewährleisten.

Potenzielle Gefahren resultieren aus den Eigenschaften einzelner Batteriekomponenten, aus der Konstruktion der Batteriezellen sowie aus der Anwendung von Lithiumbatterien als Energiespeicher.

Insbesondere Brandrisiken können durch unsachgemäße/n Umgang/Handhabung oder bei technischen Defekten zutage treten. Eine dadurch verursachte unkontrollierte oder beschleunigte Abgabe der elektrischen Ladung führt zur Überhitzung, Brandereignisse sind die Folge. Der unsachgemäße Transport von Lithiumbatterien aber auch Fehler bei der Lagerung und Entsorgung können diese Risiken erhöhen.

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV) ist der Unternehmer verpflichtet, in einer Gefährdungsbeurteilung die Gefahren, die von den technischen Einrichtungen und Geräten ausgehen können, einzuschätzen, zu beurteilen und die daraus abzuleitenden notwendigen Schutzmaßnahmen umzusetzen.

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Auffrischung der Fachkunde und der Sachkunde für Schimmelpilzsanierung - 547 - 02.07.2025

Zweitägiger Zertifikats-Auffrischungslehrgang (online)


Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheits-technischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder.

Die TRGS 524 regeln die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, also bei der Arbeit im Bereich Schimmelpilzsanierung.

Die TRGS 524 fordert unter Nr. 3.1 Nr. 6, dass sich Fach- oder Sachkundige für Arbeiten im kontaminierten Bereich regelmäßig fortbilden müssen.

Der Begriff „regelmäßig“ wird in der TRGS nicht näher definiert. Ein Zeitraum von 3 Jahren wird als angemessen betrachtet, allerdings kann eine Fortbildung bei erheblichen Änderungen bzw. Neuerungen an die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung selbstverständlich auch schon vor Ablauf dieser Frist als notwendig erachtet werden.

Die derzeit letzte Änderung der TRGS wurde am 31.03.2022 veröffentlicht. Sie aktualisiert die zuvor veröffentlichte Fassung von Januar 2014, die bereits im Oktober 2019 in einigen Punkten angepasst wurde.

Das Umweltinstitut bietet hierzu einen zweitägigen Auffrischungslehrgang mit aktuellen Schwerpunkten an.

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Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz - Forschung und Technik - 6 - 03.07.2025

Staatlich anerkannter Lehrgang gemäß Strahlenschutzverordnung (§ 48 Abs. 1 StrlSchV) zur Aufrechterhaltung der Fachkunde. Geeignet für die Fachkundegruppen S1.1, S1.2 und S1.3; S2.1, S2.2 und S2.3; S3.1 und S3.2; S4.1, S4.2, S4.3, S5; S6.1 und S6.2, Zielgruppe Forschung und Technik


Gemäß § 48 der Strahlenschutzverordnung ist die Fachkunde des Strahlenschutzbeauftragten in einer staatlich anerkannten Fortbildungsmaßnahme vor Ablauf der 5-Jahres-Frist zu aktualisieren.

Der vorliegende Lehrgang dient zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV und ist gemäß § 51 StrlSchV durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz staatlich anerkannt.

Die Anerkennung gilt für die Aktualisierung der Fachkunde von Personen der Fachkundegruppen S1.1, S1.2, S1.3, S2.1, S2.2, S2.3, S3.1, S3.2, S4.1, S4.2, S4.3, S5, S6.1, S6.2, S8 gemäß Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV). 

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Lithiumbatterien - Transport, Lagerung und Entsorgung - 358 - 03.07.2025

Eintägiges Seminar für den sicheren Umgang mit Lithiumbatterien unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben


Lithiumbatterien sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie versorgen unsere mobilen Geräte mit Energie, treiben Elektrofahrzeuge an und spielen eine entscheidende Rolle bei der Energiewende. Doch ihr Einsatz birgt auch Risiken, die durch unsachgemäße Handhabung zu schwerwiegenden Folgen führen können.

Der Lebenszyklus von Lithiumbatterien ist mit spezifischen Herausforderungen verbunden, die spezielle Kenntnisse im Bereich der sicheren Lagerung, des Transports und der Entsorgung erfordern."

Potenzielle Gefahren resultieren aus den Eigenschaften einzelner Batteriekomponenten, aus der Konstruktion der Batteriezellen sowie aus der Anwendung von Lithiumbatterien als Energiespeicher. Falsche Handhabung oder technische Defekte können dazu führen, dass Batterien unkontrolliert ihre elektrische Energie abgeben. Diese plötzliche Entladung erzeugt extreme Hitze und kann Brände verursachen. Lithium-Batterien sind besonders anfällig für solche Ereignisse, insbesondere wenn sie falsch transportiert, gelagert oder entsorgt werden

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV) ist der Unternehmer verpflichtet, in einer Gefährdungsbeurteilung die Gefahren, die von den technischen Einrichtungen und Geräten ausgehen können, einzuschätzen, zu beurteilen und die daraus abzuleitenden notwendigen Schutzmaßnahmen umzusetzen.

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Menschenrechtsbeauftragte*r gemäß Lieferkettengesetz - 523 - 03.07.2025

Zweitägiger Zertifikatslehrgang zur effizienten Umsetzung des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes


Am 01. Januar 2023 trat das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Konkret geht es um die Einhaltung ökologischer und sozialer/menschenrechtlicher Mindeststandards entlang der Lieferkette, v.a. in Risiko-
Beschaffungsmärkten.  Den Schwerpunkt der Sorgfaltsplichten bildet ein wirksames Riskmanagement, für dessen Wirksamkeit ein Verantwortlicher zu benennen ist.

In der Praxis hat sich die Bezeichnung Menschenrechtsbeauftragte*r für diese Rolle durchgesetzt.

Seit 01. Januar 2024 sind Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten betroffen, die in Deutschland ansässig oder geschäftstätig sind. Neben den großen Unternehmen müssen zukünftig auch KMUs ihre Vorlieferanten stärker zu Themen wie Umwelt und Menschenrechte in den Blick nehmen. Kritische Berichte über die globalen Beschaffungsketten sowie Forderungen von Business-
Kunden (B2B) nach mehr Umwelt-
und Nachhaltigkeitsinformationen zur Lieferkette üben Druck auf die Unternehmen aus. Es drohen Sanktionen und Imageschäden, so dass auch Unternehmen mit weniger als 1000 Mitarbeitern ihre Lieferkette betrachten müssen.

Im Mai 2024 haben die EU-Länder ein europaweites Lieferkettengesetz beschlossen. Dieses geht deutlich über das deutsche Gesetz hinaus. Es fordert u.a., dass soziale und ökologische Aspekte entlang der gesamten Wertschöfungskette betrachtet werden.

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Abfallbeauftragter an einem Tag! - 261 - 04.07.2025

Bundesweit staatlich anerkanntes Zusatzseminar im Sinne der §§ 58 - 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 9 Abs.1 Nr.3 Abfallbeauftragtenverordnung


Eine in der Branche viel diskutierte und dementsprechend unterschiedlich ausgelegte Frage war, ob das Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben gleichzeitig die Funktion des Abfallbeauftragten wahrnehmen könne. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (2 AZR 633/07) wurde dies bejaht, sofern die betroffene Person im Unternehmen nicht die Letztentscheidung zu tragen habe.

Abgesehen von der haftungsrechtlichen Zwickmühle dieser Doppelfunktion eröffnet dies für kleine Entsorgungsunternehmen, personell gering besetzte Satellitenstandorte größerer Unternehmen oder auch Unternehmen, bei denen das Abfallgeschäft eine Nebentätigkeit ist, die Möglichkeit, diese Funktionen durch eine Personalunion zu bündeln. An diesen Personenkreis richtet sich das vorliegende Seminar.

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Eingriffskompensation im Verdichtungsraum - 439 - 04.07.2025

Neue Wege in der Akquisition, Planung und Umsetzung von Ausgleichsflächen bei geringen Flächenressourcen


Eine zielorientierte, auf Nachhaltigkeit abzielende Eingriffskompensation wird mangels geeigneter Flächen für Maßnahmen zunehmend schwieriger. Zwar haben sich über die ergebnisorientierte Landschaftsplanung anhand von Flächenpools und Ökokonten sowie der frühzeitigen Einbeziehung Betroffener (insbesondere der Landnutzer) in den letzten Jahren Fortschritte erzielen lassen. Doch zumindest im Verdichtungsraum wird es im wahrsten Sinne des Wortes eng: Viele geeignete Flächen sind bereits zu Kompensationszwecken belegt worden und die Erkenntnis über zuweilen erhebliche Folgekosten einstmals angelegter Kompensationen hemmen die effektive Belegung weiterer Flächen.

Neue gesetzliche Regelungen, wie etwa wasserrechtliche Erfordernisse einerseits, sowie die zunehmende Konkurrenz um Flächen durch neue Flächennutzungen, wie z. B. dem verstärkten Anbau von Mais zur Gewinnung von Bioenergie oder der Errichtung von Freiland-PV-Anlagen andererseits, erschweren die Flächenakquisition zusätzlich, weil die Bereitschaft der Landbesitzer und -nutzer, weitere Flächen bereitzustellen, sehr gering ausgeprägt ist.

Gerade in dieser schwierigen Situation des Naturschutzes, insbesondere in Verdichtungsräumen, können Zielsetzungen des Biotopverbundes mit überzeugenden Leitbildern erfolgreich sein.

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Fachkundelehrgang nach § 4 Deponieverordnung - 40 - 04.07.2025

Staatlich anerkanntes eintägiges Fachseminar zur Auffrischung der Fachkunde gemäß § 4 DepV für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Deponien


Die Rechtsverpflichtung für die Leitung von Deponien verantwortlichen Personen, alle zwei Jahre die Fortbildung zu erneuern, ist in § 4, Abs. 2 DepV geregelt

Als einem der ersten Seminaranbieter ist dem Umweltinstitut Offenbach die Anerkennung gemäß § 4 Nr. 2 DepV zur Durchführung von Lehrgängen zur Weiterbildung des Leitungspersonals erteilt worden. Notwendig wurde ein Anerkennungsverfahren durch die erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung, die seit 01. Dezember 2011 gültig ist. Dies bedeutet für das Leitungspersonal von Deponien, dass ein Lehrgang gemäß § 4 DepV ohne Anerkennung praktisch wertlos ist.

Die Anerkennung wurde am 02. Februar 2012 vom RP-Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, ausgesprochen.

Mit § 4 der Deponieverordnung werden die Deponiebetreiber verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung einer Deponie verantwortlichen Personen durch geeignete Fortbildungen über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu sind mindestens alle zwei Jahre geeignete Fachlehrgänge zu besuchen.

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Asbest-Sachkunde für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in Entsorgungs- und Transportunternehmen - 295 - 07.07.2025

Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.


Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.

Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industriedemontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs.

Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C

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