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Brandschadensanierung - 248 - 25.08.2026

Dreitägiger Fachkundelehrgang zur Brandschadensanierung gem. TRGS 524 Anlage 2 A (Schwerpunkt Brandschäden)


Mit Prüfung in Anlehnung an den Lehrgangsplan Anh. 6 A der DGUV Regel 101-00 4 (ehem. BGR 128).

Im Zuge eines Brandes können aus gesundheitlich unbedenklichen Materialien durch Feuer und Hitzeeinwirkung gesundheitsgefährdende und umweltgefährdende Stoffe frei gesetzt werden.

Personen, die mit der Leitung und der Aufsicht einer Brandschadensanierung und/oder mit Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungsarbeiten an kalten Brandstellen betraut sind, müssen eine entsprechende Fachkunde nachweisen, um für die besonderen Gefahren im Rahmen solcher Sanierungsarbeiten sensibilisiert zu sein.

Neben der DGUV Regel 101-004 verweisen die VdS 2357 „Richtlinien zur Brandschadensanierung“, die VdS 2217 „Umgang mit kalten Brandstellen“ und TRGS 524 „Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ auf fachkundige Personen für Arbeiten im Zuge einer Brandschadensanierung.

Der Lehrgang beantwortet u. a. folgende Fragen:

  • Welche Maßnahmen, im Sinne des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, müssen im Rahmen einer Brandschadensanierung getroffen werden?
  • Welche Schadstoffe können durch Brände frei werden und mit welchen gesundheitlichen Gefährdungen ist zu rechnen?
  • Welche Reinigungsverfahren und -maßnahmen eignen sich für Brandschäden?
  • Wie entsorge ich die Abbruchmaterialien richtig?
  • Was muss ich dabei beachten?

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Gefahrstoffbeauftragter - 248 - 26.08.2026

Dreitägiger Lehrgang für ein sicheres Gefahrstoffmanagement gemäß Gefahrstoffverordnung, REACh-, CLP-Verordnung und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)


Mit dem Inkrafttreten der zwischenzeitlich schon mehrfach novellierten Gefahrstoffverordnung wurde das europäische Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Vorgaben der REACh-Verordnung und CLP-Verordnung, umgesetzt und die Eigenverantwortung des Firmeninhabers bzw. des Geschäftsführers deutlich verschärft. Obwohl es weiterhin keine explizite gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines/einer Gefahrstoffbeauftragten" gibt, ist das Aufgaben- und Tätigkeitsprofil für ein funktionierendes Gefahrstoffmanagement unabdingbar und sowohl firmenintern als auch externe Dienstleistung nachgefragt.

Der Firmeninhaber ist verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu erfassen, zu bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen und zuverlässigen Person gemäß § 6 Abs. 11 GefStoffV vorgenommen werden. Die erforderliche Fachkunde setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: Neben einer geeigneten Berufsausbildung und entsprechender Berufserfahrung bzw. beruflicher Tätigkeit müssen Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Gefahrstoffen vorliegen. Diese Kenntnisse können z.B. durch spezielle Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

Jetzt anmelden für Ihre praxisorientierte Weiterbildung im Gefahrstoffmanagement! Optimieren Sie Ihre Prozesse, schützen Sie Mitarbeitende und erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorgaben rund um das Thema Gefahrstoffe.

Sogenannte Gefahrstoffbeauftragte beraten die Geschäftsleitung, die Fachabteilungen sowie die Mitarbeitenden in allen Fragen, die für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen relevant sind. Dabei spielen auch die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und die Kommunikation mit Behörden eine bedeutende Rolle. Der Gefahrstoffbeauftragte sollte eine enge Kooperation mit der Sicherheitsfachkraft bzw. dem Sicherheitsbeauftragten sowie den Umweltschutzbeauftragten pflegen und als Schnittstelle zu den anerkannten Stellen und Unfallversicherungsträgern fungieren.

Für die Tätigkeit als Gefahrstoffbeauftragter sind fundierte Fachkenntnisse erforderlich. Dazu zählen Kenntnisse über die Art und Menge der verwendeten Gefahrstoffe, die Anforderungen an Lagerung und Aufbewahrung sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Der angebotene Lehrgang vermittelt genau diese notwendigen Fachkenntnisse und setzt sie in Bezug auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben.

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Hygienebeauftragter in Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen, Schulen und Einrichtungen - 248 - 26.08.2026

Eintägiger Online-Zertifikatslehrgang


Die Einhaltung von Hygienestandards ist in Unternehmen und Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise Kindertagesstätten, Schulen, Asyl- und sonstigen Massenunterkünften eine wichtige Maßnahme. Die Einhaltung der Infektionshygiene wird vom Gesetzgeber nach § 36 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) gefordert, da eine große Anzahl an Personen über einen längeren Zeitraum in relativ engem räumlichen Kontakt stehen.

Die hygienebeauftragte Person soll durch das Seminar die Grundlagen der Infektionshygiene erlernen, um in einem entsprechenden Hygieneplan innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Die infektionshygienische Überwachung erfolgt unter anderem durch das jeweilige Gesundheitsamt oder, soweit dies nicht zwingend vorgeschrieben ist, durch Betreiber und Arbeitgeber.

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Windenergie und Artenschutz - 248 - 27.08.2026

Halbtägiges Online-Live Seminar zur praktischen Umsetzung der neuen Regelungen für den beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen an Land (§§ 6, 6b WindBG und §§ 45b-d BNatSchG)


In diesem halbtägigen Online-Live Seminar werden die aktuellen Änderungen zum beschleunigten Ausbau von Windenergieanlagen an Land (§§ 6, 6b WindBG und §§ 45b-d BNatSchG) behandelt. Die neuen Regelungen sollen die Genehmigung von Windkraftanlagen in Windenergiegebieten erleichtern und den Bau sowie Betrieb der Anlagen fördern.

In Windenergie- und Beschleunigungsgebieten entfällt die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. War in Windenergiegebieten noch eine modifizierte Artenschutzprüfung notwendig, wurde nunmehr in § 6b WindB ein sog. „Überprüfungsverfahren“ in Umsetzung der REDIII-Richtlinie etabliert. Für Planungen außerhalb dieser Gebiete gelten nach wie vor die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 45b-d BNatSchG).

Diese Änderungen werfen viele Fragen auf für Genehmigungsbehörden, Naturschutzbehörden, Projektträger, Planungsbüros und Kommunen:

  • Wann liegt ein Windenergiegebiet, wann liegt ein Beschleunigungsgebiet vor? Wo liegen die Unterschiede?
  • Was versteht man unter „vorhandenen Daten“? Unterschiede der Regelungen in § 6 WindBG und § 6b WindBG werden aufgezeigt.
  • Welche Regelungen gelten ab wann? Welche Konsequenzen für das Genehmigungsverfahren folgen hieraus.
  • Wie werden die neuen Regelungen auf bestehende Windanlagen angewandt?
  • Unter welchen Voraussetzungen müssen Minderungsmaßnahmen angeordnet werden? Hierbei wird auch auf §§ 5, 9 BauGB und § 28 ROG und den Neuregelungen zur Aufnahme von Minderungsmaßnahmen auf Planebene eingegangen.
  • Wie wird der finanzielle Ausgleich berechnet?

Im Seminar werden diese praxisrelevanten Fragen eingehend erörtert, der aktuelle Stand der Behördenpraxis beleuchtet und relevante Entscheidungen der Rechtsprechung vorgestellt.

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Abfallbeauftragter an einem Tag - 248 - 28.08.2026

Bundesweit staatlich anerkanntes Zusatzseminar im Sinne der §§ 58 - 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 9 Abs.1 Nr.3 Abfallbeauftragtenverordnung zu einer bereits erworbenen staatlich anerkannten Fachkunde im Sinne des §9 EfbV bzw. §5 AbfAEV


Eine in der Branche viel diskutierte und dementsprechend unterschiedlich ausgelegte Frage war, ob das Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben gleichzeitig die Funktion des Abfallbeauftragten wahrnehmen könne. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (2 AZR 633/07) wurde dies bejaht, sofern die betroffene Person im Unternehmen nicht die Letztentscheidung zu tragen habe.

Abgesehen von der haftungsrechtlichen Zwickmühle dieser Doppelfunktion eröffnet dies für kleine Entsorgungsunternehmen, personell gering besetzte Satellitenstandorte größerer Unternehmen oder auch Unternehmen, bei denen das Abfallgeschäft eine Nebentätigkeit ist, die Möglichkeit, diese Funktionen durch eine Personalunion zu bündeln. An diesen Personenkreis richtet sich das vorliegende Seminar.

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Rechtliche und technische Veränderungen in der Entsorgungsbranche - 248 - 31.08.2026

Zweitägige staatlich anerkannte Fortbildung für Entsorgungsfachbetriebe


Befähigte Person zum Prüfen austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter - 248 - 31.08.2026

Eintägiger Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde (befähigter Personen) zur eigenverantwortlichen Prüfung austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter. Praktischer Lehrgang mit Informationen zum Behältermanagement und Dokumentation.


Die DGUV 214-016/017 regeln die Sicherheitsmaßstäbe für den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von austauschbaren Absetz- und Abrollbehältern.

In Abschnitt 8 wird explizit die Prüfung durch eine befähigte Person gefordert. Die zur Prüfung befähigte Person muss aufgrund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der austauschbaren Kipp- und Absetzbehälter haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Veröffentlichungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut sein, dass sie den betriebssicheren Zustand von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern beurteilen kann.

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Hubarbeitsbühnen sicher einsetzen - 248 - 01.09.2026

Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“.


Unsere Schulung richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“. Ziel ist es, Teilnehmende mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, um Hubarbeitsbühnen vorschriftsmäßig und sicher bedienen zu können. Unsere Schulung ist darauf ausgerichtet, den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen und spezifische Anforderungen zu vermitteln, um das Unfallrisiko und daraus resultierende Betriebsunfälle zu minimieren. Der erfolgreiche Abschluss führt zur Erlangung des Befähigungsnachweises.  

Beachten Sie, dass die Unterweisung zum sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen nach Empfehlung alle zwei bis drei Jahre durchgeführt werden sollte. 

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KI im Umwelt- und Energiemanagement - 248 - 01.09.2026

Eintägiger Zertifikatslehrgang zum erfolgreichen Einsatz von Techniken und Anwendungen künstlicher Intelligenz im Bereich EHS- und Energiemanagement


Seit dem 02.02.2025 verpflichtet die europäische KI-Verordnung (AI-Act) Unternehmen, ihre Mitarbeiter im Umgang mit KI-Systemen zu schulen. Laut Artikel 4 müssen alle Personen, die KI-Systeme entwickeln oder nutzen, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. In unseren KI-Lehrgängen erwerben Sie die Kompetenz zum Umgang mit KI am Arbeitsplatz.

Die Entwicklung von KI-Technologien hat das Potenzial, unsere Lebens- und Arbeitsweise erheblich zu verändern, indem sie Effizienz steigert, neue Möglichkeiten schafft und innovative Lösungen für komplexe Herausforderungen bietet.

Der Einsatz künstlicher Intelligenz ermöglicht die komplexen Aufgaben der Verantwortlichen im Bereich EHS- und Energiemanagement schneller und präziser zu erledigen.

KI-Systeme sind in der Lage, große Datenmengen in kurzer Zeit zu analysieren und Muster zu erkennen, die für Menschen schwer zu identifizieren wären. Dies ermöglicht fundierte Entscheidungen und strategische Planungen.
Durch Automatisierung und Optimierung von Prozessen können Unternehmen Kosten sparen, indem sie den Bedarf an manueller Arbeit reduzieren und Ressourcen effizienter nutzen.

Durch die Bereitstellung von präzisen Analysen und Vorhersagen unterstützt KI Führungskräfte, Beauftragte und Manager dabei Verbesserungspotentiale aufzudecken, Risiken zu erkennen,  geeignete Entscheidungen zu treffen und das Managementsystem weiterzuentwickeln.

Im Lehrgang erwerben Sie die Fähigkeit KI-Werkzeuge erfolgreich einzusetzen und innovative Lösungen selbst zu entwickeln.

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Weiterbildung für Verkehrsleiter und Disponenten - 248 - 01.09.2026

Gesetze und Verordnungen im Rahmen der Verkehrsleiter- und Disponententätigkeit befinden sich in einem stetigen Wandel. Für verantwortliches Personal ist eine regelmäßige Weiterbildung aufgrund der stetigen Änderung unerlässlich.


Arbeitszeit-, Straßenverkehrs-, Güterkraftverkehrsrecht und die Fahrerqualifikation haben unmittelbare Auswirkungen auf die Abläufe bei dem Befördern von Gütern und Abfällen.

In unserem Seminar informieren wir Sie gezielt über Aktuelle Entwicklungen im Arbeitszeit- und Fahrpersonalrecht – praxisnah, verständlich und mit direktem Bezug zu den Anforderungen in der Praxis der Entsorgungs- und Abfallwirtschaft.

Austausch und Praxisbezug:
Neben den fachlichen Inhalten bietet das Seminar Raum für Diskussionen, Erfahrungsaustausch und indiv>

Unsere Weiterbildung unterstützt Sie dabei, rechtliche Vorgaben sicher zu verstehen und in der betrieblichen Praxis korrekt umzusetzen. Besonders Disponenten und Verkehrsleiter profitieren von konkreten Beispielen und praxisnahen Erläuterungen.

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Kühlturmhygiene - Zertifiziertes Seminar nach VDI-MT 2047 Blatt 4 - 248 - 01.09.2026

Schulung und Prüfung zur „hygienisch fachkundigen Person“ gemäß 42 nach Vorgaben von VDI 2047 Blatt 2.


Die Schulung richtet sich an Verantwortliche für die Planung und Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Verdunstungskühlanlagen. Dazu zählen insbesondere Bauherren, Architekten, Planer, technische Leiter, Betriebspersonal, Gebäudemanager und Dienstleister. Schulung und Prüfung zur „hygienisch fachkundigen Person“ gemäß 42 nach Vorgaben von VDI 2047 Blatt 2.

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Asbest - 248 - 02.09.2026

Eintägige Einführung in die TRGS 519


Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das bereits seit mehreren tausend Jahren von Menschen wegen seiner außergewöhnlichen Eigenschaften verwendet wird. In seiner industriellen Asbesthochphase wurden in Deutschland jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Asbest verbaut oder in Produkten verarbeitet. Haupteinsatzgebiet waren Branchen, wie z. B. der Baubereich oder der Maschinenbau. Erst spät erkannte man, dass Asbest krank macht und sogar tötet.

In Deutschland ist heute die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten weitgehend verboten. Die Restriktionen verhindern zwar die Verbreitung neuer Asbestprodukte, sie wirken jedoch nicht, wenn Asbest bereits vorhanden ist.

Eine der früher so hochgeschätzten Eigenschaften von Asbest ist seine nahezu unbegrenzte Haltbarkeit. Asbest verrottet nicht und kommt deshalb auch heute noch in riesigen Mengen in älteren Gebäuden, Maschinen und Apparaten vor. Das Risiko, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist daher auch heute noch hoch.

Die extrem lange Zeit zwischen den eingeatmeten Asbestfasern und z. B. Lungenkrebs, als eine der möglichen Auswirkungen, verhindert jede natürliche Reaktionsmöglichkeit auf die Asbestgefahr. Stellen Sie sich vor, nach einem Kontakt mit elektrischem Strom, erfolgt der Stromschlag mit mehr als zehnjähriger Verspätung! Genau so wirkt Asbest!

Die besonderen Eigenschaften von Asbest:

  • Ist in großen Mengen in der Umwelt vorhanden
  • Ist fast unbegrenzt haltbar
  • Ist als asbesthaltiges Produkt oder auch in Reinform für den Laien nur schwer erkennbar
  • Ist als Asbestfaser in der Luft nicht sichtbar
  • Fehlende eindeutige Warnreaktion des Körpers bei Kontakt mit Asbest
  • Ausbruch der asbestbedingten Krankheit erst nach Jahren bis Jahrzehnten
  • Zumeist tödlicher Krankheitsverlauf

Diese Punkte sollten Grund genug sein, sich näher über Asbest zu informieren.

Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erfasst. Um sich selbst oder Dritte nicht zu gefährden, sollten erforderliche Asbestdemontagen oder -sanierungen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 3 oder Anlage 4 besitzen, vorgenommen werden.

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