Profil
- Seminartitel: ca. 150
- Seminartermine: ca. 450
- Teilnehmer: ca. 4000
- Trainer: ca. 200, Experten aus Industrie und Wirtschaft, Behörden, Verbänden und Sachverständige
Thematische Schwerpunkte:
- Arbeitssicherheit (SCC, ...)
- Entsorgungsfachbetriebe
- Abfallwirtschaft
- Gewässerschutz
- Immissionsschutz
- Asbestsanierung - TRGS 519
- Brandschutz
- Strahlenschutz
- Gefahrstoffe
- Gefahrgut
- Strahlenschutz
- Rückbau
- Energiemanagement
- Umweltmanagement
- Nachhaltigkeit/Klimaschutz
- Datenschutz
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Bodenschutzrecht und Altlastensanierung in der Praxis - 398 - 03.12.2025
Eintägiges Online-Fachkundeseminar mit Berücksichtigung der Mantelverordnung (ErsatzbaustoffV und Neufassung der BBodSchV)
Eintägiges Online-Fachkundeseminar mit Berücksichtigung der Mantelverordnung (ErsatzbaustoffV und Neufassung der BBodSchV)
Tagesseminar mit Fokus auf Fragen und Anliegen der Teilnehmer
Förderung des Dialogs der Teilnehmer untereinander (Seminargespräch/Fachdialog)
Mit Berücksichtigung der seit 01.08.2023 gültigen "Mantelverordnung" (Ersatzbaustoffverordnung und Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) Das Bodenschutzrecht wird mit Umsetzung der „Mantelverordnung Ersatzbaustoffe/Bodenschutz“ an Aktualität gewinnen.
Die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten vollzieht sich in einem komplexen Geflecht öffentlich-rechtlicher sowie technischer Anforderungen.
Der Querschnittscharakter des Umweltmediums „Boden“ spiegelt sich in den Regelungsmaterien des Bundesbodenschutzgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes wider und erfordert die Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten, wie zum Beispiel dem Wasser- und Abfallrecht.
Mit der sehr umfangreichen ErsatzbaustoffV werden die Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken neu geregelt. Hingegen steuert die geänderte BBodSchV die zugelassenen Materialien in Maßnahmen der Verfüllung und bodenähnlichen Anwendung (Gruben, Tagebaue, Brüche etc.)
Mit der Neufassung der BBodSchV soll die Verordnung an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst werden. Ihr Regelungsbereich wird auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt. Damit werden die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen erstmalig bundeseinheitlich festgelegt.
Von der Neufassung der BBodSchV sind aufgrund der vorgesehenen Erweiterungen des Regelungsbereichs insbesondere Bauherren und Bauunternehmer sowie mit der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen befasste Unternehmen betroffen.
Dies verlangt Planern, Ausführenden und behördlichen Mitarbeitern umfangreiche Kenntnisse ab hinsichtlich:
- der Inanspruchnahme Verantwortlicher (insb. Rechtsprechung zu Sanierungsverantwortlichkeiten, Sanierungsumfang und den Grenzen der Inanspruchnahme)
- Vorsorge- und Sanierungspflichten
- Bearbeitungsschritte der Altlastensanierung
- Zulässigkeit des Auf- und Einbringens von Material auf oder in den Boden
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Aktualisierungskurs - Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit - 510 - 04.12.2025
Staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang gemäß § 28 Abs.3 der GenTSV (2019) für Personen mit entsprechender Sachkundevoraussetzung, die bereits einen anerkannten Grundkurs besucht haben
Staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang gemäß § 28 Abs.3 der GenTSV (2019) für Personen mit entsprechender Sachkundevoraussetzung, die bereits einen anerkannten Grundkurs besucht haben
Beschäftigte dürfen mit gentechnischen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert sind. Projektleiter und Beauftragte müssen im Rahmen der erforderlichen Sachkunde den Besuch einer anerkannten zweitägigen Fortbildungsveranstaltung nachweisen.
Im März 2021 trat die neue GenTSV in Kraft. Die Verordnung enthält in §28 eine Fortbildungspflicht für Projektleiter und Beauftragte für die biologische Sicherheit nach 5 Jahren.
Projektleiter und Beauftragte, die bereits eine anerkannte zweitägige Fortbildung besucht haben, müssen gemäß der Novelle der GenTSV ihre Kenntnisse mindestens alle 5 Jahre in einem anerkannten Aktualisierungs-Lehrgang auffrischen.
Eine Aktualisierung Ihrer Fortbildung muss spätestens bis zum 28.02.2026 erfolgt sein, wenn der Besuch des Grundkurses mindestens 5 Jahre zurückliegt.
Mit Teilnahme an diesem Aktualiserungskurs erfüllen Sie diese Anforderung. Sie erhalten aktuell und praxisnah in einem Tag die erforderlichen Kenntnisse zur Erhaltung der Sachkunde für Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit nach §28 der neuen Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV).
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Bewertung von energiebezogenen Investitionen (ValERI) nach DIN EN 17463 - 545 - 04.12.2025
Online-Workshop zur Durchführung einer soliden Wirtschaftlichkeitsbewertung
Online-Workshop zur Durchführung einer soliden Wirtschaftlichkeitsbewertung
Im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen, Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247- 1 sowie Entlastungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder der CO2-Bepreisung werden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gefordert.
Um diesen Nachweis zu erbringen, wurde eine neue europäische Norm zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffiziezmaßnahmen veröffentlicht: die DIN EN 17463. Sie legt Anforderungen für eine Bewertung von energiebezogenen Investitionen (ValERI, en: Valuation of Energy Related Investments) fest. Die Norm beschreibt ein standardisiertes Bewertungsverfahren, das unter Betrachtung des Kapitalwertes detaillierte Ergebnisse liefert, um eine solide Entscheidungsgrundlage für Investitionen zu ermöglichen.
Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nach DIN EN 17463 sind für bestimmte Unternehmen sowohl für Entlastungsanträge nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) als auch nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtend.
Die Ergebnisse müssen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
Im Rahmen der Entlastungen sieht der Gesetzgeber vor, dass durch die antragstellenden Unternehmen Gegenleistungen zu erbringen sind, die zum Klimaschutz beitragen. Hierzu sind Maßnahmen, die im Rahmen der Energiemanagementsysteme oder den Energieaudits identifiziert wurden, umzusetzen, wenn bestimmte Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach der Norm DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen” zu ermitteln.
Seit dem 01.01.2024 gilt das Energieeffizienzgesetz. Dieses verpflichtet Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (nach EMAS) und zur Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463.
Die Methode der Bewertung nach DIN EN 17463 wird damit zum Standard für die Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen.
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Behavior Based Safety (BBS) im modernen Arbeitsschutz - 367 - 04.12.2025
Eintägiges Seminar zur Reduzierung von Arbeitsunfällen und zur Senkung der Kosten durch verhaltensbasierte Sicherheit
Eintägiges Seminar zur Reduzierung von Arbeitsunfällen und zur Senkung der Kosten durch verhaltensbasierte Sicherheit
Das Seminar erfüllt die Forderung zum Erhalt der Fachkunde für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach ASiG § 5 (3), DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 Ziffer 9 (ständige Fortbildung) und für Sicherheitsbeauftragte gem. DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 (regelmäßige Weiterbildung)
Der wohl größte Unsicherheitsfaktor in der Arbeitswelt: Der Mensch. Genau auf diesem Ansatz fußt der verhaltensorientierte Arbeitsschutz oder Behaviour Based Safety (BBS). 80 bis 90 Prozent aller Arbeitsunfälle lassen sich schätzungsweise auf unsicheres Verhalten zurückführen. Kann man das ändern? Ja, man kann!
Bei BBS handelt es sich um einen Managementansatz zur Reduzierung von Arbeitsunfällen und zur Senkung der Kosten.
Risiken für die Mitarbeiter entstehen nicht nur durch Gefahren am Arbeitsplatz, sondern auch durch die täglichen Entscheidungen der Manager und der Angestellten. Um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, die Leistungsfähigkeit zu steigern und Prozesskosten sowohl kurz- als auch langfristig zu reduzieren, ist die Einführung eines Managementprozesses zur Förderung sicheren Verhaltens zu empfehlen.
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Fremdfirmenkoordinator/-management - 44 - 04.12.2025
Rechte, Pflichten und Verantwortung als Fremdfirmenkoordinator, eintägiges Seminar zum sicheren Einsatz von Fremdfirmen im Unternehmen gemäß § 8 ArbSchG und § 6 DGUV Vorschrift 1 (alt BGV A1)
Rechte, Pflichten und Verantwortung als Fremdfirmenkoordinator, eintägiges Seminar zum sicheren Einsatz von Fremdfirmen im Unternehmen gemäß § 8 ArbSchG und § 6 DGUV Vorschrift 1 (alt BGV A1)
Das Seminar erfüllt die Forderung zum Erhalt der Fachkunde für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach ASiG § 5 (3), DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 Ziffer 9 (ständige Fortbildung) und für Sicherheitsbeauftragte gem. DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 (regelmäßige Weiterbildung)
Immer häufiger werden in Unternehmen Fremdfirmen eingesetzt. Neben den vielen Vorteilen beim Einsatz externer Arbeitskräfte bestehen für den Auftraggeber auch Risiken, insbesondere in den Bereichen Gesundheits- und Unfallschutz. Oft arbeiten die eingesetzten Firmen in für sie fremden, z. T. gefährlichen Arbeitsbereichen und sind mit den bestehenden Arbeitsabläufen und -bedingungen nur unzureichend vertraut.
Um die Einhaltung von Sicherheitsstandards und -regelungen gewährleisten zu können, ist es notwendig, Fremdfirmen zu koordinieren. Die gesetzlichen und firmeninternen Standards müssen vertraglich festgehalten und externe Mitarbeiter müssen entsprechend der örtlichen Gegebenheiten eingewiesen werden, um Gefährdungen und Risiken am Arbeitsplatz rechtzeitig zu erkennen (§ 8 ArbSchG) und Arbeitsunfälle zu vermeiden. Nur durch ein konsequentes Fremdfirmenmanagement können rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Fremdfirmeneinsätzen vermieden werden.
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Sicheres Arbeiten im Labor - Grundlagen und Handlungshilfen - 352 - 04.12.2025
Seminar zur Umsetzung der Laborrichtlinie (DGUV Information 213-850) und der TRGS 526
Seminar zur Umsetzung der Laborrichtlinie (DGUV Information 213-850) und der TRGS 526
Die TRGS 526 (Technische Regeln für Gefahrstoffe: Laboratorien) und die Laborrichtlinie (DGUV Information 213-850: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien - Grundlagen und Handlungshilfen“) beschreiben den Stand der Labortechnik. Diese Schulung thematisiert die aktuellen „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Laboratorien“ und vermittelt Ihnen Grundlagen, um Gefährdungen im Labor erkennen und bewerten zu können.
Da die Richtlinien für Laboratorien ständig erweitert werden, besteht bei der Umsetzung in die Praxis, gerade in Bezug auf sicheres Arbeiten im Labor, auch heute noch Nachholbedarf.
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VOB/B - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - 354 - 04.12.2025
Eintägiger Zertifikatslehrgang und Praxis-Workshop zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Eintägiger Zertifikatslehrgang und Praxis-Workshop zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
UPDATE
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in Bauverträgen mit ihren Auftragnehmern die Geltung der VOB/B zu vereinbaren. Aber auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien - ohne dazu verpflichtet zu sein - häufig die Geltung der VOB/B.
Die Anforderungen des Bauvertragsrechts sind komplex und das Regelwerk der VOB/B ist vielschichtig.
Um Fehler, vertragsrechtliche Streitigkeiten bzw. nachteilige Vertragsgestaltungen zu vermeiden, ist die vertiefte Kenntnis der VOB/B sowie der darin statuierten und durch die Rechtsprechung konkretisierten Aufgaben- und Pflichtenkreise sowohl für Auftraggeber als auch für Bauausführende unerlässlich.
Nur so lassen sich im Falle von Bauverzögerungen, -mängeln, -behinderungen, Nachträgen usw. die richtigen Vorgehensweisen ableiten und unnötige Konfliktsituationen vermeiden. Dies wird anhand praktischer Beispiele aufgezeigt.
Die Teilnehmer erlangen fundiertes Praxiswissen für die rechtssichere Anwendung der VOB/B anhand von Fallbeispielen und im Fachdialog mit dem Referenten. Sie werden für die aus dem Regelwerk der VOB/B resultierenden Rechte und Pflichten sensibilisiert und können anhand von praktischen Beispielen ein Gespür für Gestaltungs- und Handlungsoptionen entwickeln.
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Abfallbeauftragter an einem Tag! - 261 - 05.12.2025
Bundesweit staatlich anerkanntes Zusatzseminar im Sinne der §§ 58 - 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 9 Abs.1 Nr.3 Abfallbeauftragtenverordnung
Bundesweit staatlich anerkanntes Zusatzseminar im Sinne der §§ 58 - 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 9 Abs.1 Nr.3 Abfallbeauftragtenverordnung
Eine in der Branche viel diskutierte und dementsprechend unterschiedlich ausgelegte Frage war, ob das Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben gleichzeitig die Funktion des Abfallbeauftragten wahrnehmen könne. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (2 AZR 633/07) wurde dies bejaht, sofern die betroffene Person im Unternehmen nicht die Letztentscheidung zu tragen habe.
Abgesehen von der haftungsrechtlichen Zwickmühle dieser Doppelfunktion eröffnet dies für kleine Entsorgungsunternehmen, personell gering besetzte Satellitenstandorte größerer Unternehmen oder auch Unternehmen, bei denen das Abfallgeschäft eine Nebentätigkeit ist, die Möglichkeit, diese Funktionen durch eine Personalunion zu bündeln. An diesen Personenkreis richtet sich das vorliegende Seminar.
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Altlasten für Einsteiger - 517 - 05.12.2025
Eintägiges Online-Live-Seminar zur Einführung in die Systematik der Altlastenbearbeitung
Eintägiges Online-Live-Seminar zur Einführung in die Systematik der Altlastenbearbeitung
Der Begriff Altlast bezeichnet im Umweltschutz und der Raumplanung einen abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens (Bodenkontamination) oder des Grundwassers (Grundwasserverschmutzung) aufweist.
Als Beispiele gelten stillgelegte Müllkippen, Halden mit Produktionsrückständen, alte Ablagerungen, Aufschüttungen oder Auffüllungen, die eine Gefahr für Umwelt und Grundwasser darstellen.
Aktuelle Pressemeldung vom 5. Juni 2021:
"Im Juli 2021 startet der Pharmakonzern Boehringer Ingelheim die letzte Phase der Bodensanierung südlich des Werksgeländes. Das Unternehmen hat für die Beseitigung von Altlasten insgesamt rund 100 Millionen Euro an Rückstellungen gebildet, aus denen diese Maßnahmen finanziert werden.
Seit 2013 treibt das Unternehmen das Projekt in dem Geländestreifen mit großem Aufwand voran. In dem Bereich befanden sich früher Sand-, Kies- und Tongruben aus dem 19. Jahrhundert, die Boehringer 1917 erwarb und in den folgenden Jahrzehnten, vor allem in den 50er und 60er Jahren, zur Ablagerung von Produktionsrückständen nutzte.
Die Sanierungsarbeiten sollen Ende 2022 abgeschlossen sein, sodass zu Jahresbeginn 2023 die Renaturierung eingeleitet werden kann."
ALTLASTEN – Deutschland hat seit 1999 ein Bodenschutzrecht, das für die Altlastenbearbeitung praxistaugliche rechtliche und fachtechnische Instrumente zur Verfügung stellt. Aber es gibt noch viel zu tun!
Das eintägige Einsteigerseminar gibt einen allgemeinen Überblick über die Systematik und die Arbeitsschritte in der Altlastenbearbeitung . Ausgehend von den rechtlichen Grundlagen , Definitionen und Begriffen in der Altlastenproblematik wird ein allgemeiner Überblick über die Entstehung und Auswirkungen , sowie die Erkundung, Bewertung, Sanierung und Nachsorge gegeben.
Dieser Übersichtskurs soll das Verständnis für die Systematik der Bearbeitung, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Behörden und Beteiligten fördern und „Nichtfachleuten“, die mit einer Altlastenproblematik konfrontiert sind, eine Hilfestellung geben, welche weiteren Schritte notwendig sind und wer zu informieren und einzubinden ist.
Das Seminar dient auch zur Vorbereitung auf das Seminar „Sachverständiger für Altlasten“, viertägiges Altlastenseminar zur Erlangung der besonderen Fachkunde für Sachverständige auf dem Sachgebiet Bodenschutz und Altlasten“, das jeweils in der Woche nach dem Einsteigerseminar stattfindet.
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VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - 364 - 05.12.2025
Eintägiger Zertifikatslehrgang und Praxis-Workshop
Eintägiger Zertifikatslehrgang und Praxis-Workshop
UPDATE - 2025
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV der VOB/C) auch als Bestandteil des Vertrages.
Trotz dieser Konsequenz bei Anwendung der VOB/B, welche für öffentliche Auftraggeber verpflichtend ist, sind Regelungsinhalt und -systematik der VOB/C in der allgemeinen Praxis häufig nicht geläufig oder fehlinterpretiert.
Die vertragsrechtliche Relevanz der VOB/C ist oft nicht bekannt. Dies hat zur Folge, dass auch die darin enthaltenen Beurteilungsmaßstäbe und Lösungsmechanismen im Fall von Baustörungen und Baustreitigkeiten nicht oder nicht richtig herangezogen werden. Darüber hinaus enthält die VOB/C auch Anforderungen an das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen sowie an die Einordnung von Nebenleistungen und besonderen Leistungen, deren Kenntnis hilft, Unklarheiten und Konfliktpotential bei der Bau-Soll-Bestimmung zu minimieren.
Die Teilnehmer erhalten fundierte Kenntnisse zum Anwendungsbereich, Regelungsgehalt und zur Systematik der VOB/C. Sie werden für hieraus resultierende vertragliche Rechte und Pflichten sensibilisiert und können diesbezügliche Anwendungs- und Rechtsunsicherheiten abbauen.
Die Veranstaltung ist von den Architektenkammern Hessen als Fortbildungsveranstaltung gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung anerkannt. Sollten Sie einen Nachweis für eine andere Kammer benötigen, geben Sie uns bitte bei Ihrer Anmeldung Bescheid, wir werden uns um eine entsprechende Anerkennung bemühen.
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Gefahrgutbeauftragter - Erwerb der Sachkunde - 46 - 08.12.2025
IHK-anerkannter, dreitägiger Grundkurs zum Erwerb der Sachkunde für Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mit der Möglichkeit der anschließenden IHK-Prüfung zum Erwerb des EG-Schulungsnachweises im Seminarraum (am 4. Tag)
IHK-anerkannter, dreitägiger Grundkurs zum Erwerb der Sachkunde für Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mit der Möglichkeit der anschließenden IHK-Prüfung zum Erwerb des EG-Schulungsnachweises im Seminarraum (am 4. Tag)
IHK-Prüfung im Schulungsraum
Im Anschluss (4. Tag) an den Grundkurs besteht die Möglichkeit der Abnahme der IHK-Gefahrgut-beauftragtenprüfung durch die zuständige IHK in den Seminarräumen des UI Offenbach. Die bestandene Prüfung ist die Voraussetzung, um als Gefahrgutbeauftragte*r bestellt werden zu können.
Gefahrgutbeauftragte müssen in Unternehmen bestellt werden, die regelmäßig mit gefährlichen Gütern umgehen, sie verpacken, verladen oder transportieren. Grundlage für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Innerhalb der Transportkette von gefährlichen Gütern darf niemand ohne entsprechende Schulung bzw. Ein- und Unterweisung (vom Gefahrgutbeauftragten) tätig werden. Neben dem Gefahrgutbeauftragten sind in den Gefahrgutvorschriften die sogenannten „beschäftigten Personen“ (ehem. „beauftragte Personen“) erwähnt. Die GGVSEB regelt in Zukunft die Pflicht zur entsprechenden Unterweisung dieser Personen.
Der Gefahrgutbeauftragte berät den Unternehmer bei der fristgerechten Umsetzung, Überwachung und Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und in allen Fragen der Gefahrgutbeförderung. In seinem Verantwortungsbereich liegt außerdem die Erstellung des Jahresberichtes und ggf. die Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen. Bestellt der Unternehmer keinen Beauftragten, muss er selbst die Funktion übernehmen und die notwendigen Schulungen nachweisen.
Der Gefahrgutbeauftragte muss bei einem von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulungsveranstalter für seine Aufgaben geschult werden. Der Erwerb der Sachkunde ist vor der Teilnahme an der IHK-Prüfung nachzuweisen. Zur Prüfung der erworbenen Kenntnisse ist eine schriftliche Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) verpflichtend.
Vor diesem Hintergrund bietet das Umweltinstitut Gefahrgutbeauftragtenkurse für den Verkehrsträger Straße an. Ziel ist es, die Teilnehmer für die Prüfung praxisnah vorzubereiten. Dazu wird der Umgang mit den relevanten Rechtstexten trainiert. Durch fachlich kompetente Unterstützung sowie ausführliche Schulungsunterlagen sind auch für Anfänger im Gefahrgutbereich die Prüfungsanforderungen zu bewältigen. Der von der IHK nach erfolgreicher Prüfung ausgestellte EG-Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig.
Schulungsunterlagen
In der Teilnahmegebühr sind ausführliche Schulungsunterlagen des ECOMED-Verlags enthalten! Sie erhalten das aktuelle ADR 2023, das Buch "GB-Schulung" und einen mehrere Wochen gültigen, persönlichen Online-Zugang für den Gesamt-Fragenkatalog der IHK-Gefahrgutbeauftragtenprüfung inkl. Musterlösungen (ecomed-Verlag).
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Asbest-Sachkunde für den Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern in Entsorgungs- und Transportunternehmen - 295 - 08.12.2025
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.
Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde für die Lagerung und die Abfallentsorgung von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) gem. TRGS 519 Anlage 4C in Entsorgungs- und Transportunternehmen. Sachkundelehrgang für Deponiemitarbeiter.
Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.
Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5
Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.
Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.
Asbestzementprodukte fallen z. B. an
- als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
- als Dachdeckungen
- als Fassadenverkleidungen
- bei Industriedemontagen
- bei Reinigungs- und Malerarbeiten
- bei Gerüstbauarbeiten
Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs
Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen,TRGS 519, Anlage 4C
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