Profil
- Seminartitel: ca. 150
- Seminartermine: ca. 450
- Teilnehmer: ca. 4000
- Trainer: ca. 200, Experten aus Industrie und Wirtschaft, Behörden, Verbänden und Sachverständige
Thematische Schwerpunkte:
- Arbeitssicherheit (SCC, ...)
- Entsorgungsfachbetriebe
- Abfallwirtschaft
- Gewässerschutz
- Immissionsschutz
- Asbestsanierung - TRGS 519
- Brandschutz
- Strahlenschutz
- Gefahrstoffe
- Gefahrgut
- Strahlenschutz
- Rückbau
- Energiemanagement
- Umweltmanagement
- Nachhaltigkeit/Klimaschutz
- Datenschutz
Wir sind ... unabhängig +++ kundenorientiert +++ aktuell +++ praxisnah +++ und jederzeit für Sie erreichbar

Facility Management kompakt - 41 - 23.03.2026
Dreitägiger Fachkundelehrgang mit Praxisbeispielen zu Grundlagen der erfolgreichen Bewirtschaftung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen
Dreitägiger Fachkundelehrgang mit Praxisbeispielen zu Grundlagen der erfolgreichen Bewirtschaftung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen
Bei der Bewirtschaftung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen hat sich ein grundlegender Wandel vollzogen. Durch den Einzug des Facility Managements haben sich für Unternehmen erhebliche Effizienzpotenziale eröffnet und für eine Vielzahl von Dienstleistern neue Tätigkeitsfelder erschlossen.
Immobilien und betriebliche Abläufe werden ganzheitlich betrachtet. Das reine Verwalten ist nicht mehr ausreichend. Durch eine professionelle Bewirtschaftung der Liegenschaften und eine koordinierte Abwicklung von Prozessen können Betriebs- und Bewirtschaftungskosten dauerhaft gesenkt und die Verfügbarkeit von Anlagen gesichert werden.
Die Umsetzung eines Facility Managements ermöglicht optimale Entfaltung der Kernkompetenzen eines Unternehmens und stellt einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil dar.
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Immissionsschutzbeauftragte/r - 18 - 23.03.2026
Staatlich anerkannter viertägiger Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde gemäß § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV als Voraussetzung für die Bestellung zum/zur Immissionsschutzbeauftragten
Staatlich anerkannter viertägiger Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde gemäß § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV als Voraussetzung für die Bestellung zum/zur Immissionsschutzbeauftragten
Der Fachkundelehrgang erfüllt die Vorgaben der 5. BImSchV, Anhang II und ist durch das Regierungspräsidium Darmstadt staatlich anerkannt und somit bundesweit gültig.
Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissions-schutzbeauftragte/r) sind gemäß § 53 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu bestellen, wenn die Art und Größe der genehmigungsbedürftigen, emissions-verursachenden Anlagen dies erfordert. Die Bestellung sorgt für die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften und die nachhaltige Überwachung der Emissionen auf Seiten der Anlagenbetreiber.
Die Beauftragung bzw. Bestellung ist vom Betreiber der Anlage schriftlich vorzunehmen und die Tätigkeiten des/der Immissionsschutzbeauftragten sind präzise zu definieren. Die Aufgaben der Immissionsschutzbeauftragten liegen im Wesentlichen in den Bereichen Beratung und Information. Die Beauftragten tragen die Verantwortung für die im Bestellungschreiben festgelegten Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Unternehmen und erstatten dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen hinsichtlich der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse. Die Immissionsschutzbeauftragten können Maßnahmen empfehlen, besitzen jedoch keine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitenden.
Voraussetzung für die Bestellung zum/zur Immissionsschutzbeauftragten ist u. a. der Erwerb der Fachkunde in einem dafür qualifizierten, staatlich anerkannten Lehrgang gemäß 5. BImSchV.
Mit der Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten genießt die Person einen besonderen Kündigungsschutz, der nur aus wichtigem Grund (§ 58d BImSchG) möglich ist. Im Organigramm wird der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz meist der „Stabsstelle“ zugeordnet. Hauptsächlich agiert er unterstützend und informierend im betrieblichen Umwelt- und Immissionsschutz.
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Lagerung von Gefahrstoffen - TRGS 510 - 190 - 23.03.2026
Eintägiges Seminar zu den rechtlichen Vorgaben und der praktischen Umsetzung der Gefahrstofflagerung gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510
Eintägiges Seminar zu den rechtlichen Vorgaben und der praktischen Umsetzung der Gefahrstofflagerung gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 regelt grundsätzlich die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Je nach Menge und in Abhängigkeit von den chemischen Eigenschaften der jeweiligen Gefahrstoffe, sind neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen weitere gesetzliche Vorgaben und Regelungen aus den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und Brand- und Explosionsschutz zu beachten.
Die TRGS 510 unterscheidet sich im Vergleich mit den ehemaligen Lagervorschriften (TRGS 514/TRGS 515) dadurch, dass die Lagerung von (fast) allen Gefahrstoffen in Abhängigkeit der gefährlichen Eigenschaften geregelt ist.
Die Praxis zeigt, dass gerade bei der Zusammenlagerung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Probleme auftreten können. Anhand ihrer Gefährdung erfolgt die Einteilung in Lagerungsklassen (Kapitel 13 der TRGS 510). Die Gefährdungsbeurteilung wird zum zentralen Steuerungselement in der TRGS 510. Gefährdungen sind zu ermitteln, zu beurteilen und passende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Im Rahmen des eintägigen Seminars informieren wir Sie ausführlich über die Inhalte der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510, die betrieblichen Auswirkungen und den notwendigen Handlungsbedarf beim Lagern von Gefahrstoffen.
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Sachverständiger für Altlasten - 109 - 23.03.2026
Viertägiges Altlastenseminar zur Erlangung der besonderen Fachkunde für Sachverständige auf dem Sachgebiet Bodenschutz und Altlasten
Viertägiges Altlastenseminar zur Erlangung der besonderen Fachkunde für Sachverständige auf dem Sachgebiet Bodenschutz und Altlasten
Kompaktseminar zur Erlangung der Vorraussetzungen für die Zulassung als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten
Zertifikatslehrgang in den Bereichen Rechtsgrundlagen, Erfassung, Erkundung, Untersuchung und Sanierung von Altlasten. Altlastenseminar gem. der notwendigen Weiterbildung zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne des § 18 BBodSchG und des Merkblattes der Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO). Lehrgang für die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und § 36 GewO auf den Sachgebieten 1 bis 5.
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Befähigte Person für Leitern, Tritte und Fahrgerüste - 322 - 24.03.2026
Eintägiges Seminar gem. Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 2121 - Teil 1+2 und DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694)
Eintägiges Seminar gem. Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 2121 - Teil 1+2 und DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694)
Leitern und Tritte
Die Gefährlichkeit von Arbeiten, die mit Hilfe von Leitern und Tritten durchgeführt werden, wird häufig unterschätzt. Die Zahl der Abstürze von Leitern und Tritten geht jährlich in die Tausende. Viele dieser Unfälle, die nicht selten tödlich verlaufen, können vermieden werden. Weit mehr als 90 % der Unfälle mit Leitern und Tritten sind auf das Fehlverhalten der Benutzer zurückzuführen.
Fahrgerüste und Kleingerüste
Die Unfallstatistik der Berufsgenossenschaft nennt jährlich ca. 30.000 meldepflichtige Unfälle mit Gerüsten. Bei 75 % der Unfälle waren schadhafte Bauteile die Unfallursache. Beim Einsatz von Gerüsten gibt es wesentliche Punkte hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beachten.
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Befähigte Person zum Prüfen austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter - 243 - 24.03.2026
Eintägiger Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde (befähigter Personen) zur eigenverantwortlichen Prüfung austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter. Praktischer Lehrgang mit Informationen zum Behältermanagement und Dokumentation.
Eintägiger Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde (befähigter Personen) zur eigenverantwortlichen Prüfung austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter. Praktischer Lehrgang mit Informationen zum Behältermanagement und Dokumentation.
Die DGUV 214-016/017 regeln die Sicherheitsmaßstäbe für den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von austauschbaren Absetz- und Abrollbehältern
In Abschnitt 8 wird explizit die Prüfung durch eine befähigte Person gefordert. Die zur Prüfung befähigte Person muss aufgrund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der austauschbaren Kipp- und Absetzbehälter haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Veröffentlichungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut sein, dass sie den betriebssicheren Zustand von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern beurteilen kann.
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Energieleistungskennzahlen (EnPI) festlegen, bewerten und anwenden - 525 - 24.03.2026
Online-Workshop zur praktischen Umsetzung der Anforderungen der ISO 50006
Online-Workshop zur praktischen Umsetzung der Anforderungen der ISO 50006
Im Rahmen von Energiemanagementsystemen muss die energiebezogene Leistung fortlaufend verbessert werden. Die Energieleistungskennzahlen EnPI sind das Maß der energiebezogenen Leistung. Die Identifizierung aussagekräftiger Kennzahlen ist abhängig von der Genauigkeit der erfassten Daten zu Energieflüssen sowie der relevanten Variablen und statischen Faktoren. Anhand geeigneter Kennzahlen sind Unternehmen in der Lage die Effizienz der Hauptverbraucher (SEU) zu bewerten und die Verbesserung der energiebezogenen Leistung nachzuweisen.
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Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit - 65 - 24.03.2026
Bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang gemäß § 28 GenTSV zur Sicherheit bei Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang gemäß § 28 GenTSV zur Sicherheit bei Arbeiten in gentechnischen Anlagen
In immer mehr Produktionsverfahren finden gentechnisch veränderte Organismen Anwendung. Bei gentechnischen Arbeiten sind nach dem Gentechnikrecht strenge Sicherheitsanforderungen einzuhalten.
Beschäftigte dürfen mit gentechnischen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert sind. Projektleiter und Beauftragte müssen im Rahmen der erforderlichen Sachkunde den Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachweisen.
Sie erhalten aktuell und praxisnah in zwei Tagen die erforderlichen Kenntnisse zur Erlangung der Sachkunde für Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit nach § 28 der neuen Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV).
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Gefahrstoffbeauftragter - 48 - 24.03.2026
Dreitägiger Lehrgang für ein sicheres Gefahrstoffmanagement gemäß Gefahrstoffverordnung, REACh-, CLP-Verordnung und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Dreitägiger Lehrgang für ein sicheres Gefahrstoffmanagement gemäß Gefahrstoffverordnung, REACh-, CLP-Verordnung und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Mit dem Inkrafttreten der zwischenzeitlich schon mehrfach novellierten Gefahrstoffverordnung wurde das europäische Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Vorgaben der REACh-Verordnung und CLP-Verordnung, umgesetzt und die Eigenverantwortung des Firmeninhabers bzw. des Geschäftsführers deutlich verschärft. Obwohl es weiterhin keine explizite gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines/einer "Gefahrstoffbeauftragten" gibt, ist das Aufgaben- und Tätigkeitsprofil für ein funktionierendes Gefahrstoffmanagement unabdingbar und sowohl firmenintern als auch externe Dienstleistung nachgefragt.
Der Firmeninhaber ist verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu erfassen, zu bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung muss von einer fachkundigen und zuverlässigen Person gemäß § 6 Abs. 11 GefStoffV vorgenommen werden. Die erforderliche Fachkunde setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: Neben einer geeigneten Berufsausbildung und entsprechender Berufserfahrung bzw. beruflicher Tätigkeit müssen Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Gefahrstoffen vorliegen. Diese Kenntnisse können z.B. durch spezielle Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
Jetzt anmelden für Ihre praxisorientierte Weiterbildung im Gefahrstoffmanagement! Optimieren Sie Ihre Prozesse, schützen Sie Mitarbeitende und erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorgaben rund um das Thema Gefahrstoffe.
Sogenannte Gefahrstoffbeauftragte beraten die Geschäftsleitung, die Fachabteilungen sowie die Mitarbeitenden in allen Fragen, die für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen relevant sind. Dabei spielen auch die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und die Kommunikation mit Behörden eine bedeutende Rolle. Der Gefahrstoffbeauftragte sollte eine enge Kooperation mit der Sicherheitsfachkraft bzw. dem Sicherheitsbeauftragten sowie den Umweltschutzbeauftragten pflegen und als Schnittstelle zu den anerkannten Stellen und Unfallversicherungsträgern fungieren.
Für die Tätigkeit als Gefahrstoffbeauftragter sind fundierte Fachkenntnisse erforderlich. Dazu zählen Kenntnisse über die Art und Menge der verwendeten Gefahrstoffe, die Anforderungen an Lagerung und Aufbewahrung sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Der angebotene Lehrgang vermittelt genau diese notwendigen Fachkenntnisse und setzt sie in Bezug auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben.
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Asbest - 233 - 25.03.2026
Eintägige Einführung in die TRGS 519
Eintägige Einführung in die TRGS 519
Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das bereits seit mehreren tausend Jahren von Menschen wegen seiner außergewöhnlichen Eigenschaften verwendet wird. In seiner industriellen Asbesthochphase wurden in Deutschland jährlich mehrere hunderttausend Tonnen Asbest verbaut oder in Produkten verarbeitet. Haupteinsatzgebiet waren Branchen, wie z. B. der Baubereich oder der Maschinenbau. Erst spät erkannte man, dass Asbest krank macht und sogar tötet.
In Deutschland ist heute die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten weitgehend verboten. Die Restriktionen verhindern zwar die Verbreitung neuer Asbestprodukte, sie wirken jedoch nicht, wenn Asbest bereits vorhanden ist.
Eine der früher so hochgeschätzten Eigenschaften von Asbest ist seine nahezu unbegrenzte Haltbarkeit. Asbest verrottet nicht und kommt deshalb auch heute noch in riesigen Mengen in älteren Gebäuden, Maschinen und Apparaten vor. Das Risiko, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist daher auch heute noch hoch.
Die extrem lange Zeit zwischen den eingeatmeten Asbestfasern und z. B. Lungenkrebs, als eine der möglichen Auswirkungen, verhindert jede natürliche Reaktionsmöglichkeit auf die Asbestgefahr. Stellen Sie sich vor, nach einem Kontakt mit elektrischem Strom, erfolgt der Stromschlag mit mehr als zehnjähriger Verspätung! Genau so wirkt Asbest!
Die besonderen Eigenschaften von Asbest:
- Ist in großen Mengen in der Umwelt vorhanden
- Ist fast unbegrenzt haltbar
- Ist als asbesthaltiges Produkt oder auch in Reinform für den Laien nur schwer erkennbar
- Ist als Asbestfaser in der Luft nicht sichtbar
- Fehlende eindeutige Warnreaktion des Körpers bei Kontakt mit Asbest
- Ausbruch der asbestbedingten Krankheit erst nach Jahren bis Jahrzehnten
- Zumeist tödlicher Krankheitsverlauf
Diese Punkte sollten Grund genug sein, sich näher über Asbest zu informieren.
Sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Asbest sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erfasst. Um sich selbst oder Dritte nicht zu gefährden, sollten erforderliche Asbestdemontagen oder -sanierungen nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 3 oder Anlage 4 besitzen, vorgenommen werden.
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Aufrechterhaltung der Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und Anlage 4 - 245 - 25.03.2026
Eintägiger bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 5
Eintägiger bundesweit staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519, Anlage 5
Jetzt ONLINE möglich - Die Asbest-Sachkunde nach TRGS 519, Anlage 3 und 4 kann jetzt auch wieder in einem Online-Live-Seminar aufgefrischt werden.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden aktuellen Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, wurden die TRGS 519 sehr verschärft: So wurde der eintägige Einweisungslehrgang ohne Prüfung komplett gestrichen.
Personen, die Tätigkeiten mit Asbest vornehmen, brauchen einen Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 3 (schwach gebundener Asbest) oder Anlage 4 (Asbestzement).
Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortlichen sowie über sachkundige Vertreter verfügen.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.
Überprüfen Sie, wann Sie Ihre Sachkunde erworben haben und sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren.
Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter eintägiger Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre.
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Asbest Kurzlehrgang - 99 - 25.03.2026
Eintägige Unterweisung
Eintägige Unterweisung
Wer unsachgemäß mit Asbest umgeht, spielt nicht nur mit seiner Gesundheit. Arbeiten ohne Sachkundenachweis zieht in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich.
Neben einer Ordnungswidrigkeit ist dann meistens auch ein Straftatbestand erfüllt. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Betrieben, aber auch gegen Privatpersonen eingeleitet.
Die vorliegende eintägige Praxisschulung dient der Einführung in die Asbestproblematik und gibt einen Überblick über aktuelle Regelungen, Gesundheitsgefahren und notwendige betriebliche Maßnahmen, vor allem vor dem Hintergrund der Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 519.
Der Kurzlehrgang bietet die sichere Beurteilung von Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen.
Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die Aufsichtsführende Person.
Der Lehrgang vermittelt auch die geforderte Fachkunde für verantwortliches Leitungspersonal von Deponien für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen gem. LAGA Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle), veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4
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