Profil
- Seminartitel: ca. 150
- Seminartermine: ca. 450
- Teilnehmer: ca. 4000
- Trainer: ca. 200, Experten aus Industrie und Wirtschaft, Behörden, Verbänden und Sachverständige
Thematische Schwerpunkte:
- Arbeitssicherheit (SCC, ...)
- Entsorgungsfachbetriebe
- Abfallwirtschaft
- Gewässerschutz
- Immissionsschutz
- Asbestsanierung - TRGS 519
- Brandschutz
- Strahlenschutz
- Gefahrstoffe
- Gefahrgut
- Strahlenschutz
- Rückbau
- Energiemanagement
- Umweltmanagement
- Nachhaltigkeit/Klimaschutz
- Datenschutz
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Aufrechterhaltung der Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und Anlage 4 - 248 - 02.09.2026
Eintägiger bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 5
Jetzt ONLINE möglich - Die Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und 4 kann jetzt auch wieder in einem Online-Live-Seminar aufgefrischt werden.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden aktuellen Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, wurden die TRGS 519 sehr verschärft: So wurde der eintägige Einweisungslehrgang ohne Prüfung komplett gestrichen.
Personen, die Tätigkeiten mit Asbest vornehmen, brauchen einen Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 3 (schwach gebundener Asbest) oder Anlage 4 (Asbestzement).
Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortlichen sowie über sachkundige Vertreter verfügen.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.
Überprüfen Sie, wann Sie Ihre Sachkunde erworben haben und sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren.
Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter eintägiger Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre.
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Hubarbeitsbühnen sicher einsetzen - 248 - 02.09.2026
Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“.
Unsere Schulung richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“. Ziel ist es, Teilnehmende mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, um Hubarbeitsbühnen vorschriftsmäßig und sicher bedienen zu können. Unsere Schulung ist darauf ausgerichtet, den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen und spezifische Anforderungen zu vermitteln, um das Unfallrisiko und daraus resultierende Betriebsunfälle zu minimieren. Der erfolgreiche Abschluss führt zur Erlangung des Befähigungsnachweises.
Beachten Sie, dass die Unterweisung zum sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen nach Empfehlung alle zwei bis drei Jahre durchgeführt werden sollte.
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Lithiumbatterien - Transport, Lagerung und Entsorgung - 248 - 02.09.2026
Eintägiges Seminar für den sicheren Umgang mit Lithiumbatterien unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben
Lithiumbatterien sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie versorgen unsere mobilen Geräte mit Energie, treiben Elektrofahrzeuge an und spielen eine entscheidende Rolle bei der Energiewende. Doch ihr Einsatz birgt auch Risiken, die durch unsachgemäße Handhabung zu schwerwiegenden Folgen führen können.
Der Lebenszyklus von Lithiumbatterien ist mit spezifischen Herausforderungen verbunden, die spezielle Kenntnisse im Bereich der sicheren Lagerung, des Transports und der Entsorgung erfordern.
Potenzielle Gefahren resultieren aus den Eigenschaften einzelner Batteriekomponenten, aus der Konstruktion der Batteriezellen sowie aus der Anwendung von Lithiumbatterien als Energiespeicher. Falsche Handhabung oder technische Defekte können dazu führen, dass Batterien unkontrolliert ihre elektrische Energie abgeben. Diese plötzliche Entladung erzeugt extreme Hitze und kann Brände verursachen. Lithium-Batterien sind besonders anfällig für solche Ereignisse, insbesondere wenn sie falsch transportiert, gelagert oder entsorgt werden
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV) ist der Unternehmer verpflichtet, in einer Gefährdungsbeurteilung die Gefahren, die von den technischen Einrichtungen und Geräten ausgehen können, einzuschätzen, zu beurteilen und die daraus abzuleitenden notwendigen Schutzmaßnahmen umzusetzen.
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Die Ersatzbaustoffverordnung - 248 - 03.09.2026
Seminar zur praktischen Umsetzung der sog. Mantelverordnung in ihren Teilen, der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
Die neuen Vorschriften der Ersatzbaustoffverordnung und der Bundesbodenschutzverordnung (Mantelverordnung) haben inzwischen Einzug in die betriebliche und behördliche Praxis gefunden. Dabei stellt sich das komplizierte Regelwerk mit seinen Abgrenzungen, Regel-Ausnahme-Mechanismen und Einbauvarianten als nicht besonders anwendungsfreundlich heraus.
So werden die bundeseinheitlichen Regelungen von den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt und führen über die Wege von Fragen-Antworten (FAQ) und spezifischen Hinweisen zu abweichenden Vollzugsergebnissen. Zusätzlich zeigen sich in der Anwendungspraxis Unstimmigkeiten und Regelungslücken, die bei der Umsetzung in die betriebliche Praxis erhebliche Unsicherheiten hervorrufen.
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Hubarbeitsbühnen sicher einsetzen - 248 - 03.09.2026
Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“.
Unsere Schulung richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“. Ziel ist es, Teilnehmende mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, um Hubarbeitsbühnen vorschriftsmäßig und sicher bedienen zu können. Unsere Schulung ist darauf ausgerichtet, den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen und spezifische Anforderungen zu vermitteln, um das Unfallrisiko und daraus resultierende Betriebsunfälle zu minimieren. Der erfolgreiche Abschluss führt zur Erlangung des Befähigungsnachweises.
Beachten Sie, dass die Unterweisung zum sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen nach Empfehlung alle zwei bis drei Jahre durchgeführt werden sollte.
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IBC-Prüfung - Erwerb der Sachkunde - 248 - 03.09.2026
Praxisnahes Zweitagesseminar mit Abschlussprüfung. Veranstaltung zum Erwerb der Sachkunde zum Prüfen der Großpackmittel (IBC) gemäß Anhang A.1 zur BAM-GGR 002
Intermediate Bulk Container (IBC, deutsch: Großpackmittel, ugs.: Gittertank) sind große quaderförmige Behälter für flüssige und rieselfähige Stoffe.
Je nach Bauweise und Ausführung haben die IBC ein Volumen von 300 bis 3000 Litern. Sie können für den Transport von Gefahrgut zugelassen sein. Hierzu ist es allerdings nötig, alle zweieinhalb oder fünf Jahre eine Wiederholungsprüfung durchzuführen.
Die vorgeschriebenen Prüfungen und Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) können in Deutschland nur von Inspektionsstellen durchgeführt werden, die von der BAM anerkannt wurden. Nach einer Übergangsregelung führen die Inspektionsstellen I oder II die entsprechend vorgeschriebenen Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) durch. Jeder Inspektor, der bei einer Inspektionsstelle angestellt ist, muss dann vor der Aufnahme seiner Tätigkeit einen IBC-Sachkundekurs erfolgreich abgeschlossen haben.
Der Anhang A.1 der GGR 002 (Gefahrgutregeln der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, BAM) definiert den Lehrplan für die Schulung, um die notwendige Sachkunde für die Prüfung und Inspektion von IBCs zu erlangen und legt fest, welche Kenntnisse die Teilnehmenden erwerben müssen, und dient als Grundlage für die Prüfung und die Anmeldung einer Inspektionsstelle
Den Teilnehmern des Kurses werden Kenntnisse zur Anmeldung einer Inspektionsstelle vermittelt.
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Betriebsbeauftragter für Abfall - 248 - 07.09.2026
Bundesweit staatlich anerkannter Grundkurs zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Viertägiger Grundlehrgang zur Vorbereitung der Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde. Das Fachkundeseminar Abfallbeauftragter vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Funktion des Betriebsbeauftragten für Abfall auszuüben.
Betreiber von Anlagen (BImSch-Anlagen), in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, können verpflichtet sein, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Dieser dient nicht nur als betriebsinterner Berater bei Fragen bezüglich der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, sondern hat auch eine Kontrollfunktion zu erfüllen, d. h. er ist für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
In den §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie sind dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt. In unserem Lehrgang erwerben Sie das nötige Wissen, um eine Tätigkeit als Abfallbeauftragter wahrzunehmen und in der Praxis auch anwenden zu können.
Grafik: Pflicht zur Bestellung des Abfallbeauftragten (Download)
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Kranführer - Ausbildung zum Führen von Brücken- und Säulenportalkranen - 248 - 07.09.2026
Eintägiger Lehrgang zum Erwerb des Befähigungsnachweises gemäß DGUV Vorschrift 52 - Krane (bisher BGV D6)
Achtung! Die hier angebotene Schulung ist nicht für das Führen und Bedienen von Baukränen geeignet!
Um die hohen Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu erfüllen, müssen Kranführer Kenntnisse hinsichtlich der Belastung des Kranes, Sicherheitsabständen, Anschlagmittel und Sicherung von Lasten besitzen.
Die DGUV Vorschrift 52 fordert vom Unternehmer, dass nur Personen mit dem selbstständigen Bedienen von Kranen beauftragt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich sowie geistig geeignet und zum Führen eines Kranes ausgebildet sind. Ihre Befähigung muss nachgewiesen werden.
In diesem Seminar wird die Fähigkeit zum Bedienen von und dem sicheren Umgang mit Kranen in theoretischer und praktischer Ausbildung vermittelt.
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Probenahme fester Abfälle auf der Basis der LAGA Richtlinie PN 98 und DIN 19698-1 - 248 - 07.09.2026
Eintägiger Sachkundelehrgang mit Praxisteil und Prüfung
In Anhang 4 der Deponieverordnung ist festgehalten, dass alle 5 Jahre die Fachkunde PN 98 durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen aufgefrischt werden muß.
Die LAGA PN 98 und Anhang 4 der DeponieVO fordern, dass Probenahmen von Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Mit qualifizierter Ausbildung (Studium etc.) oder langjähriger praktischer Erfahrung kann in der Verbindung mit dem hier angebotenen Seminar die Fachkunde gemäß Anhang 4 der DeponieVO erlangt werden.
Zunehmend wird bei öffentlichen Ausschreibungen ein personenbezogener Sachkundenachweis gefordert. Zur theoretischen und praktischen Vermittlung der Sachkunde veranstaltet das Umweltinstitut Offenbach dieses Seminar.
Mit DIN 19698-1 werden Regeln für das einheitliche Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Feststoffen festgelegt. Teil 1 ist eine Anleitung zur segmentorientierten Entnahme von Proben aus Haufwerken.
Diese DIN kann als „Stand der Technik“ gewertet werden und tritt aus derzeitiger Rechtslage zu den Regeln der PN 98 hinzu. Da die DIN 19698-1 eine Anleitung für zum Beispiel Abfallerzeuger und -verwerter, Probenehmer, Entsorger, Deponiebetreiber, behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sein soll, wird sie in diesem Seminar berücksichtigt.
Die Teilnehmer erhalten ausführliche Lehrgangsunterlagen und ein personenbezogenes Zertifikat.
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Umweltmanagementfachkraft - 248 - 07.09.2026
Viertägiger modularer Fachkundelehrgang mit Workshop (plus optional 5. Tag: Gefahrstoffe) über Grundkenntnisse zum Umweltrecht und Aufbau von Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001 und EMAS
Umweltmanagementsysteme ermöglichen die betriebliche Umweltschutzleistung eigenverantwortlich und kontinuierlich zu verbessern, die Einhaltung rechtlicher Anforderungen sicherzustellen, Kosteneinsparungs- und Verbesserungspotenziale aufzudecken und das Unternehmensimage zu verbessern. Zur Einführung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems sind Kenntnisse zu verschiedenen Themengebieten (z. B. umweltrechtliche Anforderungen, ISO-Normen) nötig.
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Umweltmanagement für Einsteiger - 248 - 07.09.2026
Eintägige Grundlagenschulung zu Anforderungen der DIN EN ISO 14001:2015 und EMAS
Die Einführung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems setzt neben Fachwissen zum betrieblichen Umweltrecht auch Kenntnisse zu Anforderungen der DIN ISO 14001 und EMAS voraus.
Häufig wird das Umweltmanagementsystem im Unternehmen von eigenen Fach- und Führungskräften aufgebaut, die sich neu in diese Thematik einarbeiten müssen.
Das Seminar vermittelt dieser Zielgruppe praxisnah die notwendigen Grundkenntnisse. Auch Führungs- und Fachkräfte, die ohne Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems die betriebliche Umweltschutzleistung systematisch verbessern wollen, erlernen im Kurs die notwendige Vorgehensweise.
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Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz - Forschung und Technik - 248 - 08.09.2026
Staatlich anerkannter Lehrgang gemäß Strahlenschutzverordnung (§ 48 Abs. 1 StrlSchV) zur Aufrechterhaltung der Fachkunde.
Gemäß § 48 der Strahlenschutzverordnung ist die Fachkunde des Strahlenschutzbeauftragten in einer staatlich anerkannten Fortbildungsmaßnahme vor Ablauf der 5-Jahres-Frist zu aktualisieren.
Der vorliegende Lehrgang dient zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV und ist gemäß § 51 StrlSchV durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz staatlich anerkannt.
Die Anerkennung gilt für die Aktualisierung der Fachkunde von Personen der Fachkundegruppen S1.1, S1.2, S1.3, S2.1, S2.2, S2.3, S3.1, S3.2, S4.1, S4.2, S4.3, S5, S6.1, S6.2, S8 gemäß Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV)
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