Störfallbeauftragter - 72

Veranstalter:

Umweltinstitut Offenbach GmbH
Frankfurter Straße 48
63065 Offenbach am Main

Seminarsuche:
www.umweltinstitut.de

Störfallbeauftragter - 72

Staatlich anerkannter und bundesweit gültiger Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde & Störfallbeauftragte/r auf der Grundlage der §§ 58a bis 58d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)


Bildungsanbieter:

Umweltinstitut Offenbach GmbH

Veranstaltungsart:

Lehrgang

Themenfeld:

Umweltschutz

Ort:

63065 Offenbach

Dozent:

Dr. Hans-Peter  Ziegenfuß, Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat, Referatsleitung, Referat II 6 "Anlagenbezogener Immissionsschutz",Mitglied und stellv. Vors. der Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

Dipl.-Ing. Rainer Hoss, Sicherheitsingenieur und Sachverständiger nach §29a BImSchG, Stellv. Vorsitz der Kommission für Anlagensicherheit (KAS), Steinbach/Taunus

Dominik  Naumann, B.Sc. Chemical Engineering, Fachkraft für Arbeitssicherheit

Dipl.-Ing. Maynhard Schwarz, Brandinspektor, Dipl.-Ing., Nachweisberechtigter Brandschutz, Bekannt gegebener Sachverständiger nach §29a BImSchG

Marion Gutwein, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht

Beginn:

09-11-2026

Ende:

12-11-2026

Preis in €:

1290 EUR

Detailbeschreibung:

Nach der 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), „Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte“ sind Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 58a BImSchG) verpflichtet, einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen. Auch bei Anlagen, die nicht genehmigungsbedürftig sind, kann die Behörde im Einzelfall die Bestellung eines Störfallbeauftragten anordnen (§ 58a Abs. 2 BImSchG).

Der Fachkundelehrgang entspricht den Vorgaben der 5. BImSchV, Anhang II, und ist durch das Regierungspräsidium Darmstadt staatlich anerkannt, was eine bundesweite Gültigkeit sicherstellt.

Ziel ist es, die Risiken und Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu beherrschen und bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs mögliche Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu vermeiden.

Je Betriebsbereich sind die gefährlichen Stoffe zu ermitteln, die zu irgendeinem Zeitpunkt im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sind oder entstehen können. Werden dabei die Mengenschwellen der Spalte 5 (Anh. 1, 12. BImSchV) erreicht oder überschritten, sind die erweiterten Pflichten der §§ 9 bis 12 zu beachten. Das bedeutet, dass mindestens ein Störfallbeauftragter der zuständigen Behörde gemeldet werden muss.

Mit der Umsetzung der europäischen „Seveso-II-Richtlinie“, die am 2. Mai 2000 in Form einer novellierten Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in Kraft trat, sowie durch die „Seveso-II-Änderungsrichtlinie“ wurden die Maßnahmen zurVorsorge vor Störfällen in der Industrie und zur Begrenzung der Auswirkungen deutlich verbessert.

Seit Anfang Januar 2017 ist die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 in Kraft. Sie aktualisiert die Regelungen zur Einstufung gefährlicher Stoffe, zur Information der Öffentlichkeit sowie zur behördlichen Überwachung von Störfallbetrieben. Von den Änderungen betroffen ist vor allem die Störfall-Verordnung (12. BImSchV – Bundes-Immissionsschutzverordnung). Die Anpassungen betreffen in geringem Umfang auch die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).