Profil
- Seminartitel: ca. 150
- Seminartermine: ca. 450
- Teilnehmer: ca. 4000
- Trainer: ca. 200, Experten aus Industrie und Wirtschaft, Behörden, Verbänden und Sachverständige
Thematische Schwerpunkte:
- Arbeitssicherheit (SCC, ...)
- Entsorgungsfachbetriebe
- Abfallwirtschaft
- Gewässerschutz
- Immissionsschutz
- Asbestsanierung - TRGS 519
- Brandschutz
- Strahlenschutz
- Gefahrstoffe
- Gefahrgut
- Strahlenschutz
- Rückbau
- Energiemanagement
- Umweltmanagement
- Nachhaltigkeit/Klimaschutz
- Datenschutz
Wir sind ... unabhängig +++ kundenorientiert +++ aktuell +++ praxisnah +++ und jederzeit für Sie erreichbar

Gefährliche Abfälle - 12 - 05.11.2025
Zweitägige staatlich anerkannte Aufrechterhaltung der Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben (§ 9 EfbV) sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (§ 5 AbfAEV) und zur Aufrechterhaltung der Fachkunde für Abfallbeauftragte (§ 9 AbfBeauftrV)
Zweitägige staatlich anerkannte Aufrechterhaltung der Fachkunde für Leitungs- und Aufsichtspersonal von Entsorgungsfachbetrieben (§ 9 EfbV) sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (§ 5 AbfAEV) und zur Aufrechterhaltung der Fachkunde für Abfallbeauftragte (§ 9 AbfBeauftrV)
Gemäß der Verordnung für Entsorgungsfachbetriebe (§ 9 EfbV) müssen sich die mit der Leitung und Beaufsichtigung von Entsorgungsfachbetrieben betrauten Personen zum Erhalt ihrer Fachkunde mindestens alle zwei Jahre fortbilden.
Für den Erhalt der abfallrechtlichen Beförderungserlaubnis ist gemäß der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (§ 5 AbfAEV) mindestens alle drei Jahre eine Fortbildung erforderlich.
Dieses Seminar vermittelt Ihnen, welche Vorschriften und Regeln Sie beim Umgang mit gefährlichen Abfällen beachten müssen und geht dabei auch auf Fragen aus der alltäglichen Praxis ein.
U. a. wird auf folgende Fragestellungen eingegangen:
- Worauf ist bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen zu achten?
- Wie erfolgen Einstufung und Dokumentation gefährlicher Abfälle?
- Welche arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sind je nach Tätigkeit relevant?
- Wie werden gefährliche Abfälle unter gefahrgutrechtlichen Gesichtspunkten klassifiziert?
- Was ist beim Transport von gefährlichen Abfällen zu beachten?
- Nutzen Sie dieses Seminar, um Fragen aus Ihrem betrieblichen Alltag zu klären!
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Immissionsschutz für Einsteiger - 84 - 05.11.2025
Eintägige Grundlagenschulung
Eintägige Grundlagenschulung
Immissionsschutz betrifft alle Betriebe, auch ohne die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines/r Beauftragten.
Die Anforderungen des Immissionsschutzes sind vielfältig und umfassen Schutz-, Vorsorge-, Genehmigungs- und Berichtspflichten.
Der Kurs vermittelt Fach- und Führungskräften, die die Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnehmen, kontrollieren oder delegieren, praxisnah die erforderlichen Grundkenntnisse.
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Sicherheitsbeauftragter - 68 - 05.11.2025
Zweitägiger Praxislehrgang mit Zertifikat zur Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1
Zweitägiger Praxislehrgang mit Zertifikat zur Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1
Eine wichtige Rolle im Sicherheitsmanagement jedes Unternehmens spielt der Sicherheitsbeauftragte, der durch Qualifikation, Motivation und Sachverstand vor Ort Arbeitssicherheit und Unfallverhütung unterstützt. Als Bindeglied zwischen Mitarbeitern und der betrieblichen Führungsebene ist er/sie ein wichtiger Baustein in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
Sicherheitsbeauftragte können aktiv am Unfallverhütungsgeschehen teilnehmen: Je aktiver der Sicherheitsbeauftragte ist, desto geringer sind die Unfallzahlen.
§ 22 des Sozialgesetzbuches VII fordert von Unternehmen mit mehr als zwanzig Mitarbeitern die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. In § 20 (1) der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind die Anforderungen für die Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten näher erläutert. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße, Anzahl der Beschäftigten und Unfall- und Gesundheitsgefahren und Berücksichtigung weiterer Kriterien, können die zuständigen Berufsgenossenschaften ihre Mitgliedsbetriebe auch zur Bestellung mehrerer Sicherheitsbeauftragter verpflichten.
Bestellte Sicherheitsbeauftragte sollten in den ihnen übertragenen Verantwortungsbereichen schnell verfügbar sein, um ggf. schnell fachlich unterstützen zu können.
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Sicherheitsbeauftragter - 68 - 05.11.2025
Zweitägiger Praxislehrgang mit Zertifikat zur Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1
Zweitägiger Praxislehrgang mit Zertifikat zur Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1
Eine wichtige Rolle im Sicherheitsmanagement jedes Unternehmens spielt der Sicherheitsbeauftragte, der durch Qualifikation, Motivation und Sachverstand vor Ort Arbeitssicherheit und Unfallverhütung unterstützt. Als Bindeglied zwischen Mitarbeitern und der betrieblichen Führungsebene ist er/sie ein wichtiger Baustein in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
Sicherheitsbeauftragte können aktiv am Unfallverhütungsgeschehen teilnehmen: Je aktiver der Sicherheitsbeauftragte ist, desto geringer sind die Unfallzahlen.
§ 22 des Sozialgesetzbuches VII fordert von Unternehmen mit mehr als zwanzig Mitarbeitern die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. In § 20 (1) der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind die Anforderungen für die Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten näher erläutert. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße, Anzahl der Beschäftigten und Unfall- und Gesundheitsgefahren und Berücksichtigung weiterer Kriterien, können die zuständigen Berufsgenossenschaften ihre Mitgliedsbetriebe auch zur Bestellung mehrerer Sicherheitsbeauftragter verpflichten.
Bestellte Sicherheitsbeauftragte sollten in den ihnen übertragenen Verantwortungsbereichen schnell verfügbar sein, um ggf. schnell fachlich unterstützen zu können.
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Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte - 116 - 06.11.2025
Eintägiger Auffrischungslehrgang mit Zertifikat zu rechtlichen Neuerungen im Arbeitsschutz gem. § 22 SGB VII und den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001)
Eintägiger Auffrischungslehrgang mit Zertifikat zu rechtlichen Neuerungen im Arbeitsschutz gem. § 22 SGB VII und den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001)
Sicherheitsbeauftragte unterstützen Unternehmer, Führungskräfte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit darin, Arbeitsplätze sicher zu gestalten.
Rechtliche Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind § 22 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und § 20 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zusammen mit der DGUV Regel 100-001.
Laut § 20 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer/Arbeitgeber den Sicherheitsbeauftragten ermöglichen, regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
In der DGUV Regel 100-001 heißt es dazu unter dem Punkt 4.2.6 erläuternd:
„Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie ... eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, ... . Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.“
Die DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte gibt in Kap. 2.5 einen groben zeitlichen Rahmen für Wiederholungsschulungen vor:
„Je nach Umfang und Intensität der Ausbildung und in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential ist eine Auffrischung oder Ergänzung durch eine Fortbildung spätestens 3 bis 5 Jahre nach der Ausbildung zielführend.“
Der eintägige Lehrgang bietet Ihnen:
- Einen handlungsorientierten Überblick über aktuelle rechtliche Neuerungen
- Praktische Beispiele und Praxishilfen für den betrieblichen Alltag
- Die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch mit Fachkollegen
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Gewässerschutz für Einsteiger - 49 - 06.11.2025
Eintägige Grundlagenschulung
Eintägige Grundlagenschulung
Betrieblicher Gewässerschutz umfasst in erster Linie das Einleiten von Abwasser sowie den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Dies betrifft auch Betriebe, die keinen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz bestellen müssen.
Die Anforderungen dazu sind umfangreich und die daraus entstehenden Aufgaben müssen in allen Betrieben ermittelt und organisiert werden. Der Kurs vermittelt Fach- und Führungskräften, die Aufgaben in diesem Bereich wahrnehmen, kontrollieren oder delegieren, praxisnah die Grundkenntnisse zum betrieblichen Gewässerschutz.
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Hubarbeitsbühnen sicher einsetzen - 570 - 06.11.2025
Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“.
Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“.
Unsere Schulung richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“. Ziel ist es, Teilnehmende mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, um Hubarbeitsbühnen vorschriftsmäßig und sicher bedienen zu können. Unsere Schulung ist darauf ausgerichtet, den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen und spezifische Anforderungen zu vermitteln, um das Unfallrisiko und daraus resultierende Betriebsunfälle zu minimieren. Der erfolgreiche Abschluss führt zur Erlangung des Befähigungsnachweises.
Beachten Sie, dass die Unterweisung zum sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen nach Empfehlung alle zwei bis drei Jahre durchgeführt werden sollte.
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Probenahme fester Abfälle auf der Basis der LAGA Richtlinie PN 98 und DIN 19698-1 - 61 - 06.11.2025
Eintägiger Sachkundelehrgang mit Praxisteil und Prüfung
Eintägiger Sachkundelehrgang mit Praxisteil und Prüfung
In Anhang 4 der Deponieverordnung ist festgehalten, dass alle 5 Jahre die Fachkunde PN 98 durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen aufgefrischt werden muß.
Die LAGA PN 98 und Anhang 4 der DeponieVO fordern, dass Probenahmen von Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Mit qualifizierter Ausbildung (Studium etc.) oder langjähriger praktischer Erfahrung kann in der Verbindung mit dem hier angebotenen Seminar die Fachkunde gemäß Anhang 4 der DeponieVO erlangt werden.
Zunehmend wird bei öffentlichen Ausschreibungen ein personenbezogener Sachkundenachweis gefordert. Zur theoretischen und praktischen Vermittlung der Sachkunde veranstaltet das Umweltinstitut Offenbach dieses Seminar.
Mit DIN 19698-1 werden Regeln für das einheitliche Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Feststoffen festgelegt. Teil 1 ist eine Anleitung zur segmentorientierten Entnahme von Proben aus Haufwerken.
Diese DIN kann als „Stand der Technik“ gewertet werden und tritt aus derzeitiger Rechtslage zu den Regeln der PN 98 hinzu. Da die DIN 19698-1 eine Anleitung für zum Beispiel Abfallerzeuger und -verwerter, Probenehmer, Entsorger, Deponiebetreiber, behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sein soll, wird sie in diesem Seminar berücksichtigt. Die Teilnehmer erhalten ausführliche Lehrgangsunterlagen und ein personenbezogenes Zertifikat.
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Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte - 116 - 06.11.2025
Eintägiger Auffrischungslehrgang mit Zertifikat zu rechtlichen Neuerungen im Arbeitsschutz gem. § 22 SGB VII und den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001)
Eintägiger Auffrischungslehrgang mit Zertifikat zu rechtlichen Neuerungen im Arbeitsschutz gem. § 22 SGB VII und den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001)
Sicherheitsbeauftragte unterstützen Unternehmer, Führungskräfte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit darin, Arbeitsplätze sicher zu gestalten.
Rechtliche Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind § 22 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und § 20 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zusammen mit der DGUV Regel 100-001.
Laut § 20 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer/Arbeitgeber den Sicherheitsbeauftragten ermöglichen, regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
In der DGUV Regel 100-001 heißt es dazu unter dem Punkt 4.2.6 erläuternd:
„Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie ... eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, ... . Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.“
Die DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte gibt in Kap. 2.5 einen groben zeitlichen Rahmen für Wiederholungsschulungen vor:
„Je nach Umfang und Intensität der Ausbildung und in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential ist eine Auffrischung oder Ergänzung durch eine Fortbildung spätestens 3 bis 5 Jahre nach der Ausbildung zielführend.“
Der eintägige Lehrgang bietet Ihnen:
- Einen handlungsorientierten Überblick über aktuelle rechtliche Neuerungen
- Praktische Beispiele und Praxishilfen für den betrieblichen Alltag
- Die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch mit Fachkollegen
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Die Gewerbeabfallverordnung - 406 - 07.11.2025
Eine Zwischenbilanz aus der Praxis
Eine Zwischenbilanz aus der Praxis
Die "neue" Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist seit 01. August 2017 in Kraft. Sie löst die in der Vergangenheit im abfallwirtschaftlichen Vollzug eher wenig beachtete Vorgängerverordnung ab und soll durch neue und striktere Regelungen in der Getrenntsammlung der betrieblichen Gewerbeabfälle den Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung sicherstellen.
Die zum Vollzug Verpflichteten reichen von der Tankstelle nebenan bis hin zu großen Industriebetrieben. Auch kommunale Träger unterliegen, sofern sie selbst Abfallerzeuger sind, den neuen Getrenntsammlungspflichten.
Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen. Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.
Darüber hinaus hat der Abfallerzeuger eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle vorzuhalten, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung belegt. Für den Fall, dass dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist es ausnahmsweise erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. Dieses Abfallgemisch ist in jedem Fall einer Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Diese Vorbehandlungsanlage wiederum muss nach dem Willen der Verordnung eine Sortierquote von 85% und eine Recyclingquote von mindestens 30% erfüllen. Der Abfallerzeuger/-besitzer hat dies bis zum 01.01.2019 zu kontrollieren.
Abfallerzeuger und -besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen müssen zukünftig Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik getrennt halten. Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet, Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen der oben thematisierten Gewerbeabfälle. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen sind gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Der Kurs befasst sich mit den konkreten Auswirkungen der neuen Entsorgungspflichten in der Praxis. Anhand von Beispielen werden die neuen Dokumentationspflichten erläutert.
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Auffrischungslehrgang für Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524 - 520 - 07.11.2025
Eintägiges Online-Live-Praxisseminar.
Eintägiges Online-Live-Praxisseminar.
Personen, die Maßnahmen im kontaminierten Bereich planen und/oder überwachen bedürfen des Nachweises der speziellen Fachkunde. Neben der notwendigen Ausbildung und Erfahrung ist hierzu der Besuch eines Fachkundelehrgangs nach TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) 524 angezeigt. Das Umweltinstitut bietet hierzu folgende Grundlehrgänge an:
- Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524: Dreitägiger Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde gem. TRGS 524, Anl. 2 A und der Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen gem. TRGS 524, Anl. 2 B.
- Brandschadensanierung: Dreitägiger Fachkundelehrgang zur Brandschadensanierung gem. TRGS 524, Anl. 2 A
- Sachverständiger für Altlasten: Viertägiges Altlastenseminar zur Erlangung der besonderen Fachkunde für Sachverständige auf dem Sachgebiet Bodenschutz und Altlasten
- Fachkraft für Boden- und Gebäudeschadstoffe: Dreitägiger Lehrgang
Die TRGS 524 fordert in Nr. 3.1 Abs. 6 regelmäßige qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen (alle 3 - 5 Jahre) in diesem Feld:
"Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fortbzw. Weiterbildung erworben werden und können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und im Falle der Fachkunde nach Anlage 2 A regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden."
Durch die Neuerungen im Gefahrstoffrecht und in der TRGS 524 zeigen sich insbesondere bei Personen, die vor 2005 bzw. 2010 ihren Sachkundelehrgang nach BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ bzw. DGUV Regel 101-004 absolviert haben, gravierende Defizite, insbesondere in der Bewertung von Gefahrstoffen und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Der hier angebotene Nachschulungs- und Auffrischungslehrgang hat zum Ziel die Neuerung im Arbeitsschutzrecht und Gefahrstoffrecht bei Arbeiten im kontaminierten Bereich darzustellen und die Teilnehmer auf den Stand der Gefahrstoffverordnung und TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten im kontaminierten Bereich“ zu bringen. Weiterhin wird mit dem Lehrgang die Forderung nach einer regelmäßigen Fortbildung erfüllt. Der Lehrgang umfasst 8 Lehreinheiten.
Das Seminar kann auch als EINSTEIGER-SEMINAR für das Thema "Arbeiten in kontaminierte Bereichen" besucht werden. Dabei werden aktuelle Grundlagen im Arbeitsschutzrecht und Gefahrstoffrecht vermittelt.
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Hubarbeitsbühnen sicher einsetzen - 570 - 07.11.2025
Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“.
Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“.
Unsere Schulung richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Befähigungsnachweises gemäß DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Nr. 2.1 „Beschäftigungsbeschränkung“ und DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“. Ziel ist es, Teilnehmende mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, um Hubarbeitsbühnen vorschriftsmäßig und sicher bedienen zu können. Unsere Schulung ist darauf ausgerichtet, den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen und spezifische Anforderungen zu vermitteln, um das Unfallrisiko und daraus resultierende Betriebsunfälle zu minimieren. Der erfolgreiche Abschluss führt zur Erlangung des Befähigungsnachweises.
Beachten Sie, dass die Unterweisung zum sicheren Einsatz von Hubarbeitsbühnen nach Empfehlung alle zwei bis drei Jahre durchgeführt werden sollte.
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