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Sicheres Arbeiten im Labor - Grundlagen und Handlungshilfen - 352 - 19.03.2026

Seminar zur Umsetzung der Laborrichtlinie (DGUV Information 213-850) und der TRGS 526


Die TRGS 526 (Technische Regeln für Gefahrstoffe: Laboratorien) und die Laborrichtlinie (DGUV Information 213-850: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien - Grundlagen und Handlungshilfen“) beschreiben den Stand der Labortechnik. Diese Schulung thematisiert die aktuellen „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Laboratorien“ und vermittelt Ihnen Grundlagen, um Gefährdungen im Labor erkennen und bewerten zu können.

Da die Richtlinien für Laboratorien ständig erweitert werden, besteht bei der Umsetzung in die Praxis, gerade in Bezug auf sicheres Arbeiten im Labor, auch heute noch Nachholbedarf.

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Altlasten für Einsteiger - 517 - 20.03.2026

Eintägiges Online-Live-Seminar zur Einführung in die Systematik der Altlastenbearbeitung


Der Begriff Altlast bezeichnet im Umweltschutz und der Raumplanung einen abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens (Bodenkontamination) oder des Grundwassers (Grundwasserverschmutzung) aufweist.

Als Beispiele gelten stillgelegte Müllkippen, Halden mit Produktionsrückständen, alte Ablagerungen, Aufschüttungen oder Auffüllungen, die eine Gefahr für Umwelt und Grundwasser darstellen.

Aktuelle Pressemeldung vom 5. Juni 2021:

"Im Juli 2021 startet der Pharmakonzern Boehringer Ingelheim die letzte Phase der Bodensanierung südlich des Werksgeländes. Das Unternehmen hat für die Beseitigung von Altlasten insgesamt rund 100 Millionen Euro an Rückstellungen gebildet, aus denen diese Maßnahmen finanziert werden.

Seit 2013 treibt das Unternehmen das Projekt in dem  Geländestreifen mit großem Aufwand voran. In dem Bereich befanden sich früher Sand-, Kies- und Tongruben aus dem 19. Jahrhundert, die Boehringer 1917 erwarb und in den folgenden Jahrzehnten, vor allem in den 50er und 60er Jahren, zur Ablagerung von Produktionsrückständen nutzte.

Die Sanierungsarbeiten sollen Ende 2022 abgeschlossen sein, sodass zu Jahresbeginn 2023 die Renaturierung eingeleitet werden kann."

ALTLASTEN – Deutschland hat seit 1999 ein Bodenschutzrecht, das für die Altlastenbearbeitung praxistaugliche rechtliche und fachtechnische Instrumente zur Verfügung stellt. Aber es gibt noch viel zu tun!

Das eintägige Einsteigerseminar gibt einen allgemeinen Überblick über die Systematik und die Arbeitsschritte in der Altlastenbearbeitung . Ausgehend von den rechtlichen Grundlagen , Definitionen und Begriffen in der Altlastenproblematik wird ein allgemeiner Überblick über die Entstehung und Auswirkungen , sowie die Erkundung, Bewertung, Sanierung und Nachsorge gegeben.

Dieser Übersichtskurs soll das Verständnis für die Systematik der Bearbeitung, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Behörden und Beteiligten fördern und „Nichtfachleuten“, die mit einer Altlastenproblematik konfrontiert sind, eine Hilfestellung geben, welche weiteren Schritte notwendig sind und wer zu informieren und einzubinden ist.

Das Seminar dient auch zur Vorbereitung auf das Seminar „Sachverständiger für Altlasten“, viertägiges Altlastenseminar zur Erlangung der besonderen Fachkunde für Sachverständige auf dem Sachgebiet Bodenschutz und Altlasten“, das jeweils in der Woche nach dem Einsteigerseminar stattfindet.

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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - 75 - 20.03.2026

Eintägiger Praxis-Workshop, um die gesetzlichen Anforderungen (TRwS) sach- und praxisgerecht umzusetzen. Fortbildungsseminar für Gewässer- und Umweltschutzbeauftragte.


Sachstand zur neuen AwSV!

Das Wasserhaushaltsgesetz stellt an Gewässerschutzbeauftragte vielfältige Aufgaben. Sie müssen sowohl die rechtlichen als auch die technischen Entwicklungen im Bereich des Gewässerschutzes kennen und verfolgen. Dies betrifft ebenso alle Personen, die sich mit dem Gewässerschutz in Betrieben oder Verwaltungen befassen.

Die Rechtsverpflichtung, als Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz alle zwei Jahre die Fortbildung zu erneuern, ist in nachfolgenden Gesetzen geregelt: §§ 64-66 WHG i.V.m. §§ 55-58 BImSchG

Das Seminar gibt einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen sowie über den Stand der Technik. Die Neuerungen im Wasserhaushaltsgesetz werden ebenso vermittelt wie die neuen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Es werden umfassende und aktuelle  Informationen aus erster Hand geboten, da die Referenten und Referentinnen ihre Kenntnisse selbst unmittelbar in der Praxis, z. B. in Behörden oder in der Verwaltung anwenden und umsetzen.

Die Teilnehmer werden über Neuerungen im Recht der wassergefährdenden Stoffe und komplementären Regelungen anderer Rechtsbereiche sowie über aktuelle Entwicklungen der TRwS informiert.

Die neuen bzw. überarbeiteten TRwS werden dargestellt, wie beispielsweise die TRwS 779 "Allgemeine Technische Regelungen".

Dieses Seminar ist geeignet, um die Fachkunde für Gewässerschutzbeauftragte zu aktualisieren.

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VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - 364 - 20.03.2026

Eintägiger Zertifikatslehrgang und Praxis-Workshop


UPDATE 2025

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV der VOB/C) auch als Bestandteil des Vertrages.

Trotz dieser Konsequenz bei Anwendung der VOB/B, welche für öffentliche Auftraggeber verpflichtend ist, sind Regelungsinhalt und -systematik der VOB/C in der allgemeinen Praxis häufig nicht geläufig oder fehlinterpretiert.

Die vertragsrechtliche Relevanz der VOB/C ist oft nicht bekannt. Dies hat zur Folge, dass auch die darin enthaltenen Beurteilungsmaßstäbe und Lösungsmechanismen im Fall von Baustörungen und Baustreitigkeiten nicht oder nicht richtig herangezogen werden. Darüber hinaus enthält die VOB/C auch Anforderungen an das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen sowie an die Einordnung von Nebenleistungen und besonderen Leistungen, deren Kenntnis hilft, Unklarheiten und Konfliktpotential bei der Bau-Soll-Bestimmung zu minimieren.

Die Teilnehmer erhalten fundierte Kenntnisse zum Anwendungsbereich, Regelungsgehalt und zur Systematik der VOB/C. Sie werden für hieraus resultierende vertragliche Rechte und Pflichten sensibilisiert und können diesbezügliche Anwendungs- und Rechtsunsicherheiten abbauen.

Die Veranstaltung ist von den Architektenkammern Hessen als Fortbildungsveranstaltung gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung anerkannt. Sollten Sie einen Nachweis für eine andere Kammer benötigen, geben Sie uns bitte bei Ihrer Anmeldung Bescheid, wir werden uns um eine entsprechende Anerkennung bemühen.

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Abfallannahme - 288 - 23.03.2026

Eintägiege Fachspezifische Fortbildung im Sinne des § 4, Nr.3 Deponieverordnung (DepoV) sowie für das „sonstige Personal“ im Sinne des § 10 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).


Fachspezifische Fortbildung im Sinne § 4, Nr.3 DepoV alle vier Jahre erforderlich!

Die Anforderungen an die Organisation einer Deponie sind mit Blick auf die Schulung des (sonstigen) Personals im neu gefassten § 4 Nr. 3 DepV n.F. geändert worden. Nunmehr muss der Deponiebetreiber die Deponieorganisation so ausgestalten, dass das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt.

Es handelt sich hierbei in erster Linie um eine Klarstellung, in welchem Zeitraum – nämlich mindestens alle vier Jahre – das Deponiepersonal fortgebildet werden soll. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 DepV i.V.m. Anhang 5 Nummer 1.2 zur DepV hat der Deponiebetreiber ein Betriebshandbuch zu führen, in dem u.a. der Fortbildungsbedarf des Deponiepersonals zu dokumentieren ist.

Durch das Inkrafttreten der  Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Deponieverordnung jetzt die ein weiterer Rechtsbereich hinzugekommen, der Anforderungen bei der Abfallannahme definiert. Dies macht es erforderlich, dass auch das Personal der Annahme nach § 3 EBV im Rahmen der Sachkundeschulungen auszubilden ist. Neben den klaren Anforderungen Feststellung  der Abfallart, dem Anteil an Fremdbestandteilen bzw. Qualitäten werden die Fragen der Dokumentation für die TN geklärt.

Dieses Seminar vermittelt nicht die Sachkunde im Sinne des LAGA-Papier M23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen). Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur  Personal eingesetzt werden, das die Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4 besitzt („kleiner Asbestschein“). Dies gilt auch für die aufsichtführende Person. Die Annahme asbesthaltiger Abfälle darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen. Dies ist ein zweitägiger, staatlich anerkannter Kurs (mit externer Prüfung der zuständigen Behörde).

Das sog. „sonstige Personal“ in Entsorgungsfachbetrieben sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (z. B. LKW-Fahrer, Disponenten oder auch das hier angesprochene Personal der Abfallannahme) müssen regelmäßig (gemäß der Vollzugshilfe zur Anzeige -und Erlaubnisverordnung alle drei Jahre) eine entsprechende Schulung erhhalten. Auch hierzu ist die vorliegende Schulung geeignet. 

Dabei obliegt es der betrieblichen Eigenverantwortung, dem sonstigen Personal den aktuellen Wissensstand für seine jeweilige Tätigkeit zu vermitteln, wobei sich grundsätzlich die notwendige Sachkunde am konkreten Einzelfall zu orientieren hat.

Das Personal aus der Abfallannahme hat einen der schwierigsten Arbeitsbereiche im Entsorgungsunternehmen. Diese müssen die Grundlagen des Abfallrechtes, die Abfalleinstufung, die Nachweisverordnung, ggf. das Gefahrgutrecht, das Verkehrsrecht usw. beherrschen und darüber hinaus mit den An- und Ablieferfahrzeugen ein konstruktives Kommunikationsverhältnis aufbauen.

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Asbest - ASI-Arbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C - 103 - 23.03.2026

Zweitägiger staatlich anerkannter Sachkundelehrgang


Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die  Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.

Sichern Sie sich rechtzeitig einen Platz in einem Auffrischungskurs!

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit  asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (Sachkunde gem. TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch  für die aufsichtführende Person. Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen (gem. LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen.

Jeder Betrieb, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt und / oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, muss über sachkundige Verantwortliche sowie über sachkundige Vertreter verfügen.

Personen, die Asbest-Instandhaltungsarbeiten in der Praxis vornehmen wollen, brauchen einen 2-Tages-Sachkundekurs mit staatlicher Prüfung gem. TRGS 519, Anlage 4C.

Gefahrenbegründende Tätigkeiten sind auch für Privatpersonen ohne Sachkunde grundsätzlich verboten und begründen einen Straftatbestand im Umweltbereich (§§ 326, 328 StGB). Daher benötigen auch Privatpersonen einen Sachkundenachweis beim Umgang mit Asbest. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige   Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erworben.

Werden Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten oder Entsorgungsarbeiten vorgenommen, muss der Sachkundenachweis durch einen zweitägigen Lehrgang gem. Anlage 4c der TRGS 519 erworben werden.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen/Isolierungen/Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industrie-Demontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

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Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern - 295 - 23.03.2026

Staatlich anerkannter zweitägiger Lehrgang zum Erwerb der Asbest-Sachkunde gem. TRGS 519 Anlage 4C


Der Sachkundelehrgang nach TRGS 519, Anlage 4 ist gem. § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Deponien gilt: für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien darf nur sachkundiges Personal (TRGS 519, Anlage 4) eingesetzt werden. Dies gilt auch für die   aufsichtsführende Person. (LAGA Mitteilung 23, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle-, veröffentlicht am 08.05.2023, Kap. 7.2.4 und Kap. 7.2.5

Trotz eines weitreichenden Herstellungs- und Verwendungsverbotes finden sich auch heute noch vielerorts Asbestzementprodukte, die entfernt und entsorgt werden müssen.

Der Umgang mit diesen Abfällen sowie die Verpackung/Umverpackung (etwa nach Autounfällen) asbesthaltiger Abfälle setzt bei Mitarbeitern von Entsorgungs- und Transportunternehmen eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.

Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem behördlich anerkannten zweitägigen Lehrgang erworben.

Asbestzementprodukte fallen z. B. an

  • als Dämmungen / Isolierungen / Dichtungen
  • als Dachdeckungen
  • als Fassadenverkleidungen
  • bei Industriedemontagen
  • bei Reinigungs- und Malerarbeiten
  • bei Gerüstbauarbeiten

Wichtig zu wissen: Bei Asbest handelt es sich um einen sog. „gefährlichen Abfall“ im Sinne des  Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Gewerbliche Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Beförderungserlaubnis. Hierzu ist gemäß §5 der Abfallanzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zwingend die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Seminar zum Erwerb der Fachkunde erforderlich: Entsorgungsfachbetriebe Grundkurs

Diese Fachkunde befähigt nur zum reinen Transport von sachgerecht verpackten Asbestabfällen. Für den Umgang mit Asbest wie z. B. Entgegennahme von Asbest, Verpacken, Umverpacken (z. B. nach einem Autounfall), Laden, Abladen, Zwischenlagern/Lagern und Entsorgung ist der Nachweis der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe,  TRGS 519, Anlage 4C, erforderlich. Diese Sachkunde wird in dem vorliegenden zweitägigen staatlich anerkannten Lehrgang erworben: Umgang mit Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) in Entsorgungs- und Transportunternehmen, TRGS 519, Anlage 4C

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Asbestsanierung - 101 - 23.03.2026

Viertägiger staatlich anerkannter und bundesweit gültiger Sachkundelehrgang („großer Asbestschein“) nach TRGS 519 plus Zusatztag: Gerätefachkunde


Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortliche sowie (bei schwach gebundenem Asbest) zusätzlich über sachkundige Vertreter verfügen.

Da Asbest nach wie vor gesundheitsgefährdend ist, müssen alle, die mit diesem Mineral in Berührung kommen bzw. damit zu tun haben, geschult sein, um sich selbst nicht in Gefahr zu bringen. Da bestimmte Kenntnisse und Qualifikationen im Umgang mit Asbest benötigt werden, sind auch gefahrenbegründende Tätigkeiten für  Privatpersonen, wie z. B. Asbestsanierungen, verboten. Sie stellen einen Straftatbestand im Umweltbereich dar (§§ 326, 328).

Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbestabfallentsorgung enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen

Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen oder asbesthaltige Abfälle beseitigen, müssen über sachkundige Verantwortliche sowie zusätzlich über sachkundige Vertreter verfügen.

Daher benötigt man für jegliche Arbeiten im Umgang mit Asbest einen Sachkundenachweis, der durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang erlangt werden kann. Der Sachkundenachweis bestätigt, dass Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden.

Bei Sanierungsarbeiten oder Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten muss der Sachkundenachweis durch einen viertägigen Lehrgang gem. Anlage 3 der TRGS 519 erworben werden.

Schwach gebundene Asbestprodukte fallen zum Beispiel an

  • bei Industrie-Demontagen
  • als Spritzasbest (Spritzputz)
  • als Asbestmassen für Kabelabschottungen
  • als Asbestschnüre oder -ringe für Dichtungen
  • als Brandschutz-Baumatten für Flächen und Kanäle
  • als Asbestmatten oder -platten (Isolier- / Dämmstoffe)

Wahlweise kann die Ausbildung zum fachkundigen Umgang mit Geräten, Schutzeinrichtungen und Körperschutzmitteln (Gerätefachkunde) am Folgetag dazu gebucht  werden.

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Faserstäube - Fachkunde nach TRGS 521 - 227 - 23.03.2026

Fünftägiger Lehrgang zu Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest, alter Mineralwolle und künstlichen Mineralfasern (KMF).


Im  Rahmen dieser 5 Tage erlangen Sie auch die Sachkunde für Asbest-Sanierung nach TRGS 519, Anlage 3 sowie die  Asbest-Gerätefachkunde gem.TRGS 519, 2.16.

Der Lehrgang beinhaltet ebenso die Ausbildung zur befähigten Person (Gerätefachkunde) für die sicherheitstechnische Prüfung der Arbeitsmittel bei Tätigkeiten mit Asbest und anderen Schadstoffen gem. TRGS 519, 2.16 und TRGS 519, 5.3 (2) sowie Nachweis der praktischen Erfahrung bzw. der Gerätefachkunde für GSI (Gerätefachkundige für Sicherheitstechnik) gemäß Anhang 1 Nr. 2.4.2 Abs. 4 GefStoff

Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle, bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden.

Die TRGS 521 verlangt eine „Fachkundige Person“ für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (TRGS 521 Nr. 3.1 Abs. 9). Sind zur Ermittlung der Expositionshöhe (Faserstaubkonzentration) Messungen erforderlich, dürfen nur Messstellen beauftragt werden, die über die notwendige Fachkunde verfügen (TRGS 521 Nr. 3.4 Abs.5).

Diese Fachkunde kann nur im Rahmen eines qualifizierten Lehrgangs erworben werden.

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Die Kostenkonzeption des Bundes-Bodenschutzgesetzes - 155 - 23.03.2026

Eintägiges Praxsisseminar unter besonderer Berücksichtigung der Altlastenthematik


Augen auf beim Grundstückskauf!

„Altlast bedeutet immer auch Kostenlast.“ Diesem Grundsatz folgt das Bundes-Bodenschutzgesetz von 1999. Auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 2000 zur Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers hat sich dies nicht grundlegend geändert.

Das Seminar dient zur Aufrechterhaltung der Sachkunde für Sachverständige für Altlasten.

Die Haftung des Verursachers oder des Grundstückseigentümers kann gerade bei Altlasten in die Millionen gehen. Wie die Vielzahl von Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit der Sanierungsverpflichtung beweist, sind die Fälle, in denen das Vorhandensein einer Altlast über das wirtschaftliche Schicksal des Verantwortlichen entscheidet, nicht gerade selten.

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Facility Management kompakt - 41 - 23.03.2026

Dreitägiger Fachkundelehrgang mit Praxisbeispielen zu Grundlagen der erfolgreichen Bewirtschaftung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen


Bei der Bewirtschaftung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen hat sich ein grundlegender Wandel vollzogen. Durch den Einzug des Facility Managements haben sich für Unternehmen erhebliche Effizienzpotenziale eröffnet und für eine Vielzahl von Dienstleistern neue Tätigkeitsfelder erschlossen.

Immobilien und betriebliche Abläufe werden ganzheitlich betrachtet. Das reine Verwalten ist nicht mehr ausreichend. Durch eine professionelle Bewirtschaftung der Liegenschaften und eine koordinierte Abwicklung von Prozessen können Betriebs- und Bewirtschaftungskosten dauerhaft gesenkt und die Verfügbarkeit von Anlagen gesichert werden.

Die Umsetzung eines Facility Managements ermöglicht optimale Entfaltung der Kernkompetenzen eines Unternehmens und stellt einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil dar.

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Immissionsschutzbeauftragte/r - 18 - 23.03.2026

Staatlich anerkannter viertägiger Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde gemäß § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV als Voraussetzung für die Bestellung zum/zur Immissionsschutzbeauftragten


Der Fachkundelehrgang erfüllt die Vorgaben der 5. BImSchV, Anhang II und ist durch das Regierungspräsidium Darmstadt staatlich anerkannt und somit bundesweit gültig.

Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissions-schutzbeauftragte/r) sind gemäß § 53 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu bestellen, wenn die Art und Größe der genehmigungsbedürftigen, emissions-verursachenden Anlagen dies erfordert. Die Bestellung sorgt für die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften und die nachhaltige Überwachung der Emissionen auf Seiten der Anlagenbetreiber.

Die Beauftragung bzw. Bestellung ist vom Betreiber der Anlage schriftlich vorzunehmen und die Tätigkeiten des/der Immissionsschutzbeauftragten sind präzise zu definieren. Die Aufgaben der Immissionsschutzbeauftragten liegen im Wesentlichen in den Bereichen Beratung und Information. Die Beauftragten tragen die Verantwortung für die im Bestellungschreiben festgelegten Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Unternehmen und erstatten dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen hinsichtlich der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse. Die Immissionsschutzbeauftragten können Maßnahmen empfehlen, besitzen jedoch keine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitenden.

Voraussetzung für die Bestellung zum/zur Immissionsschutzbeauftragten ist u. a. der Erwerb der Fachkunde in einem dafür qualifizierten, staatlich anerkannten Lehrgang gemäß 5. BImSchV.

Mit der Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten genießt die Person einen besonderen Kündigungsschutz, der nur aus wichtigem Grund (§ 58d BImSchG) möglich ist. Im Organigramm wird der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz meist der „Stabsstelle“ zugeordnet. Hauptsächlich agiert er unterstützend und informierend im betrieblichen Umwelt- und Immissionsschutz.

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