Profil

Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit - 65 - 04.06.2025

Bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang gemäß § 28 GenTSV zur Sicherheit bei Arbeiten in gentechnischen Anlagen


In immer mehr Produktionsverfahren finden gentechnisch veränderte Organismen Anwendung. Bei gentechnischen Arbeiten sind nach dem Gentechnikrecht strenge Sicherheitsanforderungen einzuhalten.

Beschäftigte dürfen mit gentechnischen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert sind. Projektleiter und Beauftragte müssen im Rahmen der erforderlichen Sachkunde den Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachweisen.

Sie erhalten aktuell und praxisnah in zwei Tagen die erforderlichen Kenntnisse zur Erlangung der Sachkunde für Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit nach § 28 der neuen Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV).

Mehr erfahren

Artenschutz in Fachplanungen - 9 - 06.06.2025

Eintägiges Praxisseminar gem. FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat)


Die Veranstaltung ist von den Architektenkammern Hessen und Berlin als Fortbildungsveranstaltung gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung anerkannt. Sollten Sie einen Nachweis für eine andere Kammer benötigen, geben Sie uns bitte bei Ihrer Anmeldung Bescheid, wir werden uns um eine entsprechende Anerkennung bemühen.

Die FFH-Richtlinie ist ein bedeutendes Regelwerk des europäischen Umweltschutzes mit erheblicher Wirkung. Ziel ist es, durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Arten zur Sicherung der Artenvielfalt beizutragen.

Der gesetzliche Artenschutz dient dem Erhalt bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ist seit langem über die Bundesartenschutzverordnung im deutschen Naturschutzrecht verankert.

Die Anforderungen des Europäischen Naturschutzrechtes gehen jedoch weit über diese Bestimmungen hinaus. Insbesondere für die europäischen Vogelarten und die Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, gelten strenge Schutzbestimmungen, die auch in Planverfahren zu berücksichtigen sind.

Mehr erfahren

Fachkunde für Schimmelpilzsanierung | Bautrocknung - 96 - 10.06.2025

Zweitägiger Zertifikatslehrgang zum Erwerb der Fachkunde (mit Fachkundeprüfung)


Schimmelpilze in Innenräumen sind nach wie vor eine unterschätzte Gefahr. Die Ursachen von Schimmelpilz­schäden sind vielfältig und können z. B. von außen eintretender Feuchtigkeit (auf­grund mangelhafter Abdichtungen, Havarien), Leckagen innerhalb des Gebäudes oder Kondensationsfeuchtigkeit aufgrund ungenügen­der Wärmedämmung oder falscher Nutzung herrühren.

Bei der Sanierung von Schimmelpilzschäden werden häufig nur Sym­ptome und nicht die Ursache des Schimmelpilzbefalles saniert. Über­streichen oder die Behandlung mit Chemikalien hilft nur oberflächlich. Das Grundproblem mit den damit verbundenen Gesundheitsgefähr­dungen aber bleibt erhalten.

Welche Schritte nötig sind, um Pilzbefall zu erkennen, zu bewerten und fachgerecht zu sanieren, vermittelt Ihnen dieser modular aufgebaute Lehrgang.

Mehr erfahren

Rechtliche und technische Veränderungen in der Entsorgungsbranche - 206 - 11.06.2025

Zweitägige staatlich anerkannte Aufrechterhaltung der Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben (§ 9 EfbV) sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (§ 5 AbfAEV) und zur Aufrechterhaltung der Fachkunde für Abfallbeauftragte (§ 9 AbfBeauftrV)


Auch als Online-Live-Seminar staatlich anerkannt!

Gemäß der Verordnung für Entsorgungsfachbetriebe (§ 9 EfbV) müssen sich die mit der Leitung und Beaufsichtigung von Entsorgungsfachbetrieben betrauten Personen zum Erhalt ihrer Fachkunde mindestens alle zwei Jahre fortbilden.

Für den Erhalt der abfallrechtlichen Beförderungserlaubnis (bisher Tansportgenehmigung) ist gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung (§ 5 AbfAEV) mindestens alle drei Jahre eine Fortbildung erforderlich.

Für den Erhalt der Fachkunde für den Abfallbeauftragten ist gemäß AbfBeauftrV mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erforderlich.

Dieses Seminar ist ein „Husarenritt“ durch die für die Entsorger und Abfallbeauftragten relevanten Rechtsgebiete. Hierbei sollen die aktuellen Entwicklungen der jeweiligen Gebiete vermittelt werden, d.h. die Grundlagen der jeweiligen Rechtsgebiete.

Insgesamt bekommen die Teilnehmer einen Überblick über die Veränderungen, die für die Betriebe einschlägig sind sowie über die zu ergreifenden Maßnahmen. Hierbei sind natürlich das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Thema. Darüber hinaus werden auch aktuelle Haftungsfragen, Neues aus dem Gefahrgutrecht, Fragen der Anlagenzulassung, die novellierte Gefahrstoffverordnung und aktuelle Entwicklungen im Reverse-Charge-Verfahren besprochen.

Aktuelle Fragestellungen wie die Gewerbeabfallverordnugoder der Wegfall der Heizwertklausel werden selbstverständlich behandelt.

Mehr erfahren

Qualifikationsmodul Q1E - Sicheres Arbeiten an asbesthaltigen Wänden - 488 - 11.06.2025

Zweitägiger Lehrgang (ohne Prüfung) für den Einsatz emissionsarmer Arbeitsverfahren an Putzen, Spachtelmassen, Farben und Fliesenklebern  |  Kombinationsmodul „Grundkenntnisse + Q1E“ nach TRGS 519 Anlage 10 Nr. 3


Grundkenntnisse und Qualifikation bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nr. 2.9.

Das Kombinationsmodul umfasst die Vermittlung der theoretischen „Grundkenntnisse Asbest“ sowie die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten gemäß Qualifikationsmodul Q1E.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 regeln den Umgang mit Asbest im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und die damit verbundenen Pflichten der Arbeitgeber. Gemäß der überarbeiteten TRGS 519 muss die aufsichtführende bzw. die ausführende Person für sogenannte emissionsarme Verfahren eine Qualifikation nach dem neu eingeführten Schulungsmodul Q1E (ohne Prüfung) nachweisen, wenn diese Person nicht über eine höherwertige Sachkunde nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 verfügt.

Diese Qualifikation nach dem Qualifikationsmodul Q1E kann in dem vorliegenden zweitägigen Lehrgang (ohne Prüfung) erworben werden. Sie kann dabei für die emissionsarme Verfahren BT 30, BT 31und BT 32 erworben werden.

Der Lehrgang wird in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main durchgeführt.

Das Dezernat Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel hat bestätigt, dass das Kombinationsmodul des Umweltinstituts geeignet ist die erforderlichen „Grundkenntnisse zu Asbest und Q1E“ zu vermitteln.


Mehr erfahren

Altholz qualifiziert erkennen, sortieren und beproben - 7 - 12.06.2025

UPDATE 2025. Eintägiger Kombi-Lehrgang zur Sachkunde für die Zuordnung von Altholz nach § 5 und der Fachkunde zur Durchführung der Probenahme nach § 6 Abs. 3 sowie zur Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung nach § 7 der Altholzverordnung


UPDATE 2025

Die neue Altholzverordnung verlangt die dokumentierte Einarbeitung und Qualifizierung der Mitarbeiter. Die Anforderungen hierzu werden durch die Verordnung selbst standardisiert.

Die eintägige Schulung vermittelt hierzu die in § 5 der Altholzverordnung geforderte Sachkunde.

Die im Rahmen der Schulung besprochenen Inhalte basieren auf der Altholzverordnung sowie praktischen Erfahrungen und sind das Ergebnis der guten Zusammenarbeit mit dem Bundesumweltministerium.

Der im Lehrgang verwendete „Leitfaden“ ist inzwischen zum Standardwerk geworden und wird öffentlich anerkannt und empfohlen. 

Die neue Altholzverordnung verlangt weiterhin, dass der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage eine Eigenüberwachung durchzuführen hat und eine regelmäßige Fremdüberwachung sicherstellen muss.

Der Anlagenbetreiber hat die erzeugten Holzhackschnitzel und -späne zu beproben. Die Entnahme, die Untersuchung, die Dokumentation und die Aufbewahrung der Proben erfolgen nach den in § 6 Anh. IV der Altholzverordnung beschriebenen Verfahren.

Vierteljährlich hat der Betreiber die Prüfung und die Untersuchung einer Charge durch eine von der Behörde bekanntgegebenen Stelle durchführen zu lassen. Dieser Stelle sind die Aufzeichnungen und Ergebnisse der Eigenüberwachung vorzulegen.

§ 6 Anh. IV schreibt vor, dass die Probenahme zur Eigenüberwachung von Personen durchzuführen ist, die über die hierzu erforderliche Fachkunde verfügen.

Mehr erfahren

Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer - 21 - 12.06.2025

Eintägige Schulung für die Ausbildung und die jährliche Unterweisung gemäß Arbeitsschutzgesetz (§10 ArbSchG und ASR A2.2) sowie DGUV-i 205-023


Brandschutzhelfer nehmen im Betrieb in ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Brandschutzes wahr. Sie unterstützen sowohl den Unternehmer als auch den Brandschutzbeauftragten dabei, Brandgefahren abzuwenden und Haftungsrisiken zu minimieren.

Wichtige Funktionen des Brandschutzhelfers sind:

Etagenbeauftragter: Bei einem Brand treten besondere Gefahren auf, wenn Menschen bei Feuer unsicher sind, in Panik geraten und nicht wissen, was im Notfall rasch zu tun ist.

Im Falle eines Brandes veranlasst der Etagenbeauftragte die Räumung seines Zuständigkeitsbereiches (Abteilung, Etage usw.) und begleitet die Mitarbeiter oder z. B. Patienten zum festgelegten Sammelplatz.

Sicherungsposten: Überall dort, wo Arbeiten in einem Bereich mit erhöhter Brandgefahr nötig werden, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung und Überwachung dieser Arbeiten (gerade auch bei der Ausführung durch Fremdfirmen). Stellen diese Arbeiten selbst eine mögliche Ursache für die Entstehung eines Brandes dar, müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

Um diese Aufgaben sicher und verantwortungsbewusst erfüllen zu können, um bei Feuer gelassen und souverän zu handeln, benötigen Mitarbeiter eine solide Ausbildung und eine regelmäßige Nachschulung.

Die Bestellung von Brandschutzhelfer, sowie die Schulungsnotwendigkeit leiten sich aus § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung, dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), DGUV Vorschrift 1., DGUV Information 205-023 sowie Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 ab.

DGUV Information 205-023: "Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:

  • eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,
  • neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen  und die Löschtaktik haben,
  • Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern."

Mehr erfahren

Die Industrieemissionsrichtlinie (IED) - 295 - 12.06.2025

Eintägiges Seminar zur Umsetzung der IE-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf den betrieblichen Umweltschutz. Staatlich anerkanntes Seminar zur Aufrechterhaltung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte im Sinne der 5. BImSchV.


Die Rechtsverpflichtung, alle zwei Jahre die Fachkunde des Immissionsschutzbeauftragten zu aktualisieren, ist in § 7 Abs. 2 und § 9 (1) der 5. BImschV „Anforderungen an die Fachkunde (Fortbildung)“ geregelt: 

„Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.“

Am 2. Mai 2013 ist die Regelungen zur Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, engl. Industrial Emissions Directive) in Kraft getreten. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie 2024/1785/EU muss bis zum 01.07.2026 abgeschlossen sein.

Die Auswirkungen auf das deutsche Umweltrecht sind umfassend. Insgesamt wurden sieben Gesetze und 17 Verordnungen an die IED-Richtlinie angepasst und zwei neue Verordnungen ins Leben gerufen. Die umfangreichsten Änderungen erfährt dabei das Immissionsschutzrecht (BImSchG, BImSchV), aber auch andere gesetzliche Regelwerke des Gewässerschutzes und der Kreislaufwirtschaft bis hin zum Strafgesetzbuch wurden angepasst.

In Deutschland sind circa 13000 Anlagen von den Regelungen betroffen, europaweit cirka 55000 Industrienanlagen. Besonders emissionsreiche Industriezweige wie die chemische Industrie, Feuerungsanlagen, Nahrungsmittelindustrie, rohstoffverarbeitende Industrie (Mineralische Rohstoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle, Holz), Abfallbehandlung und -verbrennung und die Textil- und Lederindustrie werden berücksichtigt. Dabei ist die Auswahl der Industriezweige und deren Anlagengröße mit der 4. ⁠BImSchV⁠ (Bundesimmissionsschutzverordnung) über genehmigungspflichtige Anlagen abgestimmt. Für alle IED-Anlagen gelten zum Teil neue, verschärfte Emissionsstandards, die in den anlagen- und branchenspezifischen BVT-Merkblättern (BREF) (BVT - Beste Verfügbare Techniken) festgelegt sind. Im Zuge behördlicher Genehmigungsverfahren sind die sog. BVT-Schlussfolgerungen die verbindliche Vorgabe für behördliche Genehmigungen und die damit hervorgehenden Auflagen.

Anlagenbetreiber müssen umfassende Berichte zur Einhaltung der Genehmigungsvorgaben an die Behörden liefern. Die Überwachung soll durch verstärkte Umweltinspektionen und öffentliche Bekanntmachungen verbessert werden. Zudem sind die Betreiber unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, einen Ausgangszustandsbericht zu erstellen und bei Stilllegungen den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die neuen Anforderungen aus den BVT-Schlussfolgerungen werden in der überarbeiteten TA Luft und relevanten Immissionsschutzverordnungen umgesetzt.

Mehr erfahren

Sachkunde für Schimmelpilzsanierung | Bautrocknung - 97 - 12.06.2025

Zweitägiger Zertifikatslehrgang / Aufbaulehrgang zum Erwerb der Sachkunde für Sanierungsfachbetriebe (mit Sachkundeprüfung zur „sachgerechten“ Sanierung)


Behandelt werden die jeweiligen Zusammenhänge und die praktische Umsetzung im planerischen, bauphysikalischen, technischen und handwerklichen Bereich.

Sie erhalten Praxiswissen, um Schimmelpilzschäden sicher zu erkennen und zu bewerten. 

Sie lernen die aktuellen Regelwer­ke zur fachgerechten Schimmel­pilzsanierung kennen.

Praktische Beispiele veranschaulichen die Ursachen für Schimmelpilzbefall und verdeutlichen, wie Ablauf und Umfang einer fachgerechten Sanierung einzuschätzen sind.

Mehr erfahren

Gefährdungsbeurteilung für Einsteiger - 33 - 12.06.2025

Eintägiger Workshop mit Zertifikat zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung aufgrund der gängigen Gefährdungs- und Belastungsfaktoren, u.A. gem. ArbSchG, BetrSichV und GefahrstoffV


Unterschiedliche Regelwerke, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung verpflichten den Arbeitgeber, Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen.

Somit können Gefahren bereits vor der Entstehung einer Gesundheitsgefährdung erkannt und Betriebsstörungen oder sogar Ausfallzeiten von Beschäftigten durch entsprechende Maßnahmen vermieden werden.

Das Gesetz oder die Verordnungen regeln jedoch nicht, wie die Gefährdungsbeurteilung konkret durchzuführen ist.

Der eintägige Workshop zeigt Ihnen anhand von Fallbeispielen, wie Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden können und gibt Ihnen Handlungshilfen für den betrieblichen Alltag.

Das Seminar erfüllt die Forderung zum Erhalt der Fachkunde für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach ASiG § 5 (3), DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 Ziffer 9 (ständige Fortbildung) und für Sicherheitsbeauftragte gem. DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 (regelmäßige Weiterbildung)

Mehr erfahren

Sicherungsposten, Schweißposten und Brandwache - 308 - 12.06.2025

Weiterbildungsnachweis nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie der DGUV Regel 113-004 (alt BGR 117-1) - „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“


Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften in der Bundesrepublik fordern bei Arbeiten mit besonderen Gefahren die Bereitstellung von Sicherungsposten, Schweißposten oder Brandwachen. Im Berufsalltag wird oft übersehen, dass diese Personen ausgebildet sein müssen, um ihre Aufgaben pflichtbewusst und eigenverantwortlich durchführen zu können.

Mehr erfahren

Asbest - 233 - 13.06.2025

Eintägige Einführung in die TRGS 519


Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das bereits seit mehreren tausend Jahren von Menschen wegen seiner außergewöhnlichen Eigenschaften verwendet wird. In seiner industriellen Asbesthochphase wurden in Deutschland jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Asbest verbaut oder in Produkten verarbeitet. Haupteinsatzgebiet waren Branchen, wie z.B. der Baubereich oder der Maschinenbau. Erst spät erkannte man, dass Asbest krank macht und sogar tötet.

In Deutschland ist heute die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten weitgehend verboten. Die Restriktionen verhindern zwar die Verbreitung neuer Asbestprodukte, sie wirken jedoch nicht, wenn Asbest bereits vorhanden ist.

Eine der früher so hochgeschätzten Eigenschaften von Asbest ist seine nahezu unbegrenzte Haltbarkeit. Asbest verrottet nicht und kommt deshalb auch heute noch in riesigen Mengen in älteren Gebäuden, Maschinen und Apparaten vor. Das Risiko, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist daher auch heute noch hoch.

Die extrem lange Zeit zwischen den eingeatmeten Asbestfasern und z.B. Lungenkrebs, als eine der möglichen Auswirkungen, verhindert jede natürliche Reaktionsmöglichkeit auf die Asbestgefahr. Stellen Sie sich vor, nach einem Kontakt mit elektrischem Strom, erfolgt der Stromschlag mit mehr als zehnjähriger Verspätung! Genau so wirkt Asbest! Die besonderen Eigenschaften von Asbest:

  • Ist in großen Mengen in der Umwelt vorhanden
  • Ist fast unbegrenzt haltbar
  • Ist als asbesthaltiges Produkt oder auch in Reinform für den Laien nur schwer erkennbar
  • Ist als Asbestfaser in der Luft nicht sichtbar
  • Fehlende eindeutige Warnreaktion des Körpers bei Kontakt mit Asbest
  • Ausbruch der asbestbedingten Krankheit erst nach Jahren bis Jahrzehnten
  • Zumeist tödlicher Krankheitsverlauf

Diese Punkte sollten Grund genug sein, sich näher über Asbest zu informieren.

Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erfasst. Um sich selbst oder Dritte nicht zu gefährden, sollten erforderliche Asbestdemontagen oder -sanierungen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 3 oder Anlage 4 besitzen, vorgenommen werden.

Mehr erfahren