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Profil

Sicherungsposten, Schweißposten und Brandwache - 308 - 02.12.2024

Weiterbildungsnachweis nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie der DGUV Regel 113-004 (alt BGR 117-1) - „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“


Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften in der Bundesrepublik fordern bei Arbeiten mit besonderen Gefahren die Bereitstellung von Sicherungsposten, Schweißposten oder Brandwachen. Im Berufsalltag wird oft übersehen, dass diese Personen ausgebildet sein müssen, um ihre Aufgaben pflichtbewusst und eigenverantwortlich durchführen zu können.

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TRGS 520 - Erwerb der Fachkunde - 88 - 02.12.2024

Dreitägige Schulung zum Erwerb der Fachkunde zur Errichtung und den Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle


Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde nach TRGS 520:

  • Chemiespezifische Fachausbildung (z. B. Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft oder andere vergleichbare und geeignete Ausbildungen)
  • Ersthelferausbildung
  • Teilnahme an einer Schulung nach Kapitel 1.3 ADR

Die Rechtsverpflichtung, einen Grundlehrgang zu Erlangung der Fachkunde zu belegen, ist in TRGS 520, Kapitel 5.2, Anlage 3 geregelt

Laut der "Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 520" muss jede Schadstoffsammelstelle mit ausreichendem Personal besetzt sein, mindestens jedoch mit zwei Mitarbeitern.

Einer der Mitarbeiter muss eine „Fachkraft“ mit Fachkunde nach der TRGS 520 sein. Werden auf der Sammelstelle Hilfskräfte zu einschlägigen, qualifizierten Tätigkeiten herangezogen, müssen sie ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen.

Durch den dreitägigen Basiskurs zum „Erwerb der Fachkunde nach TRGS 520“ werden gesetzliche Vorschriften eingehalten und Umweltgefahren transparenter dargestellt. Daraus resultiert, dass sich Umweltrisiken früher erkennen und vermeiden lassen.

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Notfall- und Krisenmanagement - 58 - 03.12.2024

Eintägiges Praxisseminar mit Workshop über die Grundlagen zur Notfallplanung


Das Seminar erfüllt die Forderung zum Erhalt der Fachkunde für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach ASiG § 5 (3), DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 Ziffer 9 (ständige Fortbildung) und für Sicherheitsbeauftragte gem. DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 (regelmäßige Weiterbildung).

In dem Praxisseminar werden Ihnen sachliche und rechtliche Grundlagen vermittelt sowie praxisnahe und einfach nachvollziehbare Maßnahmen aufgezeigt, wie Sie ein Notfall- und Krisenmanagement sinnvoll und effektiv aufbauen, planen und durchführen können. In logisch aufeinander aufgebauten Schritten wird ein Konzept vorgestellt.

Dieses Seminar richtet sich sowohl an bisher ungeschulte Mitarbeiter mit Verantwortung als auch an Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben. Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber anhand des Flucht- und Rettungsplans zu üben, wie sich Arbeitnehmer im Gefahren- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen können. Auch in den DGUV-Vorschriften sowie dem Arbeitsschutzgesetz gibt es entsprechende Vorgaben.

Mitarbeiter und Facility Manager wissen in diesen Extremfällen nicht, wie sie sich richtig zu verhalten haben! Reale Brand- und Notfälle zeigen immer wieder, dass Evakuierungen der Arbeitsbereiche meistens durch drastisches Fehlverhalten der Mitarbeiter erschwert werden.

Vermeiden Sie Personen- und Umweltschäden, Imageschäden, strukturelle Schäden, Betriebs- und Produktionsausfälle!

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ESG-Reporting /Nachhaltigkeitsberichterstattung - 555 - 03.12.2024

Dreitägiger Zertifikatslehrgang zur erfolgreichen Berichterstattung gemäß der Offenlegungspflichten nach CSRD und ESRS


Am 16.12.2022 wurde die neue EU-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainibility Reporting Directive) veröffentlicht. Sie erweitert die Anforderungen an die Berichterstattung tiefgreifend. Mit der Ausweitung steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich an. Ab 2025 werden auch Unternehmen verpflichtet, die nicht kapitalmarktorientiert sind und bestimmte Kriterien bezüglich der Zahl der Beschäftigten (250 Mitarbeiter) und des Jahresumsatzes (40 Mio.) oder der Bilanzsumme (20 Mio.) erfüllen.

Berichtspflichtige Unternehmen müssen zukünftig nach einheitlichen Vorgaben, den European Sustainibility Reporting Standards (ESRS) die Themen Environmental, Social und Governanace (ESG) in ihren Lagebericht integrieren und mit den Finanzdaten veröffentlichen.

Der Lehrgang vermittelt die Inhalte der Standards sowie die notwendigen Schritte zur erfolgreichen Implementierung der Anforderungen im Unternehmen und zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen.

Er zeigt auf, was zu einem berichtskonformen Nachhaltigkeitsmanagement (Sustainability Due Diligence) gehört, wie man wesentliche Themen identifiziert (Doppelte Wesentlichkeit) und wie man Stakeholder im Nachhaltigkeitsmanagement berücksichtigt.

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Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz - 389 EUR - 03.12.2024

Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 112-198 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und PSA-Benutzungsverordnung mit Wirksamkeitskontrolle und praktischem Training


In der DGUV Vorschrift 1 (§ 31) in Verbindung mit der PSA-Benutzungsverordnung (§ 3) wird der Unternehmer aufgefordert, die Mitarbeiter, denen er PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden zur Verfügung stellt, die richtige Nutzung durch Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Bei PSA gegen Absturz handelt es sich um PSA gegen tödliche Gefahr.

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Arbeiten in Silos, Behältern und engen Räumen – Grundlagen - 327 - 04.12.2024

Weiterbildungsnachweis nach dem Arbeitsschutzgesetz § 12 und DGUV Vorschrift 1 „Grundlagen der Prävention“, § 4; DGUV Regel 113-004


In vielen Bereichen gehört das Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (z. B. Instandsetzung-, Wartungs-/Reinigungsarbeiten) in denen Gefahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Einrichtungen bestehen/ entstehen können, zum Alltag. Die Vergangenheit zeigte oft, dass das Betreten von bzw. das Arbeiten in Behältern und engen Räumen mit tödlichen Folgen für die Beschäftigten enden kann, wenn Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten wurden bzw. die Gefährdungsbeurteilung nicht alle Gefährdungspotentiale berücksichtigt hat. Wegen des sehr hohen Gefährdungspotenzials sind die Personen für ihre Tätigkeit im Bereich „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“ gem. DGUV Regel 113-004 mindestens jährlich zu unterweisen.

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Asbest Kurzlehrgang - 99 - 04.12.2024

Eintägige Unterweisung. Der Lehrgang vermittelt auch die Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien gem. LAGA Mitteilung 23


Wer unsachgemäß mit Asbest umgeht, spielt nicht nur mit seiner Gesundheit. Arbeiten ohne Sachkundenachweis zieht in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich.

Neben einer Ordnungswidrigkeit ist dann meistens auch ein Straftatbestand erfüllt. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Betrieben, aber auch gegen Privatpersonen eingeleitet.

Die vorliegende eintägige Praxisschulung dient der Einführung in die Asbestproblematik und gibt einen Überblick über aktuelle Regelungen, Gesundheitsgefahren und notwendige betriebliche Maßnahmen, vor allem vor dem Hintergrund der Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519.

Der Kurzlehrgang bietet die sichere Beurteilung von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen.

Der Lehrgang vermittelt auch die geforderte Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen gem. LAGA Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle), veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 

Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die Aufsichtsführende Person.

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Aufrechterhaltung der Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und Anlage 4 - 245 - 04.12.2024

Eintägiger bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 5


Jetzt ONLINE möglich - Die Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und 4 kann jetzt auch wieder in einem Online-Live-Seminar aufgefrischt werden.

Aufgrund der nach wie vor bestehenden aktuellen Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, wurden die TRGS 519 sehr verschärft: So wurde der eintägige Einweisungslehrgang ohne Prüfung komplett gestrichen.

Personen, die Tätigkeiten mit Asbest vornehmen, brauchen einen Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem.TRGS 519, Anlage 3 (schwach gebundener Asbest) oder Anlage 4 (Asbestzement).

Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortlichen sowie über sachkundige Vertreter verfügen.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.

Überprüfen Sie, wann Sie Ihre Sachkunde erworben haben und sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!

Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren.

Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter eintägiger Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre.

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Asbest für Einsteiger - 233 - 04.12.2024

Eintägige Einführung in die TRGS 519


Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das bereits seit mehreren tausend Jahren von Menschen wegen seiner außergewöhnlichen Eigenschaften verwendet wird. In seiner industriellen Asbesthochphase wurden in Deutschland jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Asbest verbaut oder in Produkten verarbeitet. Haupteinsatzgebiet waren Branchen, wie z.B. der Baubereich oder der Maschinenbau. Erst spät erkannte man, dass Asbest krank macht und sogar tötet.

In Deutschland ist heute die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten weitgehend verboten. Die Restriktionen verhindern zwar die Verbreitung neuer Asbestprodukte, sie wirken jedoch nicht, wenn Asbest bereits vorhanden ist.

Eine der früher so hochgeschätzten Eigenschaften von Asbest ist seine nahezu unbegrenzte Haltbarkeit. Asbest verrottet nicht und kommt deshalb auch heute noch in riesigen Mengen in älteren Gebäuden, Maschinen und Apparaten vor. Das Risiko, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist daher auch heute noch hoch.

Die extrem lange Zeit zwischen den eingeatmeten Asbestfasern und z.B. Lungenkrebs, als eine der möglichen Auswirkungen, verhindert jede natürliche Reaktionsmöglichkeit auf die Asbestgefahr. Stellen Sie sich vor, nach einem Kontakt mit elektrischem Strom, erfolgt der Stromschlag mit mehr als zehnjähriger Verspätung! Genau so wirkt Asbest

Die besonderen Eigenschaften von Asbest:

  • Ist in großen Mengen in der Umwelt vorhanden
  • Ist fast unbegrenzt haltbar
  • Ist als asbesthaltiges Produkt oder auch in Reinform für den Laien nur schwer erkennbar
  • Ist als Asbestfaser in der Luft nicht sichtbar
  • Fehlende eindeutige Warnreaktion des Körpers bei Kontakt mit Asbest
  • Ausbruch der asbestbedingten Krankheit erst nach Jahren bis Jahrzehnten
  • Zumeist tödlicher Krankheitsverlauf

Diese Punkte sollten Grund genug sein, sich näher über Asbest zu informieren.

Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erfasst. Um sich selbst oder Dritte nicht zu gefährden, sollten erforderliche Asbestdemontagen oder -sanierungen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 3 oder Anlage 4 besitzen, vorgenommen werden.

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Bodenschutzrecht und Altlastensanierung in der Praxis - 398 - 04.12.2024

Eintägiges Online-Fachkundeseminar mit Berücksichtigung der Mantelverordnung (ErsatzbaustoffV und Neufassung der BBodSchV)


Tagesseminar mit Fokus auf Fragen und Anliegen der Teilnehmer

Förderung des Dialogs der Teilnehmer untereinander (Seminargespräch/Fachdialog)

Mit Berücksichtigung der seit 01.08.2023 gültigen  "Mantelverordnung" (Ersatzbaustoffverordnung und Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung)

Das Bodenschutzrecht wird mit Umsetzung der „Mantelverordnung Ersatzbaustoffe/Bodenschutz“ an Aktualität gewinnen.

Die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten vollzieht sich in einem komplexen Geflecht öffentlich-rechtlicher sowie technischer Anforderungen.

Der Querschnittscharakter des Umweltmediums „Boden“ spiegelt sich in den Regelungsmaterien des Bundesbodenschutzgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes wider und erfordert die Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten, wie zum Beispiel dem Wasser- und Abfallrecht.

Mit der sehr umfangreichen ErsatzbaustoffV werden die Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken neu geregelt. Hingegen steuert die geänderte BBodSchV die zugelassenen Materialien in Maßnahmen der Verfüllung und bodenähnlichen Anwendung (Gruben, Tagebaue, Brüche etc.)

Mit der Neufassung der BBodSchV soll die Verordnung an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst werden. Ihr Regelungsbereich wird auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt. Damit werden die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen erstmalig bundeseinheitlich festgelegt.

Von der Neufassung der BBodSchV sind aufgrund der vorgesehenen Erweiterungen des Regelungsbereichs insbesondere Bauherren und Bauunternehmer sowie mit der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen befasste Unternehmen betroffen.

Dies verlangt Planern, Ausführenden und behördlichen Mitarbeitern umfangreiche Kenntnisse ab hinsichtlich:

  • der Inanspruchnahme Verantwortlicher (insb. Rechtsprechung zu Sanierungsverantwortlichkeiten, Sanierungsumfang und den Grenzen der Inanspruchnahme)
  • Vorsorge- und Sanierungspflichten
  • Bearbeitungsschritte der Altlastensanierung
  • Zulässigkeit des Auf- und Einbringens von Material auf oder in den Boden

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Evakuierungs- und Räumungskonzepte - 418 - 04.12.2024

A K T U E L L  -  Zweitägiger Zertifikatslehrgang zur Planung und Durchführung von Räumungen/Evakuierungen in Gebäuden


Berichte der Feuerwehren über Brandereignisse zeigen, dass häufig nicht nur das Feuer eine Gefahr für die Betroffenen darstellt. Gefährdungen treten vor allem durch unvorbereitete Evakuierung oder Räumung, panische Flucht und schweres Fehlverhalten auf.

Das gilt insbesondere für Objekte mit Publikumsverkehr, Kindern, Kranken oder Behinderten, und ganz besonders für Einrichtungen, in denen sich viele Menschen aufhalten, z. B. Verkaufsstätten. Grund hierfür ist die meist völlig unzureichende Vorbereitung der Verantwortlichen und Betroffenen auf den Ernstfall.

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet daher den Arbeitgeber, in angemessenen Zeitabständen anhand des Flucht- und Rettungsplans zu üben, wie sich Arbeitnehmer und Besucher im Gefahr- und Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

Nach der Versammlungsstättenverordnung und zum Beispiel auch nach der Verkaufsstättenverordnung ist der Betreiber der Verkaufsstätte oder Versammlungsstätte in der Fürsorgepflicht, brandschutztechnisches Hilfspersonal auszubilden.

Um auf den Notfall bestmöglich vorbereitet zu sein, lernen Sie in diesem Seminar, was Sie beachten müssen, damit eine Evakuierung und Räumung erfolgreich durchgeführt werden kann: von den rechtlichen Grundlagen über Flucht- und Rettungspläne und die Organisation der Ersten Hilfe bis hin zu Evakuierungsübungen.

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Lagerung von Gefahrstoffen - 190 - 05.12.2024

Eintägiges Seminar zu den rechtlichen Vorgaben und der praktischen Umsetzung der Gefahrstofflagerung gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510


Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 regelt grundsätzlich die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Je nach Menge und in Abhängigkeit von den chemischen Eigenschaften der jeweiligen Gefahrstoffe, sind neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen weitere gesetzliche Vorgaben und Regelungen aus den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und Brand- und Explosionsschutz zu beachten.

Die TRGS 510 unterscheidet sich im Vergleich mit den ehemaligen Lagervorschriften (TRGS 514/TRGS 515) dadurch, dass die Lagerung von (fast) allen Gefahrstoffen in Abhängigkeit der gefährlichen Eigenschaften geregelt ist.

Die Praxis zeigt, dass gerade bei der Zusammenlagerung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Probleme auftreten können. Anhand ihrer Gefährdung erfolgt die Einteilung in Lagerungsklassen (Kapitel 13 der TRGS 510). Die Gefährdungsbeurteilung wird zum zentralen Steuerungselement in der TRGS 510. Gefährdungen sind zu ermitteln, zu beurteilen und passende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Im Rahmen des eintägigen Seminars informieren wir Sie ausführlich über die Inhalte der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510, die betrieblichen Auswirkungen und den notwendigen Handlungsbedarf beim Lagern von Gefahrstoffen.

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